Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

676 Wachen — Waffen und Munition. 
eines W. bedienen will, kann es zur Eintragung in die beim Patentamt 
geführte Zeichenrolle anmelden. Das Nähere hierüber giebt das RGes. 
vom 12. Mai 1894 S. 441 mit RAVO. vom 30. Juni 1894 S. 495. 
Das Verzeichniß der Staaten, mit denen gegenseitiger Schutz der W. 
vereinbart ist, giebt RGBl. von 1894 S. 511, 520, 521. Der Ge— 
brauch des kaiserlichen und des königlichen Wappens (s. d.) ist zu diesem 
Zwecke bedingungslos, der Gebrauch von Stadtwappen dagegen nur mit 
Genehmigung des betreffenden Stadtrathes, die Anwendung des Beisatzes 
„königlich sächsisch" in der Firma (s. d.) gleichfalls nur mit behördlicher 
Genehmigung zulässig. Die Anfertigung oder Verbreitung von Waaren- 
empfehlungskarten, die Aehnlichkeit mit Papiergeld haben, oder die An- 
fertigung von Stichen, Platten oder sonstigen Formen hierzu ist mit 
Geld bis zu 150 ., event. Haft, und zwar auch bei bloser Fahrlässig- 
keit, zu bestrafen (StGB. § 360,, Entsch. des Oberlandesger. vom 
30. März 1881 in der Zeitschr. f. V. IV S. 232). 
Wachen. Ihre Instruction für Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen 
ist durch VO. vom 29. Januar 1881 S. 139, für den Waffengebrauch 
zur Unterdrückung von Ruhestörungen (s. d.) durch VO. vom 18. Mai 
1872 S. 249 bekannt gegeben. S. auch Nachtwachen. 
Wachstuchfabriken sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 
er 
Wachteln unterliegen der gewöhnlichen Schonzeit vom 1. Februar bis 
31. August (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 8§8 11, 30). 
Waffen und Munition. Nach dem St GB. wird bestraft: mit Geld bis 
zu 1507 oder Haft, wer heimlich oder verbotswidrig W. oder Schieß- 
bedarf außerhalb des Gewerbebetriebs ansammelt (§ 360,), wer einem 
gesetzlichen Verbote zuwider verborgene W. (Stockdegen 2c.) feilhält oder 
mit sich führt (§ 3679), wer an bewohnten oder von Menschen besuchten 
Orten ohne Erlaubniß schießt oder Selbstgeschosse 2c. legt (8 3678), wer 
bei Ausschreitungen 2c. sich einer W. bedient (§ 36710) und wer von 
Soldaten oder Unterofficieren ohne schriftliche Erlaubniß ihrer Vorge- 
setzten Montirungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt 
(§ 370,). Mit Haft überhaupt wird bestraft, wer mit W. bettelt 
(§ 3629). Mit Geld bis zu 60 —“ oder Haft bis zu 14 Tagen, wer 
unbefugt auf fremdem Jagdreviere in jagdmäßiger Ausrüstung betroffen 
wird; dagegen gehört Nichtablieferung der W. im letztgedachten Falle 
zur Zuständigkeit der Gerichte (s. Jagd III 3). Mit Geldstrafe bis zu 
1000 .“ oder Gefängniß bis zu 6 Monaten, also gerichtlich, wird be- 
straft, wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, ohne 
daß ihre Läufe und Verschlüsse in den amtlichen Prüfungsanstalten ge- 
prüft und mit Prüfungszeichen versehen sind (RGes. vom 19. Mai 1891 
S. 109, ausgeführt durch RBek. vom 22. Juni 1892 S. 674 mit Be- 
richtigung im RB. von 1893 S. 3, RBek. vom 23. Juli 1893 S. 
227 und VO. vom 12. August 1892 S. 340); die sächsische Prüfungs- 
behörde ist nach letztgenannter VO. die Prüfungsanstalt zu Dresden, 
deren Vorstand der Inspicient der Handwaffen ist. Die Zeichen der in 
England geprüften, in Deutschland zugelassenen Handfeuerwaffen giebt
	        
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