654 Vereinszeichen — Verfassungsurkunde.
tag C) Platz greifen (Vu. § 131, Landtagsordnung vom 12. October
1874 S. 378 § 33).
Vereinszeichen, s. Abzeichen. x
Verfassungsänderungen setzen voraus, daß beide Kammern übereinstimmen,
in jeder Kammer ¾ der Mitglieder anwesend waren und ⅜ für die
Aenderung gestimmt haben. Dafern der Antrag von den Ständen aus-
geht, müssen überdies in zwei ordentlichen, auf einander folgenden Land-
tagen übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sein (Vl. § 152).
Verfassungseid. Der Thronfolger hat beim Regierungsantritte bei seinem
fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes in
allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht
erhalten und beschützen wolle. Der Unterthaneneid (s. d.), der Eid der
Civilstaatsdiener und der Geistlichen (s. Religionseid) aller Confessionen
ist nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den
König und die Landesgesetze auch auf Beobachtung der Landesverfassung
zu richten (Vu. 8§ 138, 139). Im Uebrigen s. Verpflichtung.
Verfassungsgaranticen. Die Gewähr der Verfassung besteht nach Vu.
.§§ 138—154 in dem Angelöbnisse des Königs auf die Verfassung und
dem Verfassungseid (s. d.) der Staatsdiener 2c., in dem ständischen Be-
schwerderechte (s. d.), dem Staatsgerichtshofe (s. d.) und der verfassungs-
mäßigen Erschwerung von Verfassungsänderungen (s. d.).
Verfassungsurkunde. Die V. vom 4. September 1831 S. 241 mit ihren
Nachträgen vom 5. Mai 1851 S. 122, vom 19. October 1861 S. 286,
vom 3. December 1868 S. 1365, vom 12. October 1874 S. 393,
13. April 1888 S. 109 und 20. April 1892 S. 127 behandelt im
I. Abschnitte den König (s. d.), die Thronfolge (s. d.), die Regierungs-
verwesung (s. d.) und den Regentschaftsrath (s. d.), im II. das Staatsgut
(s. d.), die Domänen (s. d.), das Privatvermögen des Königs (s. König
unter II), das königliche Hausfideicommiß (s. d.) und die königlichen
Schlösser (s. d.), die Civilliste (s. d.), die Apanagen und Gebührnisse
der Mitglieder des königlichen Hauses (s. d.) sowie die Secundogenitur
(s. d.), im III. Abschnitte die allgemeinen verfassungsmäßigen Rechte und
Pflichten der Staatsbürger, insbesondere die Freiheit der Person und des
Eigenthums (s. Zwangsenteignung), die Gewerbefreiheit, Zugfreiheit und
Gewissensfreiheit (s. Confessionelle Verhältnisse), die Aufhebung der
Standesunterschiede (s. Adel) und der Nachsteuer, das allgemeine Be-
schwerderecht (s. d.), die allgemeine Verpflichtung zum Waffendienste und
die allgemeine Steuerpflicht. Der IV. Abschnitt handelt vom Staats-
dienste (s. d.), den Ministerialdepartements (s. d.), dem Gesammtmini-
sterium (s. d.), den in evangelicis beauftragten Staatsministern (s. Kirchen-
gewalt) und dem Staatsrath (s. d.), der V. von der Rechtspflege, dar-
unter vom Begnadigungsrechte (s. Gnadengesuche) und von der Beschlag-
nahme (s. d.), der VI, von der Kirchengewalt (s. d.), der Kirchenhoheit
(s. d.) und den Stiftungen (s. d.), der VII. vom Landtage (s. d.) und
der VIII. von den Verfassungsgarantieen (s. d.). Zur Erinnerung der
Uebergabe der Verfassungsurkunde wird das Constitutionsfest (s. d.) ge-
feiert.