690 Wasserpolizeibehörden — Wegebaupflicht.
1882 im ZKB. S. 29, SW . S. 90, MVO. vom 19. December 1885
im SWB. von 1886 S. 7, Zeitschr. f. V. Bd. III S. 256, Bd. VII
S. 109, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 17). Vorrichtungen
zur Fischerei, welche die Schifffahrt oder Flößerei oder den Wasser= und
Uferbau gefährden, müssen auf Verlangen ohne Entschädigung beseitigt
werden (Ges. vom 15. October 1868 S. 1247 § 10,). S. auch Bau-
polizei A VII.
Wasserpolizeibehörden sind identisch mit den Wasserbaubehörden (s. d.).
Wasserrecht, Wasserstraßen, s. Fließende Gewässer.
Wasserverunreinigung, s. Wasserpolizei.
Wasserzölle, s. Elbzoll.
Weber. Von der Anbringung der Schutzvorrichtungen gegen das Weg-
fliegen der Webschützen kann nicht entbunden werden (MO. vom 21. April
1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 111). Im Uebrigen s. Hausindustrie,
Meßmaschinen.
Wege, s. Oeffentliche Wege.
Wegebau, s. Straßenbau, Wegebaupflicht.
Wegebauauflagen, s. Wegebaupflicht A IV.
Wegebauaufwand, s. Wegebaupflicht.
Wegebaubehörden, s. Straßenbaubehörden.
Wegebaubeihilfen, Wegebauerecution, s. Wegebaupflicht.
Wegebaumaterial, s. Straßenbaumaterial.
Wegebaupflicht. Hinsichtlich der Bau= und Unterhaltungspflicht zerfallen
die öffentlichen Wege (s. d.) in fiscalische, d. h. solche Straßen, deren
Bau und Unterhaltung dem Staat obliegt, und in Communicationswege
(Gemeindewege). Für die letzteren gilt Folgendes:
A. Außerhalb bewohnter Ortschaften liegt die Verpflichtung
zum Bau und zur Unterhaltung den Gemeinden bez. selbstständigen Guts-
bezirken ob, durch deren politischen Bezirk, nicht Flurbezirk (s. d.), diese
Wege führen (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 27). Neben dieser
allgemeinen Verpflichtung können
I. besondere Wegebauverbindlichkeiten einzelner Gemeindemit-
glieder, Gemeindemitgliederclassen oder anderer Personen zwar bestehen,
sind jedoch dem Gesetze gegenüber nur als Verpflichtungen zur Ueber-
tragung des Kostenaufwandes anzusehen und können durch Zahlung des
zwanzigfachen jährlichen Durchschnittsaufwandes oder Uebernahme einer
entsprechenden Jahresrente auf einseitigen Antrag jeder Zeit abgelöst
werden (Ges. 88 5—12, RLGO. § 21). Als derartige Sonderver-
pflichtungen sind anzusehen
1) die besonderen Wegebauverbindlichkeiten, die mit gewissen, den
Verpflichteten dafür zustehenden Vortheilen verbunden
sind (Ges. 8 7a). Unter diese Bestimmung fällt insbesondere die W.
der sog. Altgemeinden (s. d.). Ihre Beiträge sind daher nicht Gemeinde-
leistungen (s. d.), Streitigkeiten über derartige Beiträge sind daher als
Administrativjustizsachen (s. d.) zu betrachten (SW B. von 1875 S. 185).
Die besondere W. der Altgemeinden umfaßt alle Leistungen, auf die sich
der Wegebau (s. Straßenbau B) bezieht und betrifft nicht blos die Wege,