Volksschullehrer. 673
26. April 1873 S. 350 und A#O. vom 25. August 1874 S. 155
und EuO. vom 26. August 1874 S. 216. Darnach besteht die Auf-
gabe der V. darin, der Jugend durch Unterricht, Uebung und Erziehung
die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und die für das bürgerliche
Leben nöthigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren (Ges.
8 1). Der I. Abschnitt des Gesetzes enthält die allgemeinen Bestim-
mungen über Lehrfächer (s. d.), Eintheilung der V. in die einfache (s. d.),
mittlere (s. d.), höhere V. (s. d.) und Fortbildungsschule (s. d.), die
Schulpflichtigkeit (s. d.) mit den Bestimmungen über die Erziehung ver-
wahrloster, nicht vollsinniger und armer Kinder (s. d.), über Bestrafung
von Schulversäumnissen (s. d.) und von eigenmächtigem Einschreiten (s. d.)
gegen die Lehrer und die Ordnung der Schule, über confessionelle Erziehung
(s. d.), über Schulunterhaltspflicht (s. d.) und Ortsschulordnung (s. d.),
( Schulcasse). Abschnitt II behandelt die innere Einrichtung der V.,
insbes. die Schulbezirke (s. d.), die Schulcasse (s. d.), das Schullehn
(s. d.), die Schulgebäude (s. d.), Begriff, Schülerzahl und Unterrichts-
fächer der einfachen (s. d.), mittleren (s. d.), höheren (s. d.) V. und der
Fortbildungsschule (s. d.), die Ueberstunden (s. d.), Schulferien (s. d.)
und den Privatunterricht (s. d.). Abschnitt III betrifft die Volksschul-
lehrer (s. d.), Abschnitt IV die Schulbehörden (s. d.). Im Uebrigen
s. Schulzucht, Lehrplan.
Volksschullehrer. Die Bestimmungen enthält
I. §§ 16—25 des Ges. vom 26. April 1873 S. 350, 83 34—50
der AVO. vom 25. August 1874 S. 155; sie gelten im Wesentlichen
auch für Lehrerinnen (s. d.). Die Vorbildungsanstalten für V. bilden
die Seminare (s. d.). Die Anstellung erfolgt als Hülfslehrer (s. d.)
uud setzt die Schulamtscandidatenprüfung (s. d. I) voraus. Zur An-
stellung als ständiger Lehrer (s. d.) gelangen die Hülfslehrer nach be-
standener Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.), jedoch befreit die pädagogische
Prüfung (s. Schulamtscandidaten II), zu der auch ausgezeichnete V. zu-
gelassen werden können, von beiden zuvor genannten Prüfungen. Auch
Candidaten (s. d. D) der Theologie und des Predigtamtes können ohne
Schulamtscandidatenprüfung als Hülfslehrer und Vicare und ohne die
Wahlfähigkeitsprüfung als ständige Lehrer für den Religionsunterricht
angestellt werden (Ges. § 178). Besondere Bestimmungen gelten über
Erlangung der Befähigung zum Fachlehrer (s. d.), zum Kirchschullehrer
(s. d.), zur Ertheilung von Privatunterricht (s. d.), der den Volksschul-
unterricht ersetzt, und für Zulassung zum Universitätsstudium (s. Uni-
versität). Die Bestimmungen über die eidliche Verpflichtung der Lehrer
s. unter „Religionseid“, über das Besetzungsverfahren unter „Patronat
und Collatur B“, über die Anstellungsurkunde unter „Vocation“. Die
aus der Anstellung erwachsenden Rechte (Ges. § 21, A#.S 40—44)
bestehen in dem Anspruche auf Gehalt und Alterszulagen (s. Lehrer-
gehalte), freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung (s. Lehrerwohnungen),
Ruhegehalt (s. Lehrerpensionen), Gnadengenuß (s. d.), Umzugskosten (s. d.),
beschränkte Ertheilung von Privatunterricht (s. d.), Beurlaubung (s. d.)
und Vergütung von Ueberstunden (s. d.). Diesen Rechten entspricht die
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 43