Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

668 Viehseuchen. 
29. December 1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 189). 2) Von der 
Gesammtheit der Viehbesitzer wird Entschädigung gewährt für Pferde 
und Rinder, die in Gemäßheit des Ges. auf polizeiliche Anordnung ge- 
tödtet werden oder nach dieser Anordnung an der Seuche fallen (Ges. 
88 58., 13, VV. 8 4) ingleichen für Rinder, die infolge Impfung 
(s. d.) oder Milzbrand (s. d.) fallen oder getödtet werden müssen. 3) Ent- 
schädigung aus der Staatscasse wird gewährt, wenn Hornvieh zur Fest- 
stellung der Krankheit behufs einer daran vorzunehmenden Section nach 
Anordnung des Landes= oder Bezirksthierarztes (nicht der Polizeibehörde) 
getödtet worden ist, sowie in allen übrigen Fällen (VO. 88§ 1, 2). Ver- 
gütet wird, ausgenommen bei Rotz (s. d.), Lungenseuche (s. d.) und 
Impfung (s. d.) stets der gemeine Werth des Thiers ohne Rücksicht auf 
den durch die Krankheit erlittenen Minderwerth abzüglich des Werths 
der noch verwerthbaren Theile und der etwaigen Versicherungssumme 
(Ges. § 59, VO. 8 12). Schlachtkosten werden nicht zurückerstattet 
(MVO. vom 29. December 1881), dagegen erfolgt Erstattung der 
Schlachtsteuer nach den für Nothschlag (s. d.) geltenden Grundsätzen 
(VO. vom 30. Mai 1884 S. 167). Die Ermittelung erfolgt in den 
Fällen unter 3 auf dem für die Rinderpest (s. d.) vorgeschriebenen Wege 
(VO. 8§ 6), in den übrigen Fällen unter Leitung der Stadträthe, Bür- 
germeister und Gemeindevorstände durch eine aus dem Bezirksthierarzte 
und 2 verpflichteten Sachverständigen gebildete Commission. Die Sach- 
verständigen werden in den Städten RStO. vom Stadtrathe, im Uebri- 
gen aus einer vom Bezirksausschusse alljährlich aufzustellenden Liste ge- 
wählt. Die Auszahlung erfolgt für Städte RStO. durch die Kreis- 
hauptmannschaft, im Uebrigen durch die Amtshauptmannschaft; dieselben 
Behörden entscheiden auch über Einsprüche gegen die Höhe der Entschä- 
digung (VO. 88§ 5, 7—13, 8§ 4a#). Für das nach § 7 aufzuneh- 
mende Protocoll kann bei 1 Stück Vieh 2 .4, für jedes weitere 50 4. 
berechnet werden (MVO. vom 31. August 1882 im SW. S. 187). 
In den Fällen unter 2 werden die Entschädigungsbeträge vorschußweise 
aus der Staatscasse gewährt und von den Besitzern wieder eingezogen. 
Zu diesem Zwecke ist alljährlich in der 2. Hälfte des December durch 
den Stadtrath (Bürgermeister, Gemeindevorstand) eine Aufzeichnung (Con- 
signation) der im Verwaltungsbezirke vorhandenen Pferde und Rinder 
vorzunehmen und bis spätestens 8. Januar bei der Kreishauptmannschaft 
(Amtshauptmannschaft) einzureichen. Auf Grund dieser Aufzeichnung 
werden vom Ministerium im Dresdner Journale, in der Leipziger Zei- 
tung und den Verordnungsblättern der Kreishauptmannschaften im Ja- 
nuar die Beiträge ausgeschrieben und an die Kreish. (Amtsh.) eingezahlt 
(VO. 8§ 4, Ges. § 64). Die Aufzeichnung der vorübergehend an einem 
Orte befindlichen Pferde und Rinder hat, wenn der Besitzer neben dem 
wesentlichen noch einen zweiten Aufenthaltsort hat, an diesem, wenn da- 
gegen der Aufenthalt ein ganz vorübergehender ist, an dem dauernden 
Aufenthaltsorte zu erfolgen (MVO. vom 15. März 1882). Für selbst- 
ständige Gutsbezirke erfolgt die Schädenermittelung durch den Gemeinde-
	        
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