Wartegeld — Wasserbau. 685
* wird mit Geld bis zu 150 oder Haft bestraft (StE#.
§9 360).
Wartegeld. A. Staatsdiener können in W. versetzt werden, 1) wenn
infolge organischer Verfügungen eine bleibende Einrichtung, durch welche
die bisherige Stelle eingeht, getroffen, oder wenn dies aus Rücksichten
auf die Verwaltung für angemessen erachtet wird (Ges. vom 7. März
1835 S. 169 § 19); 2) wenn ein Staatsdiener durch Krankheit ein
Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich
verhindert worden und beim Ablaufe des Jahres noch nicht vollständig
genesen oder in der Folgezeit durch erneute Krankheit anderweit auf
längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte behindert ist, der
Wiedereintritt voller Diensttüchtigkeit aber noch erwartet werden darf
(Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 8, Ges. vom 20. März 1880 S. 31
§ 50, Ges. vom 1. März 1879 S. 59 §§ 173, 18, Res. vom 27. Ja-
nuar 1877 S. 41 § 81); 3) wenn der Vorstand eines Ministeriums
auf Anordnung des Königs oder auf sein eignes, durch die verfassungs-
mäßige Ministerverantwortlichkeit begründetes Ansuchen der Leitung seines
Ministeriums enthoben wird, ohne daß eine andere Anstellung stattfindet
(obiges Ges. von 1835 § 99 und 6). Das W. beträgt in dem Falle
unter 3 3/8, in den beiden andern Fällen 10 des Gehalts. Der in
W. Versetzte behält Titel, Rang und Staatsdienereigenschaft und kann
sich nicht weigern, im Falle unter 3 ein dem Ministerposten zunächst-
stehendes, im Falle unter 1 ein seiner Berufsbildung und seinem früheren
Dienstrange angemessenes Amt anzunehmen. Im Falle unter 2 treten
bei fortdauernder Krankheit die Bestimmungen über die Pensionirung
(s. d.) ein (Ges. von 1835 §§ 19, 9, Ges. von 1876 § 8). Im
Falle unter 2 wird das W., wenn während der Wartegeldzeit der Gehalt
der Dienststelle erhöht worden ist, von dem erhöhten Gehalte berechnet
(Ges. vom 15. Juni 1874 S. 69 § 4). Die für Staatsdiener (s. d.)
geltenden Bestimmungen über den Eintritt in den Gehalt des ersten und
letzten Dienstmonats und über Besteuerung #c. des Diensteinkommens
(s. d.) gelten vom W. ebenfalls (Ges. von 1835 8§ 11, 12, 47).
B. Vorstehende Bestimmungen leiden im Wesentlichen auch Anwendung
auf Geistliche (Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132 S. 3) und Lehrer
höherer Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. August 1876 S. 317
832).
Wasserbau. Die Bestimmungen.
A. über den Ufer= und Dammbau an der Elbe sind zusammengestellt
im Mandate vom 7. August 1819 S. 197 und gelten nach § 14 Schlußs.
desselben sinngemäß auch für die kleineren Flüsse des Landes. Nach
diesem Mandate trifft
1) die Verpflichtung zu Strombauten, die nur zum Besten der
Schifffahrt gereichen, den Staat. Andere Bauten sind auf Kosten Der-
jenigen auszuführen, deren Eigenthum durch den Bau gegen die Gewalt
des Wassers geschützt wird. Kommen letzterenfalls mehrere Eigenthümer
in Betracht, so sind die Baukosten durch die Wasserbaubehörde (s. d.)
mit Rücksicht auf die Größe und Nähe der Gefahr, sowie die Beschaffen-