Waffen und Munition. 677
Bek. vom 30. Juni 1894 im Centr.-B. S. 350. — Im Allgemeinen
ist das Waffentragen und insbesondere das Führen heimlicher W. allen
Denen verboten, die nicht vermöge ihres Berufes dazu berechtigt sind
(Mand. vom 14. Juli 1659). Zu den heimlichen W. gehören insbe-
sondere Stockflinten und Percussionsstöcke (VO. vom 30. November 1835
S. 642), Terzerole, Revolver und Dolche (MVO. vom 21. Juli 1874
im SMB. S. 190 und in der Zeitschr. f. N. 41 S. 368, MV0O. von
1879 im Z3###. S. 9, SWB. S. 33, DKB. S. 4 und in der Zeitschr.
f. R. 46 S. 95). Nach Ansicht des Oberlandesger. besteht das Verbot
heimlicher Waffen im Mand. vom 14. Juli 1659 noch zu Recht und
sind Zuwiderhandlungen gegen dasselbe nach VO. vom 30. November
1835 zu bestrafen (Erk. vom 30. Mai 1887 in der Zeitschr. f. V. XI
S. 123). Die vorstehenden Verbote gelten auch für umherziehende Zi-
geuner, denen von nichtsächsischen Behörden die Waffenführung gestattet
worden ist (MVO. vom 15. November 1878 im SWB. S. 236, Z3KB.
S. 71, DK. S. 55 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 82). Wer ge-
werbsmäßig W. und Munition (s. dagegen Pulver) anfertigt, verkauft
oder zu Privatzwecken aufbewahrt, hat den Aufbewahrungsort und jede
Veränderung desselben der Behörde bei Strafe anzuzeigen, dafern die Zahl
der W. 10, die Menge der Munition aber den eignen Bedarf von 3 Mo-
naten übersteigt. Für die Anzeige heimlicher Waffenvorräthe zu Hoch-
verraths= oder sonstigen gesetzwidrigen Zwecken wird Belohnung bis zu
1500 .4 gewährt (VO. vom 11. April 1853 S. 66). Vom Wander-
gewerbe sind W. ausgeschlossen (GO. 8 56)). Für die Aufsuchung und
Einlieferung der von der Artillerie verschossenen Munition werden Be-
lohnungen gewährt. Der Verkauf an Andre, die Zurückbehaltung der
aufgefundenen Munition und das Sammeln während des Schießens ist
untersagt (VO. vom 24. Juli 1818 S. 53). Der Besitz von Kanonen,
die zum Kriegsgebrauche geeignet sind, ist verboten (VO vom 28. Juli
1856 S. 186). Verboten ist weiter das Erscheineu mit W. in Ver-
sammlungen, s. Ges. vom 22. Nov. 1850 S. 264 SS 11, 23, 29, 33d
und dazu: Militärvereine, Schützengesellschaften, Begräbnißfeierlichkeiten 3,
Königsgeburtstag. Bei andern Gelegenheiten, insbesondere bei der Sedan-
feier und bei Exercierübungen ist diesen Vereinen das Führen von W.
untersagt; das Tragen von Säbeln ist den Zugführern nur bei den Ge-
legenheiten gestattet, bei denen die Vereinsmitglieder mit Gewehren auf-
ziehen dürfen (MVO. vom 17. October 1876 unter 4—9 im SWB.
S. 211). Nach dem Jagdgesetze ist der Gebrauch von Schießgewehren
nur den zur Ausübung der Jagd (s. d.) Berechtigten erlaubt. Anderen
Personen steht dieses Recht nur ausnahmsweise und beschränkt zur
Tödtung von Raubthieren (s. d.), Sperlingen (s. d.) und zum Abfeuern
von Schreckschüssen (s. d.) zu. Dagegen ist bei Ausübung der Fischerei
(s. d. III) der Gebrauch des Schießgewehres zur Tödtung von Fischottern
und Fischreihern verboten. Unberührt von diesen polizeilichen Vorschriften
bleibt die civilrechtliche Befugniß eines Jeden, seine Person und sein
Vermögen gegen Thiere (s. d.) Andrer da nöthig durch ihre Tödtung
schützen. Zum Waffenführen und zum Waffengebrauche sind nach Maaß-