Viehseuchen. 669
vorstand oder Stadtrath, dem die Consignation zusteht (MVO. vom
7. December 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 171).
IV. Strafen. Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen die Sperrungs-
und Aufsichtsmaßregeln werden gerichtlich bis zu 2 Jahren Gefängniß
(St G. 8 328), andre polizeilich mit Geld bis zu 150 J/ oder Haft
bez. Einziehung bestraft (Ges. §8 65—67, A#VO. 8 20, VO. vom
4. März 1881 § 13). Veterinärpolizeiliche Zuwiderhandlungen der sich
mit Thierheilkunde beschäftigenden Personen werden, soweit nicht vor-
stehende Strafbestimmungen einschlagen, mit Geld bis zu 60 M oder
Haft bis zu 4 Wochen bestraft (VO. vom 29. September 1869 S. 279
A II 1 Pct. 11).
V. Kosten. Der durch Handhabung des Ges. erwachsende Aufwand
ist als Polizeiaufpand von der Ortsbehörde zu übertragen, soweit er
nicht, wie gewisse Kosten der Bezirksthierärzte (s. d. II) und der an
ihrer Stelle zugezogenen approbirten Thierärzte (s. Amtsthierärzte II)
lediglich im Privatinteresse einzelner Besitzer erfolgt ist (AVO. 8 21).
Die Kosten des Entschädigungsverfahrens, darunter auch die Kosten für
Einrückung der Sachverständigenliste, ingleichen die Schlachtsteuer (oben
III 3) werden als allgemeiner Verwaltungsaufwand vom Ministerium
des Innern zurück erstattet (VO. vom 4. März 1881 §F 4e), die Kosten
des Schlachtens dagegen nicht (s. oben III). Die Kosten für Aufzeich-
nungsformulare (VO. 8§ 4c) sind Polizeiaufwand (MV0O. vom 19. Sep-
tember 1881 im SW B. S. 205, DKB. S. 60). Die allgemeinen
Ausführungsbestimmungen für die Cassenverwaltungen giebt MO. vom
12. Mai 1881. Zu Quittungen über den Empfang von Entschädigungs-
geldern ist Urkundenstempel (s. d.) nach Ziffer 24 des Tarifs zu verwen-
den (MVO. vom 26. September 1881 im D#. S. 60, SW. S.
205, Zeitschr. f. V. II S. 350).
VI. Behörden und Beamte. Die Polizeibehörden im Sinne des
Ges. sind die Stadträthe RStp ., Bürgermeister kl. StO., Gemeinde-
vorstände und Gutsvorsteher. An Stelle der letztgenannten 3 Organe
tritt bei Ermächtigung zur Tödtung von Thieren, Bekanntmachung des
Seuchenausbruchs, Anordnung der Festlegung, sowie in den sonst aus-
drücklich namhaft gemachten Fällen die Amtshauptmannschaft. Die Zu-
ständigkeit der letzteren tritt auch dann ein, wenn Gutsvorsteher als
Viehbesitzer 2c. selbst betheiligt sind, während sie im Uebrigen die Thä-
tigkeit der Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher nur über-
wacht. Die beamteten Thierärzte im Sinne des Ges. sind die Bezirks-
thierärzte. Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Aerzte hat
sich auf die im Ges. ausdrücklich genannten Fälle (s. Amtsthierärzte) zu
beschränken (AVO. 8§8 2—4, 7, kl. StO. Art. VI § 12e6, RLGO.
§ 74c, 84 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AVO. vom 22. August
1874 S. 125 §8 23, 24, 28, Instr. vom 16. October 1877 S. 297
8 17). Die Kreishauptmannschaften sind zuständig zur Anordnung der
Tödtung und zum Verbot von Viehmärkten bei größeren Seuchen, dem
Ministerium des Innern gebühren die Maaßregeln zur Abwehr von
Seucheneinschleppung und die Anordnung ausgedehnterer Maaßregeln für