Wasserpolizei. 689
Wasserpolizei. 1. Gerichtlich, und zwar mit Geld bis zu 450 MA
oder Gefängniß bis zu 6 Wochen bez. mit Geld bis zu 300 "“, wird
bestraft, wer außer den Fällen von §§ 321, 322 des StG. (vorsätz-
liche mit Gefahr für Leben und Gesundheit Anderer oder mit Gefähr-
dung der Schifffahrt verbundene Beschädigung bez. Störung von Wasser-
läufen, Schifffahrtszeichen 2c.) unbefugter Weise den Wasserlauf zum
Nachtheile für Andre ändert oder unterbricht, wer die auf den Lauf
oder Gebrauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert,
beschädigt oder zerstört, oder an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Ca-
nälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungsanlagen oder anderen auf
die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe abzweckenden
Vorrichtungen, Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt oder wer
die für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen überschreitet (Ges.
vom 24. April 1894 S. 116 Art. 12). Dagegen wird polizeilich,
und zwar mit Geld bis zu 150 “ oder Haft bez. mit Geld bis zu
60 " oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer die zum Schutze der
Flußufer sowie der darauf befindlichen Anpflanzungen und Anlagen er-
lassenen Polizeiverordnungen übertritt, wer auf Wasserstraßen das Vor-
beifahren Andrer muthwillig hindert, wer nach MWasserstraßen hinaus
Sachen ohne gehörige Befestigung aufstellt, aufhängt oder dergestalt aus-
gießt oder auswirft, daß dadurch Jemand geschädigt oder verunreinigt
werden kann, wer auf Wasserstraßen Gegenstände, die den freien Verkehr
hindern, aufstellt oder liegen läßt, endlich wer überhaupt die zur Er-
haltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffent-
lichen Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt (St#.
88 366a, 366 Pct. 3, 8, 9 und 10).
II. Die Polizeiverordnungen, die in obigen Strafbestim-
mungen vorausgesetzt werden, sind in den Capiteln „Strompolizei“
und „Wasserbau“ zusammengestellt. Hinzukommen die mit Rücksicht auf
die Fischerei (s. d. IV und V) ergangenen Bestimmungen gegen die Ver-
unreinigung fließender Gewässer. Bei ihrer Verunreinigung durch ge-
werbliche Anlagen (nicht blos Gewerbeanlagen (s. d.] im Sinne von
§ 16 der GO)hat die Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadt-
rath) im einzelnen Falle zu erwägen, ob und in welcher Weise gegen
derartige Einrichtungen einzuschreiten, ob die Zuführung der schädlichen
Stoffe ganz zu untersagen oder bedingungsweise zu gestatten und den
diesfallsigen Anordnungen durch Strafandrohung Nachdruck zu geben sei.
Die Einführung fester Stoffe ist unbedingt zu versagen. Es ist thun-
lichst auf concrete Behandlung zur Gewinnung von Unterlagen für bac-
teriologische Prüfung zu dringen und den in Zahlen ausgedrückten hypo-
thetischen Grenzwerthen Beachtung in der Regel zu versagen. Periodisch
und mindestens alljährlich hat die Behörde eine Besichtigung des Wasser-
laufs vorzunehmen. Die Kosten sind im Zweifel Polizeiaufvand. Auch
die Bezirksärzte sollen ihr Augenmerk auf die Reinhaltung fließender
Gewässer und Beseitigung gesundheitsschädlicher Gräben, Abzugscanäle,
Sümpfe u. dergl. richten (MVO. vom 9. April 1877 im 8KB. S. 27
und im SW. von 1882 S. H0, eingeschärft durch MO. vom 28. März
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 44