Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wandergewerbe. 681 
Freiheitsstrafe verurtheilt sind, letzterenfalls auf drei Jahre nach ver- 
büßter Strafe (GO. § 57, RGes. vom 6. August 1896 Art. 16). 
2) Der W. kann versagt werden Blinden, Tauben, Stummen, Gei- 
stesschwachen, desgleichen denen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll- 
endet haben, ausgenommen wenn sie bereits 4 Jahr als Familienernäh- 
rer im W. thätig waren (GO. 8§ 57a, RGes. vom 6. August 1896 
Art. 12). Versagt werden kann der W. ferner Denen, die im Inlande 
keinen festen Wohnsitz haben oder Kinder besitzen, für deren Unterhalt 
oder Unterricht nicht genügend gesorgt ist, sowie Denen, die wegen Ueber- 
tretung der Vorschriften über das W. in den letzten 3 Jahren wieder- 
holt bestraft oder die aus den Gründen unter 1 zu mindestens einer 
Woche Freiheitsstrafe verurtheilt wurden, den letzteren auf die nächsten 
5 Jahre nach verbüßter Strafe (GO. § 57b, RGes. vom 6. August 
1896 Art. 18). 
IV. Zurückgenommen kann der W. werden, wenn die Voraussetz- 
ungen nter III erst nach der Ertheilung eintreten oder bekannt werden 
V. Weitere Beschränkungen. Verboten ist das Betreten fremder 
Häuser und Geschäfte zur Nachtzeit und der Eintritt in fremde Wohn- 
ungen ohne Erlaubniß (§ 60c), die Ueberlassung des Scheins an Andre 
(§ 604,), die Mitführung von schulpflichtigen oder von Kindern unter 
14 Jahren zu gewerblichen Zwecken. Verboten werden kann die Mit- 
führung von Kindern unter 14 Jahren auch zu andern Zwecken und 
von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme Familienangehöriger 
(§ 62), der Gewerbebetrieb Minderjähriger nach Sonnenuntergang und 
von Haus zu Haus (8 60b, AVO. F 2), sowie das Feilbieten von 
selbstgefertigten Wochenmarktswaaren oder selbstgewonnenen Erzeugnissen 
der Landwirthschaft 2c. durch Kinder unter 14 Jahren (RGes. vom 
6. August 1896 Art. 19). Es ist streng darauf zu halten, daß im 
W.-Schein nicht aufgeführte Kinder nicht mit den Eltern umherziehen. 
Die zum Schlafen dienenden Wagen und Buden sind auch in gesund- 
heits= und sittenpolizeilicher Beziehung zu beaufsichtigen (MVO. vom 
31. Januar 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 179). Sovweit hier- 
durch nicht erledigt, f. AVO. vom 25. August 1874 S. 155 §F 47#, 
MV0O. vom 10. Juli 1875 im SWB. S. 166, S. 243. 
VI. Des W. bedarf es nicht zum Feilbieten von selbstgewonnenen 
rohen Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und 
Obstbaus, der Jagd und Fischerei, der Geflügel= und Bienenzucht, zum 
Feilbieten von Brennmaterial, Besen, Sand, Thon, Lumpen, Abfällen 
und Victualien, wozu außer frischem Obst und Waldbeeren noch Butter, 
Eier, Käse, Milch, Brod, weiße Backwaaren, Wurst, geräucherte Fleisch= 
waaren, Heringe und andere getrocknete, geräucherte und gewürzte Fisch- 
waaren zu rechnen sind. Des W. bedarf es ferner nicht zum Feilbieten 
von selbstgefertigten Waaren des Wochenmarktverkehrs (s. d.) und zum 
Darbieten gewisser gewerblicher Leistungen innerhalb 15 km vom Wohn- 
ort, zum landesgebräuchlichen Feilbieten selbstgefertigter Waaren und 
selbstgefertigter Erzeugnisse, die man zu Wasser anfährt und von da aus
	        
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