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ganze Bezirke. Für das Landgestüt Moritzburg ist der Landstall-
meister, für die Remontedepots die Militärbehörde zuständig (AVO. 88 5,
6, 8). Die dem Ministerium des Innern direct unterstellte Veterinär=
commission (s. d.) führt die Aufsicht über das thierärztliche Personal durch
den Landesthierarzt (s. d.) Unter dem letzteren wirken als Ausfsichts-
beamte und amtliche Sachverständige die Bezirksthierärzte (s. d.). Die
Befähigung zu veterinärpolizeilichen Verrichtungen steht außer den Be-
zirksthierärzten in der Regel nur den Amtsthierärzten (s. d.) zu. Personen,
die nicht approbirte Thierärzte (s. d.) sind, dürfen sich der Behandlung
von Seuchen nur unter Leitung und Aufsicht eines approbirten Thier-
arztes unterziehen (s. Aerzte A 1II).
VII. Sonstige veterinärpolizeiliche Bestimmungen sind über Viehtrans-
port (s. d.), Viehmärkte (s. d.), Viehschnitt (s. d.), Nothschlag (s. d.),
Abdecker (s. d.), Schlachthausanlagen (s. d.), Pferdeschlächtereien (s. d.),
Hufbeschlag (s. d.), Pferdezucht (s. d.), Fleischwaaren (s. d.) und Tri-
chinenschau (s. d.) ergangen. Gewerbepolizeilich können vom Wander-
gewerbe (s. d. A II 3) zur Unterdrückung und Abwehr von V. noch
andre Gegenstände und Leistungen, als die in der GO. genannten aus-
geschlossen werden.
Viehtransport. Zur Vermeidung von Thierquälereien ist angeordnet, daß
die zur Beförderung von Thieren benutzten Wagen und Behältnisse hin-
reichend geräumig, um das Neheneinanderstehen der Thiere zu ermög-
lichen und so eingerichtet sein müssen, daß bei Kleinvieh ein Ueberhängen
der Köpfe über die Wagenwand nicht stattfindet. Bis zu 2 Stunden
Weges dürfen Ferkel in Säcken, kleines Federvieh in Netzen befördert
werden. Transportgefäße für Fische müssen mit genügendem Wasser
versehen sein. Das Hochbinden der Füße und das Zusammenschnüren
mehrerer Thiere, ingleichen die Verwendung einschneidender Bindemittel
ist verboten. Beim Transporte auf Schubkarren oder Handwagen muß
der ganze Körper auf einer starken Strohschicht liegen. Alles Schleifen
und Werfen der Thieren, ingleichen das Tragen an den Beinen mit dem
Kopfe nach unten ist verboten. Die Thiere sind gegen Kälte und Nässe
gehörig zu schützen. Das Treiben hat ohne unnöthige Gewaltthätigkeiten
zu erfolgen. Zum Treiben verwendete Hunde müssen mit sicher construirten
Maulkörben versehen sein. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht Be-
strafung wegen Thierquälerei (s. d.) einzutreten hat, mit Geld bis zu
60 oder entsprechender Haft bestraft (VO. vom 4. April 1878 S. 39).
Der Transport von Thieren, die an ansteckenden Krankheiten leiden, oder
derselben verdächtig sind, erfolgt bezüglich der unter das RGesetz über
die Vieseuchen (s. d.) fallenden Krankheiten nach den Vorschriften dieses
Gesetzes, ist dagegen bei andern Krankheiten nur unter der Voraussetzung
gestattet, daß der Bestimmungsort ohne Unterbrechung (Einstallung) er-
reicht werden kann, daß das Thier nach dem Eintreffen an demselben der
dortigen Polizeibehörde überwiesen wird und bei Transporten nach nicht
sächsischen Grenzorten die dortigen Polizeibehörden sich zur Uebernahme
bereit erklärt haben, beim Transporte selbst aber alle Vorsichtsmaaß-
regeln angewendet werden, insbesondere der Transport von der Orts-