Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

682 Wandergewerbe. 
anbietet, zum Feilbieten von Waaren bei öffentlichen Festen, Truppen- 
zusammenziehungen 2c. Letzteren Falls bedarf es ortspolizeilicher Ge- 
nehmigung. In den übrigen Fällen ist Untersagung aus denselben 
Gründen wie bei Versagung des Wandergewerbescheins zulässig. Da- 
gegen ist der W. erforderlich zum Ankaufe roher Erzeugnisse der Land- 
und Forstwirthschaft, einschließlich des Federviehs, des Garten= und 
Obstbaus (GO. 8§§ 59, 59a, A#O. 8§ 45, 46, MVO. vom 8. Februar 
1894 und 7. Januar 1895 in der Zeitschr. f. V. XV S. 239, XVI 
S. 235). Die Beschränkungen unter V gelten auch in den Fällen unter 
VI (GO. § 60be, § 60c.). 
VII. Auch Stellvertreter unterliegen obigen Bestimmungen (8 604.). 
Zur Mitführung von Begleitern bedarf es der im W. zu verlaut- 
barenden Erlaubniß (GO. 8 62, A#O. § 53). Ueber Mitführung von 
Kindern und Personen andern Geschlechts s. oben V. 
VIII. Behörden und Verfahren. Der W. wird ausgestellt für 
die unten unter B Genannten (In= und Ausländer) nach Formular A 
(gelb, nur für den Regierungsbezirk gültig), für sonstige Inländer nach 
Formular B (grau, für das Reichsgebiet gültig), für sonstige Ausländer 
nach Formular C (roth, für den Regierungsbezirk gültig). Das Gesuch 
ist mit den unter B ersichtlichen Ausnahmen bei der Unterbehörde (Stadt- 
rath, Bürgermeister, Gemeindevorstand) anzubringen und wird von dieser 
nach Aufnahme der Unterlagen für Bemessung der Gewerbesteuer (s. d. 1) 
und sonstiger Prüfung der Kreishauptmannschaft überreicht, die den Schein 
ausstellt und, soweit Gewerbesteuerpflicht vorliegt, behufs Feststellung der 
Steuer, Aushändigung und Erhebung der Gebühr an den Kreissteuer- 
rath abgiebt. Die Gebühr der Unterbehörde beträgt 1—3, der Kreis- 
hauptmannschaft 2—6 +M. Gegen Versagung oder Zurücknahme des 
Scheins oder seiner Ausdehnung ist Recurs ohne aufschiebende Wirkung 
zulässig; das Verfahren ist das bei Gewerbeanlagen (s. d. A 7) vorge- 
schriebene (GO. §8 60, 60c, 60d4, 61—63, Au#O. 8S8§ 19, 47—54, 
RBek. vom 27. November 1896 S. 745 Pct. III mit Formularen für 
die Scheine, MO. vom 2. August 1884 mit Formularen für die Auf- 
nahmegesuche, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 273). 
IX. Strafen. Zuwiderhandlungen gegen § 56 Ziffer 6 werden mit 
Geld bis zu 2000 47 event. Gefängniß bis zu 6 Monaten (8 146,), 
gegen die übrigen Bestimmungen nach § 148 (Geld bis zu 150 # 
event. Haft bis zu 4 Wochen) oder § 149 (Geld bis 30 4, Haft bis 
8 Tage) bestraft (s. auch RGes. vom 6. August 1896 Art. 21). 
B. Besondere Vorschriften gelten 
I. für Diejenigen, die Musikaufführungen, Schau= und thea- 
tralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten ohne 
höheres Kunstinteresse darbieten (GO. 8 55,). Denselben ist der 
W. auch! Mangel Bedürfnisses zu versagen (§ 576). Ausstellung und 
Ausdehnung des W. kann auf kürzere Zeit als 1 Jahr beschränkt wer- 
den (§ 60 Abs. 2 und 3). Um das Gewerbe von Haus zu Haus oder 
auf öffentlichen Straßen und Plätzen auszuüben, bedürfen sie überdies 
der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, d. i. des Stadtraths, Bürger-
	        
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