Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

654 Vereinszeichen — Verfassungsurkunde. 
tag C) Platz greifen (Vu. § 131, Landtagsordnung vom 12. October 
1874 S. 378 § 33). 
Vereinszeichen, s. Abzeichen. x 
Verfassungsänderungen setzen voraus, daß beide Kammern übereinstimmen, 
in jeder Kammer ¾ der Mitglieder anwesend waren und ⅜ für die 
Aenderung gestimmt haben. Dafern der Antrag von den Ständen aus- 
geht, müssen überdies in zwei ordentlichen, auf einander folgenden Land- 
tagen übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sein (Vl. § 152). 
Verfassungseid. Der Thronfolger hat beim Regierungsantritte bei seinem 
fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes in 
allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht 
erhalten und beschützen wolle. Der Unterthaneneid (s. d.), der Eid der 
Civilstaatsdiener und der Geistlichen (s. Religionseid) aller Confessionen 
ist nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den 
König und die Landesgesetze auch auf Beobachtung der Landesverfassung 
zu richten (Vu. 8§ 138, 139). Im Uebrigen s. Verpflichtung. 
Verfassungsgaranticen. Die Gewähr der Verfassung besteht nach Vu. 
.§§ 138—154 in dem Angelöbnisse des Königs auf die Verfassung und 
dem Verfassungseid (s. d.) der Staatsdiener 2c., in dem ständischen Be- 
schwerderechte (s. d.), dem Staatsgerichtshofe (s. d.) und der verfassungs- 
mäßigen Erschwerung von Verfassungsänderungen (s. d.). 
Verfassungsurkunde. Die V. vom 4. September 1831 S. 241 mit ihren 
Nachträgen vom 5. Mai 1851 S. 122, vom 19. October 1861 S. 286, 
vom 3. December 1868 S. 1365, vom 12. October 1874 S. 393, 
13. April 1888 S. 109 und 20. April 1892 S. 127 behandelt im 
I. Abschnitte den König (s. d.), die Thronfolge (s. d.), die Regierungs- 
verwesung (s. d.) und den Regentschaftsrath (s. d.), im II. das Staatsgut 
(s. d.), die Domänen (s. d.), das Privatvermögen des Königs (s. König 
unter II), das königliche Hausfideicommiß (s. d.) und die königlichen 
Schlösser (s. d.), die Civilliste (s. d.), die Apanagen und Gebührnisse 
der Mitglieder des königlichen Hauses (s. d.) sowie die Secundogenitur 
(s. d.), im III. Abschnitte die allgemeinen verfassungsmäßigen Rechte und 
Pflichten der Staatsbürger, insbesondere die Freiheit der Person und des 
Eigenthums (s. Zwangsenteignung), die Gewerbefreiheit, Zugfreiheit und 
Gewissensfreiheit (s. Confessionelle Verhältnisse), die Aufhebung der 
Standesunterschiede (s. Adel) und der Nachsteuer, das allgemeine Be- 
schwerderecht (s. d.), die allgemeine Verpflichtung zum Waffendienste und 
die allgemeine Steuerpflicht. Der IV. Abschnitt handelt vom Staats- 
dienste (s. d.), den Ministerialdepartements (s. d.), dem Gesammtmini- 
sterium (s. d.), den in evangelicis beauftragten Staatsministern (s. Kirchen- 
gewalt) und dem Staatsrath (s. d.), der V. von der Rechtspflege, dar- 
unter vom Begnadigungsrechte (s. Gnadengesuche) und von der Beschlag- 
nahme (s. d.), der VI, von der Kirchengewalt (s. d.), der Kirchenhoheit 
(s. d.) und den Stiftungen (s. d.), der VII. vom Landtage (s. d.) und 
der VIII. von den Verfassungsgarantieen (s. d.). Zur Erinnerung der 
Uebergabe der Verfassungsurkunde wird das Constitutionsfest (s. d.) ge- 
feiert.
	        
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