Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wasserpolizei. 689 
Wasserpolizei. 1. Gerichtlich, und zwar mit Geld bis zu 450 MA 
oder Gefängniß bis zu 6 Wochen bez. mit Geld bis zu 300 "“, wird 
bestraft, wer außer den Fällen von §§ 321, 322 des StG. (vorsätz- 
liche mit Gefahr für Leben und Gesundheit Anderer oder mit Gefähr- 
dung der Schifffahrt verbundene Beschädigung bez. Störung von Wasser- 
läufen, Schifffahrtszeichen 2c.) unbefugter Weise den Wasserlauf zum 
Nachtheile für Andre ändert oder unterbricht, wer die auf den Lauf 
oder Gebrauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert, 
beschädigt oder zerstört, oder an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Ca- 
nälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungsanlagen oder anderen auf 
die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe abzweckenden 
Vorrichtungen, Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt oder wer 
die für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen überschreitet (Ges. 
vom 24. April 1894 S. 116 Art. 12). Dagegen wird polizeilich, 
und zwar mit Geld bis zu 150 “ oder Haft bez. mit Geld bis zu 
60 " oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer die zum Schutze der 
Flußufer sowie der darauf befindlichen Anpflanzungen und Anlagen er- 
lassenen Polizeiverordnungen übertritt, wer auf Wasserstraßen das Vor- 
beifahren Andrer muthwillig hindert, wer nach MWasserstraßen hinaus 
Sachen ohne gehörige Befestigung aufstellt, aufhängt oder dergestalt aus- 
gießt oder auswirft, daß dadurch Jemand geschädigt oder verunreinigt 
werden kann, wer auf Wasserstraßen Gegenstände, die den freien Verkehr 
hindern, aufstellt oder liegen läßt, endlich wer überhaupt die zur Er- 
haltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffent- 
lichen Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt (St#. 
88 366a, 366 Pct. 3, 8, 9 und 10). 
II. Die Polizeiverordnungen, die in obigen Strafbestim- 
mungen vorausgesetzt werden, sind in den Capiteln „Strompolizei“ 
und „Wasserbau“ zusammengestellt. Hinzukommen die mit Rücksicht auf 
die Fischerei (s. d. IV und V) ergangenen Bestimmungen gegen die Ver- 
unreinigung fließender Gewässer. Bei ihrer Verunreinigung durch ge- 
werbliche Anlagen (nicht blos Gewerbeanlagen (s. d.] im Sinne von 
§ 16 der GO)hat die Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadt- 
rath) im einzelnen Falle zu erwägen, ob und in welcher Weise gegen 
derartige Einrichtungen einzuschreiten, ob die Zuführung der schädlichen 
Stoffe ganz zu untersagen oder bedingungsweise zu gestatten und den 
diesfallsigen Anordnungen durch Strafandrohung Nachdruck zu geben sei. 
Die Einführung fester Stoffe ist unbedingt zu versagen. Es ist thun- 
lichst auf concrete Behandlung zur Gewinnung von Unterlagen für bac- 
teriologische Prüfung zu dringen und den in Zahlen ausgedrückten hypo- 
thetischen Grenzwerthen Beachtung in der Regel zu versagen. Periodisch 
und mindestens alljährlich hat die Behörde eine Besichtigung des Wasser- 
laufs vorzunehmen. Die Kosten sind im Zweifel Polizeiaufvand. Auch 
die Bezirksärzte sollen ihr Augenmerk auf die Reinhaltung fließender 
Gewässer und Beseitigung gesundheitsschädlicher Gräben, Abzugscanäle, 
Sümpfe u. dergl. richten (MVO. vom 9. April 1877 im 8KB. S. 27 
und im SW. von 1882 S. H0, eingeschärft durch MO. vom 28. März 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.