Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

690 Wasserpolizeibehörden — Wegebaupflicht. 
1882 im ZKB. S. 29, SW . S. 90, MVO. vom 19. December 1885 
im SWB. von 1886 S. 7, Zeitschr. f. V. Bd. III S. 256, Bd. VII 
S. 109, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 17). Vorrichtungen 
zur Fischerei, welche die Schifffahrt oder Flößerei oder den Wasser= und 
Uferbau gefährden, müssen auf Verlangen ohne Entschädigung beseitigt 
werden (Ges. vom 15. October 1868 S. 1247 § 10,). S. auch Bau- 
polizei A VII. 
Wasserpolizeibehörden sind identisch mit den Wasserbaubehörden (s. d.). 
Wasserrecht, Wasserstraßen, s. Fließende Gewässer. 
Wasserverunreinigung, s. Wasserpolizei. 
Wasserzölle, s. Elbzoll. 
Weber. Von der Anbringung der Schutzvorrichtungen gegen das Weg- 
fliegen der Webschützen kann nicht entbunden werden (MO. vom 21. April 
1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 111). Im Uebrigen s. Hausindustrie, 
Meßmaschinen. 
Wege, s. Oeffentliche Wege. 
Wegebau, s. Straßenbau, Wegebaupflicht. 
Wegebauauflagen, s. Wegebaupflicht A IV. 
Wegebauaufwand, s. Wegebaupflicht. 
Wegebaubehörden, s. Straßenbaubehörden. 
Wegebaubeihilfen, Wegebauerecution, s. Wegebaupflicht. 
Wegebaumaterial, s. Straßenbaumaterial. 
Wegebaupflicht. Hinsichtlich der Bau= und Unterhaltungspflicht zerfallen 
die öffentlichen Wege (s. d.) in fiscalische, d. h. solche Straßen, deren 
Bau und Unterhaltung dem Staat obliegt, und in Communicationswege 
(Gemeindewege). Für die letzteren gilt Folgendes: 
A. Außerhalb bewohnter Ortschaften liegt die Verpflichtung 
zum Bau und zur Unterhaltung den Gemeinden bez. selbstständigen Guts- 
bezirken ob, durch deren politischen Bezirk, nicht Flurbezirk (s. d.), diese 
Wege führen (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 27). Neben dieser 
allgemeinen Verpflichtung können 
I. besondere Wegebauverbindlichkeiten einzelner Gemeindemit- 
glieder, Gemeindemitgliederclassen oder anderer Personen zwar bestehen, 
sind jedoch dem Gesetze gegenüber nur als Verpflichtungen zur Ueber- 
tragung des Kostenaufwandes anzusehen und können durch Zahlung des 
zwanzigfachen jährlichen Durchschnittsaufwandes oder Uebernahme einer 
entsprechenden Jahresrente auf einseitigen Antrag jeder Zeit abgelöst 
werden (Ges. 88 5—12, RLGO. § 21). Als derartige Sonderver- 
pflichtungen sind anzusehen 
1) die besonderen Wegebauverbindlichkeiten, die mit gewissen, den 
Verpflichteten dafür zustehenden Vortheilen verbunden 
sind (Ges. 8 7a). Unter diese Bestimmung fällt insbesondere die W. 
der sog. Altgemeinden (s. d.). Ihre Beiträge sind daher nicht Gemeinde- 
leistungen (s. d.), Streitigkeiten über derartige Beiträge sind daher als 
Administrativjustizsachen (s. d.) zu betrachten (SW B. von 1875 S. 185). 
Die besondere W. der Altgemeinden umfaßt alle Leistungen, auf die sich 
der Wegebau (s. Straßenbau B) bezieht und betrifft nicht blos die Wege,
	        
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