Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

656 Verlöbniß — Verpflichtung. 
Verlöbnißz, s. Trauung, Eheschließung, Aufgebot. 
Verloosung, s. Glücksspiel. 
Verlust öffentlicher Aemter, s. Amtsverlust. 
Vermessung. Die Geschäfte des Finanzvermessungsbureaus werden, soweit 
sie die Landesvermessung und die Grundsteuer betreffen, vom Central-= 
bureau für Steuervermessung, im Uebrigen vom Domänenvermessungs= 
bureau besorgt (Bek. vom 25. April 1884 S. 145). Die Vorstände 
beider Behörden führen den Titel Obervermessungsinspector (Bek. vom 
28. April 1896 S. 99). Als den Bezirkssteuereinnahmen zur Unter- 
stützung bei den mit der Grundsteuer zusammenhängenden Arbeiten bei- 
gegebene, dem Kreissteuerrathe unmittelbar untergeordnete Beamte sind 
öconomisch-geodätische Techniker angestellt, die den Titel Vermessungs- 
inspectoren und Vermessungsingenieure bez. Ingenieurassistenten führen 
(Bek. vom 8. Februar 1876 S. 188, Instr. vom 30. September 1843 
S. 160). Auch bei Grundstückstheilungen und Nachvermessungen in 
Folge von Eisenbahnexpropriationen sind diese Techniker zu verwenden 
(s. Feldmesser II und III, Oblastenvertheilung I). Im Uebrigen s. Forst- 
einrichtungsanstalt, Feldmesser. 
Vermittler, s. Agenten. 
Vernieten, s. Nieten. 
Verordnungen, s. Gesetze und Verordnungen. 
Verpflichtung. Die V. zu öffentlichen Aemtern hat 
I. mittelst besonderen Eides zu erfolgen a) bei Staatsdienern, 
b) zu öffentlichen, nicht als Staatsdienst anzusehenden Aemtern und 
Verrichtungen, soweit dies in Gesetzen und Verordnungen besonders vor- 
geschrieben ist oder von der Anstellungsbehörde aus besonderen Gründen 
für nöthig erachtet wird, c) zum Acceß bei einer Behörde oder Ver- 
waltungsstelle. Die Verpflichtung erfolgt in den Fällen zu a und e 
nach den Formeln unter a und c der VO. vom 20. Februar 1879 S. 53, 
in den Fällen zu b, soweit nicht besondere Eidesformeln vorgeschrieben 
sind, nach der Formel unter b dieser Verordnung, und zwar allenthalben 
durch Aussprechen der Worte „ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ 
nach Verlesen der Eidesnorm durch den den Verpflichtungsact leitenden 
Beamten. Eintretendenfalls sind diese Eidesnormen durch einen Hinweis 
auf die Verpflichtung zum Richteramte, zum Protocolliren, oder zur An- 
zeigeerstattung zu ergänzen. Die Behörde oder der Beamte, der die 
Verpflichtung vorzunehmen hat, ist in den Fällen unter b bei Beamten 
von Städten RStO. der Stadtrath, bei Beamten von Städten kl. St . 
der Bürgermeister, bei Beamten von Landgemeinden, selbstständigen Guts- 
bezirken und solchen Verwaltungsstellen, deren Vorständen die Befugniß 
zum Protocolliren (s. d.) nicht zusteht, die Amtshauptmannschaft, im 
Uebrigen der Vorstand der betreffenden Behörde. Das Recht der Amts- 
hauptmannschaften, behufs Vornahme von V. die Gerichte um Rechtshilfe 
(s. d.) anzugehen, wird hierdurch nicht berührt (VO. vom 20. Februar 
1879 S. 53, Ges. vom 20. Februar 1879 S. 51 8 4). » 
II. In allen unter I nicht erwähnten Fällen erfolgt die V. mittelst 
des durch Handschlag zu bekräftigenden Versprechens, die künftigen
	        
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