Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

674 Volksschullehrerseminare — Vorbereitungsdienst. 
Verpflichtung (Ges. § 22, AVO. 8§ 45—47) zu gehöriger Handhabung 
des Lehrplanes (s. d.) und der Schulzucht (s. d.), Ertheilung einer be- 
stimmten Zeit von Unterrichtsstunden (s. Maximalstundenzahl, Ueber- 
stunden) und event. Stellvertretung (s. Schulvacanz). Hiernächst sind die 
V. besonderen Disciplinarvorschriften (s. Disciplinarverfahren D), unter- 
stellt. Im Uebrigen s. Schulvorstand I, Ortsschulaufsicht, Lehrerconfe- 
renzen, Nebenbeschäftigung. ç 
II. Sonstige Bestimmungen. Bis zum Jahre 1900 ist den V. frei- 
gestellt, ob sie ein Jahr oder 10 Wochen bei den Fahnen dienen wollen. 
Die vom Seminar Abgehenden haben sich daher bis Mitte Januar jeden 
Jahres hierüber zu erklären (MVO. vom 20. und 23. September 1895 
in der Zeitschr. f. V. XVII S. 225). Schulamtscandidaten, die als 
Vicare oder Hülfslehrer verwendet werden, sind bei ihrer Abordnung 
über ihre Militärpflicht zu verständigen und anzuweisen, daß sie von der 
Einberufung zur Truppe den Ortsschulinspector benachrichtigen (ZKB. 
von 1867 S. ). Die Bedingungen über Anrechnung der Militärdienst- 
jahre sind für V. dieselben, wie für Staatsdiener (s. Dienstzeit). — 
Die Befreiung von persönlichen Gemeindeleistungen gilt nur noch auf 
dem Lande und nur noch vorübergehend; Befreiung von Gemeindeanlagen 
genießen V. nicht (NLGO. 8 25, RStO. §§ 29, 31). Die Befreiung 
von Kirchenanlagen (s. d. unter A V 1) und Schulanlagen (s. d.) gilt 
nur noch auf Zeit. Zur Annahme von Landtagsmandaten bedürfen 
V. dienstlicher Genehmigung (Ges. vom 19. October 1861 S. 286 
Pct. V). Schulamtscandidaten, die noch nicht zu einem ständigen Amte 
gelangt sind, bedürfen zur Verehelichung des Eheconsens (s. d.). 
Beamte im Sinne von 8§8 196, 359 des StGB. (s. Beamtenbeleidi- 
gung) sind die V. nicht, wohl aber die Schuldirectoren (MO. vom 
1. December 1877 in der Zeitschr. f. R. 45 S. 278 und in der Zeitschr. 
f. V. IX S. 169 S. 171). Bei Wahlen zum Gemeinderathe (s. d. II) 
sind sie nur auf Grund ihrer persönlichen Gemeindemitgliedschaft stimm- 
und wahlberechtigt. Ueber Unterstützungsgesuche von V. und deren Hin- 
terlassenen wird vom Bezirksschulinspector allein Bericht erstattet (Instr. 
vom 6. November 1874 § 17). 
Volksschullehrerseminare, s. Seminare. 
Volksversammlungen, s. Versammlungen. 
Volkszählung, s. Bevölkerungsstatistik. 
Vollstreckung, s. Zwangsvollstreckung, Strafvollstreckung. 
Voranschlag, s. Haushaltplan. 
Vorbereitungsdienst. Für den V. bei den collegialen mittleren Verwal- 
tungsbehörden sowie für den diplomatischen Dienst gelten die Be- 
stimmungen in 8§ 6—10 des Regulat. vom 12. März 1863 S. 348. 
Die Fähigkeit zum Richteramte setzt 3jähriges Rechtsstudium, das 
mindestens 3 Semester an einer deutschen Universität erfolgt sein muß, 
und die Ablegung zweier Prüfungen voraus, von denen die erste nach 
beendigtem Universitätsstudium vor der juristischen Prüfungscommission 
bei der Universität Leipzig, die zweite vor der Commission für juristische 
Staatsprüfungen zu bestehen ist. Zwischen beiden Prüfungen muß ein 
 
	        
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