Waldungen — Wandergewerbe. 679
nung und Ueberwachung der Maaßregeln gebührt in den eximirten Städten
(s. d.) den Kreishauptmannschaften, im Uebrigen den Amtshauptmann-
schaften unter Mitwirkung von Sachverständigen, die vom Kreisausschusse
bez. Bezirksausschusse gewählt werden. Für Staatsforstreviere werden
die Anordnungen von den Amtshauptmannschaften an die Revierverwalter
erlassen. Sachverständige sind die Oberforstmeister. Zur Durchführung
der angeordneten Maaßregeln kann Geldstrafe bis zu 150 sA angedroht
werden (Ges. vom 17. Juli 1876 S. 307 und, soweit hierdurch nicht
erledigt, die im SM. Jahrg. 1875 S. 157, Jahrg. 1876 S. 73
zusammengestellten Maaßregeln gegen den Borkenkäfer). Privatforst-
beamte, die als Sachverständige thätig werden, haben Reisekosten nach
den für Oberförster bestehenden Sätzen (MO. von 1878 im 3Z# B.
S. 59, D##. S. 50), Staatsforstbeamte nach den Bestimmungen über
Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener zu berechnen (MVO. vom 27. März
1877 im 83K. S. 23). Die Kosten der Sachverständigen sind als
Separatgebühren aus der amtshauptmannschaftlichen Casse zu übertragen
(MBeschl. vom 18. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 254).
Die Kenntniß der forstschädlichen Insecten ist Gegenstand der Prüfung
für den niederen Staatsforstdienst (VO. vom 14. Juni 1876 S. 268).
Vom W. zu unterscheiden ist der Forstschutz (s. d.).
Waldungen. Die Forstwirthschaft unterliegt den Bestimmungen der GO.
nicht (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 91). Des Wandergewerbe-
scheins (s. d. A VI) bedarf es zum Verkaufe roher Erzeugnisse derselben
nicht, nur zu deren Ankauf; für den Verkauf von Christbäumen (s. d.)
kann Erwerbsnachweis gefordert werden. Soweit Staats= und Privat-
waldungen bisher zu einem Gemeindebezirke (s. d.) nicht gehörten, hat
es hierbei zu bewenden. Derartige W. bilden selbstständige Gutsbezirke
(s. d.), solange nicht etwas Anderes vereinbart wird; zugekaufte Theile
eines Gemeindebezirkes verbleiben nach den Grundsätzen über selbststän-
dige Gutsbezirke bis auf weitere Vereinbarung Zubehörungen ihres Ge-
meindebezirks. Die Gutsvorstehergeschäfte für den Wald, soweit er zum
selbstständigen Gutsbezirke gehört, führt einschließlich der daselbst befind-
lichen Häuser bei fiscalischen W. der Revierverwalter (R##. 8 82 flg.,
insbesondere §S§ 82 1b, 83, SWB. von 1876 S. 15, MV. vom
22. September 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 41). Sonstige
allgemeine Bestimmungen sind über Waldschutz (s. d.), Forstschutz (s. d.),
Forstpolizei (s. d.), die Verpflichtung der Forstbeamten zur Führung
von Jagdkarten (s. d.) und zur Anzeige von Jagdpolizeivergehen (s.
Jagd III 3), die Benutzung der Forsteinrichtungsanstalt (s. d.) und der
Staatsforstbeamten (s. d. III) zur Einrichtung und Bewirthschaftung
nichtfiscalischer Waldungen ergangen. Im Uebrigen s. Staatsforsten, Ge-
meindewaldungen, Pfarrwaldungen, Kirchenwaldungen, Privatwaldungen.
Walzwerke, s. Hüttenwerke, Fabriken.
Wandergewerbe (GO. 88 55—63, A#O. vom 28. März 1892 S. 28
§ 40—54, 83, RGes. vom 6. August 1896 S. 685, RBek. vom
27. November 1896 S. 745).
A. Allgemeine Bestimmungen: