Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

670 Viehtransport. 
ganze Bezirke. Für das Landgestüt Moritzburg ist der Landstall- 
meister, für die Remontedepots die Militärbehörde zuständig (AVO. 88 5, 
6, 8). Die dem Ministerium des Innern direct unterstellte Veterinär= 
commission (s. d.) führt die Aufsicht über das thierärztliche Personal durch 
den Landesthierarzt (s. d.) Unter dem letzteren wirken als Ausfsichts- 
beamte und amtliche Sachverständige die Bezirksthierärzte (s. d.). Die 
Befähigung zu veterinärpolizeilichen Verrichtungen steht außer den Be- 
zirksthierärzten in der Regel nur den Amtsthierärzten (s. d.) zu. Personen, 
die nicht approbirte Thierärzte (s. d.) sind, dürfen sich der Behandlung 
von Seuchen nur unter Leitung und Aufsicht eines approbirten Thier- 
arztes unterziehen (s. Aerzte A 1II). 
VII. Sonstige veterinärpolizeiliche Bestimmungen sind über Viehtrans- 
port (s. d.), Viehmärkte (s. d.), Viehschnitt (s. d.), Nothschlag (s. d.), 
Abdecker (s. d.), Schlachthausanlagen (s. d.), Pferdeschlächtereien (s. d.), 
Hufbeschlag (s. d.), Pferdezucht (s. d.), Fleischwaaren (s. d.) und Tri- 
chinenschau (s. d.) ergangen. Gewerbepolizeilich können vom Wander- 
gewerbe (s. d. A II 3) zur Unterdrückung und Abwehr von V. noch 
andre Gegenstände und Leistungen, als die in der GO. genannten aus- 
geschlossen werden. 
Viehtransport. Zur Vermeidung von Thierquälereien ist angeordnet, daß 
die zur Beförderung von Thieren benutzten Wagen und Behältnisse hin- 
reichend geräumig, um das Neheneinanderstehen der Thiere zu ermög- 
lichen und so eingerichtet sein müssen, daß bei Kleinvieh ein Ueberhängen 
der Köpfe über die Wagenwand nicht stattfindet. Bis zu 2 Stunden 
Weges dürfen Ferkel in Säcken, kleines Federvieh in Netzen befördert 
werden. Transportgefäße für Fische müssen mit genügendem Wasser 
versehen sein. Das Hochbinden der Füße und das Zusammenschnüren 
mehrerer Thiere, ingleichen die Verwendung einschneidender Bindemittel 
ist verboten. Beim Transporte auf Schubkarren oder Handwagen muß 
der ganze Körper auf einer starken Strohschicht liegen. Alles Schleifen 
und Werfen der Thieren, ingleichen das Tragen an den Beinen mit dem 
Kopfe nach unten ist verboten. Die Thiere sind gegen Kälte und Nässe 
gehörig zu schützen. Das Treiben hat ohne unnöthige Gewaltthätigkeiten 
zu erfolgen. Zum Treiben verwendete Hunde müssen mit sicher construirten 
Maulkörben versehen sein. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht Be- 
strafung wegen Thierquälerei (s. d.) einzutreten hat, mit Geld bis zu 
60 oder entsprechender Haft bestraft (VO. vom 4. April 1878 S. 39). 
Der Transport von Thieren, die an ansteckenden Krankheiten leiden, oder 
derselben verdächtig sind, erfolgt bezüglich der unter das RGesetz über 
die Vieseuchen (s. d.) fallenden Krankheiten nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes, ist dagegen bei andern Krankheiten nur unter der Voraussetzung 
gestattet, daß der Bestimmungsort ohne Unterbrechung (Einstallung) er- 
reicht werden kann, daß das Thier nach dem Eintreffen an demselben der 
dortigen Polizeibehörde überwiesen wird und bei Transporten nach nicht 
sächsischen Grenzorten die dortigen Polizeibehörden sich zur Uebernahme 
bereit erklärt haben, beim Transporte selbst aber alle Vorsichtsmaaß- 
regeln angewendet werden, insbesondere der Transport von der Orts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.