Verwaltungscommission — Verwaltungsstrafsachen. 661
Verwaltungscommission zu Glauchau ist aufgehoben, s. Schönburg.
Verwaltungsobrigkeit, s. Ortsobrigkeit, Verwaltungsbehörden.
Verwaltungsstrafsachen. Ueber V. (StPPO. §§ 453—458, Ges. vom
8. März 1879 S. 87, AVO. vom 15. September 1879 S. 351), zu
unterscheiden von Steuerstrafsachen (s. d.), gilt Folgendes:
I. Begriff und Zuständigkeit.
1) Das Recht der Verwaltungsbehörden zum Erlasse von Strafver-
fügungen ist auf Uebertretungen beschränkt. Hierunter sind nicht nur
die in §§ 360—370 des StGB. aufgeführten, sondern alle Zuwider-
handlungen zu verstehen, die in Gesetzen und Verordnungen mit Geld
bis zu 150 . oder Haftstrafe (s. d.) bedroht sind (Ges. § 1, A.
§ 1n, St GB. § 18, VO. vom 14. December 1870 S. 373 § 1, Ref.
vom 31. Mai 1870 S. 195 § 5). Auch polizeiliche Zuwiderhandlungen
des früheren sächsischen Rechts, auf die, allein oder neben Geldstrafe, Ge-
fängnißstrafe angedroht war, sind als Uebertretungen zu behandeln, wenn
die angedrohte Gefängnißstrafe die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigt.
Dagegen ist es keine Uebertretung, wenn nur Geld oder nur Gefängniß
ohne Höchstbetrag angedroht war. War Geld bis zu 50 Thlr. wahl-
weise mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe oder Gefängniß bis zu 6
Wochen wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldstrafe angedroht, so liegt
keine Uebertretung vor, wenn der Höchstbetrag ersterenfalls 42 4, letz-
terenfalls 10 Tage übersteigt (MVO. vom 15. Juni 1882 zu Nr. 772
II A, Entsch, des Oberlandesger. vom 20. December 1882 im Jahrg.
1883 d. SWB. S. 137, DKB. S. 47, 8KB. S. 39, Im . S. 13,
Zeitschr f. V. IV S. 20). Die Feldvergehungen gehören nur insoweit
zu den Verwaltungsstrafsachen, als sie sich nicht als Feldrügesachen (s. d.)
darstellen und daher gleich den Forstrügesachen (s. d.) gerichtlich zu be-
strafen sind. Die Bestrafung aus Fahrlässigkeit begangener Uebertre-
tungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn Vorsätzlichkeit durch die Wort-
fassung der Strafbestimmung ausdrücklich gefordert wird (Erkenntniß des
Oberlandesger, in der Zeitschr f. V. IV S. 232).
2) Auch eine von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihrer Zuständig-
keit erlassene Strafandrohung (s. d. 1) ist als genügende Unterlage für
Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Demselben unter-
liegt ferner die Bestrafung von Schulversäumnissen (s. d.), eigenmächtigem
Einschreiten (s. d.) gegen die Schuldisciplin und unterlassener Anmeldung
der Geburts= und Sterbefälle bei dem Standesbeamten (s. d. V). Da-
gegen leidet das Verfahren keine Anwendung auf Zwangs-, Ungehorsams-
und Ordnungsstrafen (s. Strafandrohung II), sowie auf Bestrafung von
Kindern (s. d.) unter 12 Jahren. In einzelnen Verwaltungszweigen ist
nachgelassen bez. vorgeschrieben, daß dem Verwaltungsstrafverfahren ein
noch kürzeres Verfahren (s. Submissionsverfahren) vorausgehen soll.
3) Die Befugniß zum Erlaß von Strafverfügungen erstreckt sich auf
alle mit Executivgewalt ausgestatteten Verwaltungsbehörden I. Instanz
(Ges. § 1, AVO. § 1, AVO. 8§ 11). Bezüglich des Strafmaaßes
und der Strafart (s. d.) sind sie jedoch insofern beschränkt, als sie
nur Geldstrafe, Haft bis zu 14 Tagen, Subsidiarhaft und Einziehung