674 Volksschullehrerseminare — Vorbereitungsdienst.
Verpflichtung (Ges. § 22, AVO. 8§ 45—47) zu gehöriger Handhabung
des Lehrplanes (s. d.) und der Schulzucht (s. d.), Ertheilung einer be-
stimmten Zeit von Unterrichtsstunden (s. Maximalstundenzahl, Ueber-
stunden) und event. Stellvertretung (s. Schulvacanz). Hiernächst sind die
V. besonderen Disciplinarvorschriften (s. Disciplinarverfahren D), unter-
stellt. Im Uebrigen s. Schulvorstand I, Ortsschulaufsicht, Lehrerconfe-
renzen, Nebenbeschäftigung. ç
II. Sonstige Bestimmungen. Bis zum Jahre 1900 ist den V. frei-
gestellt, ob sie ein Jahr oder 10 Wochen bei den Fahnen dienen wollen.
Die vom Seminar Abgehenden haben sich daher bis Mitte Januar jeden
Jahres hierüber zu erklären (MVO. vom 20. und 23. September 1895
in der Zeitschr. f. V. XVII S. 225). Schulamtscandidaten, die als
Vicare oder Hülfslehrer verwendet werden, sind bei ihrer Abordnung
über ihre Militärpflicht zu verständigen und anzuweisen, daß sie von der
Einberufung zur Truppe den Ortsschulinspector benachrichtigen (ZKB.
von 1867 S. ). Die Bedingungen über Anrechnung der Militärdienst-
jahre sind für V. dieselben, wie für Staatsdiener (s. Dienstzeit). —
Die Befreiung von persönlichen Gemeindeleistungen gilt nur noch auf
dem Lande und nur noch vorübergehend; Befreiung von Gemeindeanlagen
genießen V. nicht (NLGO. 8 25, RStO. §§ 29, 31). Die Befreiung
von Kirchenanlagen (s. d. unter A V 1) und Schulanlagen (s. d.) gilt
nur noch auf Zeit. Zur Annahme von Landtagsmandaten bedürfen
V. dienstlicher Genehmigung (Ges. vom 19. October 1861 S. 286
Pct. V). Schulamtscandidaten, die noch nicht zu einem ständigen Amte
gelangt sind, bedürfen zur Verehelichung des Eheconsens (s. d.).
Beamte im Sinne von 8§8 196, 359 des StGB. (s. Beamtenbeleidi-
gung) sind die V. nicht, wohl aber die Schuldirectoren (MO. vom
1. December 1877 in der Zeitschr. f. R. 45 S. 278 und in der Zeitschr.
f. V. IX S. 169 S. 171). Bei Wahlen zum Gemeinderathe (s. d. II)
sind sie nur auf Grund ihrer persönlichen Gemeindemitgliedschaft stimm-
und wahlberechtigt. Ueber Unterstützungsgesuche von V. und deren Hin-
terlassenen wird vom Bezirksschulinspector allein Bericht erstattet (Instr.
vom 6. November 1874 § 17).
Volksschullehrerseminare, s. Seminare.
Volksversammlungen, s. Versammlungen.
Volkszählung, s. Bevölkerungsstatistik.
Vollstreckung, s. Zwangsvollstreckung, Strafvollstreckung.
Voranschlag, s. Haushaltplan.
Vorbereitungsdienst. Für den V. bei den collegialen mittleren Verwal-
tungsbehörden sowie für den diplomatischen Dienst gelten die Be-
stimmungen in 8§ 6—10 des Regulat. vom 12. März 1863 S. 348.
Die Fähigkeit zum Richteramte setzt 3jähriges Rechtsstudium, das
mindestens 3 Semester an einer deutschen Universität erfolgt sein muß,
und die Ablegung zweier Prüfungen voraus, von denen die erste nach
beendigtem Universitätsstudium vor der juristischen Prüfungscommission
bei der Universität Leipzig, die zweite vor der Commission für juristische
Staatsprüfungen zu bestehen ist. Zwischen beiden Prüfungen muß ein