Verrufserklärung — Versammlungen. 657
Dienstobliegenheiten treu und gewissenhaft erfüllen und den Anordnungen
des Dienstvorgesetzten genau nachkommen zu wollen. Derartige Verpflich-
tungen sind von den Dienstvorgesetzten, wo dies die Gemeindevorstände
und Gutsvorsteher sind, daher auch von diesen vorzunehmen. Bei Ver-
setzungen (im Gegensatze zur Neuanstellung nach erfolgter Entlassung)
hat in den unter la und b genannten Fällen der Bestallungsact, sofern
nicht von einem solchen ganz abgesehen wird, sich darauf zu beschränken,
daß der Betreffende unter Hinweis auf den von ihm früher geleisteten
Verpflichtungseid unter Abnahme des Handschlags zu treuer und gewissen-
hafter Pflichterfüllung anermahnt wird (VO. vom 20. Februar 1879
S. 53 § 7 Abs. 3—5, § 5). Demgemäß wird im Bereich der
Finanzen bei Versetzung von Staatsdienern von einer neuen Bestallungs-
handlung abgesehen (MVO. vom 8. Juli 1879 im SW B. S. 158),
bei der Anstellung von untern Straßenbaubeamten (s. d. A 1I), Revier-
gehülfen und Waldwärtern in Staatsforsten (s. d. III) aber die Ver-
pflichtung nur mit Handschlag bewirkt.
III. Dem Verpflichtungsacte ist die der Wichtigkeit der Handlung
entsprechende Würde und Feierlichkeit beizulegen. Jeder V. hat die ein-
dringliche Erinnerung des zu Verpflichtenden an die Heiligkeit und Be-
deutung des Eides (s. Eidesleistung, insbes. die dort erwähnte MV0O.
vom 8. Februar 1893) vorauszugehen. Ueber jede V. ist ein dem Ver-
pflichteten vorzulesendes und von ihm mit zu vollziehendes Protocoll
aufzunehmen (VO. vom 20. Februar 1879 S. 53 §§ 6, 75, 8, Ges.
vom 20. Februar 1879 S. 51 § 1). Für V. zu Stellen im Privat-
dienste sind 1—10 “, zu öffentlichen Aemtern Kosten überhaupt nicht
anzusetzen (VO. vom 8. Mai 1872 S. 230, MO. von 1878 im
ZKB. S. 28 und SWB. S. 93). Die Bestimmungen für die Gerichte
giebt Gesch.O. §§ 78—94. Die sonstigen Bestimmungen betreffen den
Verfassungseid (s. d.), den Unterthaneneid (s. d.), den Eid für den Vor-
bereitungsdienst zum Richteramte (VO. vom 17. September 1879 S. 370
§ 7)), den Verpflichtungseid für Geistliche und Lehrer (s. Religionseid),
für niedere Kirchendiener (s. d.), Leichenfrauen (s. d.), Hebammen (s. d.
Il), Apotheker (s. d. B), Impfärzte (s. d. I), Standesbeamte (s. d. III),
Feldmesser (s. d.), Auctionatoren und die sonst in § 36 der Gewerbe-
ordnung erwähnten Gewerbetreibenden, für Bautechniker (s. d. I),
Fremdenführer (s. d.), Schornsteinfeger (s. d.) 2c.
Verrufserklärung wird, wenn sie öffentlich erfolgt, als grober Unfug
(s. d.) bestraft. Im Uebrigen s. Arbeitsvertrag.
Versammlungen (Ges. vom 22. November 1850 S. 264 und A##.
vom 23. November 1850 S. 270). Es ist zu unterscheiden zwischen V.
in öffentlichen Angelegenheiten und solchen zu anderen, insbesondere zu
geselligen Zwecken (Ges. §§ 23, 31), zwischen V. von Vereinen (s. d.),
einschließlich der geselligen Vereine (Ges. § 17) und andern V.
I. Für alle V. gilt Folgendes: Einer Erlaubniß zur Abhaltung von
V. bedarf es nicht; verboten ist jedoch die Abhaltung von V., deren
Zweck es ist, Gesetzesübertretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen,
dazu geneigt zu machen oder dazu aufzufordern, die Ueberbringung von
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 42