Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

680 Wandergewerbe. 
I. Des Wandergewerbescheins bedarf, wer außerhalb seines 
Wohnorts oder seiner nächsten, ihm gleichgestellten Umgebung ohne ge- 
werbliche Niederlassung und vorgängige Bestellung persönlich Waaren 
oder gewerbliche Leistungen feilbietet, Waarenbestellungen aufsucht oder 
Waaren bei Nichtkaufleuten oder in nichtoffenen Verkaufsstellen zum Wie- 
derverkauf aufkauft, ingleichen die unten unter B Genannten (GO. 8 55). 
Inwieweit der W. durch Legitimationskarte, Legitimationsschein 2c. ersetzt 
wird und über das Verhältniß des Wandergewerbes zum stehenden Ge- 
werbebetrieb überhaupt s. Gewerbebetrieb G. 
II. Ausgeschlossen sind außer den bereits vom stehenden Gewerbe- 
betrieb ausgeschlossenen Gegenständen (8 56.) 
1) vom Verkauf und Feilbieten: Geistige Getränke mit Ausnahme der 
in der RBek. vom 21. März 1890 S. 60 genannten Biere (Zerbster 
Bitterbier 2c.), gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Stoffabfälle 2c., Gold- 
und Silberwaaren, Taschenuhren, Spielkarten, Lotterieloose, entzündliche 
Stoffe (nicht auch Phosphor-Zündhölzer, s. MVO. vom 6. November 
1885 im ZKB. S. 61, D#. S. 67), Mineralöle, Waffen, Gifte 
und giftige Stoffe, Arzneiwaaren (s. d. 1), Geheimmittel, Bäume, Reben, 
Futtermittel, Sämereien, Schmucksachen, Brillen und optische Instrumente, 
soweit Bundesrath oder Landesregierung nicht Ausnahmen gestatten (GO. 
§§ 56, 56b Abs. 1, RGes. vom 6. August 1896 Art. 12 und 14). 
Ausgeschlossen ist 
2) das Feilbieten gewisser Druckschriften (s. Presse), das Feilbieten 
im Wege der Versteigerung (GO. § 56e, Res. vom 6. August 1896 
Art. 15) oder im Wege der Abzahlung mit Verfallclausel (RGes. vom 
6. August 1896 Art. 13), desgleichen die Ausübung der Heilkunde durch 
Nichtapprobirte (§ 56al), Ausführung und Vermittlung von Darlehns- 
und Rückkaufsgeschäften, von Bestellungen auf Werthpapiere und Lot- 
terieloose, sowie auf Spirituosen bei Personen, in deren Gewerbe sie 
keine Verwendung finden (§ 56a). 
3) Ausgeschlossen werden können vorbehältlich nachträglicher Mit- 
theilung an den Reichstag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder 
zur Abwehr und Unterdrückung von Seuchen noch andre Gegenstände und 
Leistungen. Die Landesregierung kann die Hengstreiterei ausschließen 
und im veterinärpolizeilichen Interesse den Handel mit Vieh und Ge- 
flügel beschränken oder untersagen (GO. § 56b, Res. vom 6. August 
1896 Art. 14). Oeffentliche Ankündigungen des Wandergewerbes und 
Wanderlager (s. d.) unterliegen bestimmten Beschränkungen (§ 56e Abs. 2). 
III. Versagung des Wandergewerbescheins 
1) muß erfolgen gegenüber Personen, die mit ansteckenden oder ab- 
schreckenden Krankheiten behaftet oder abschreckend entstellt sind, oder unter 
Polizeiaufsicht stehen, oder wegen Arbeitsscheu, Bettelns oder Landstreichens 
berüchtigt oder wegen gewisser Vergehen (aus Gewinnsucht, gegen Sitt- 
lichkeit, Leben oder Gesundheit, gegen Absperrungsmaaßregeln bei Vieh- 
seuchen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, Land= und Hausfriedensbruch, 
Widerstand gegen die Staatsgewalt rc.) zu mindestens dreimonatiger
	        
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