Wegebaupflicht. 691
die bis dahin thatsächlich von der Altgemeinde unterhalten worden sind
(Zeitschr. f. R. 42 S. 84).
2) Ferner leiden die Bestimmungen unter 1 auf besondere Wegebau-
verbindlichkeiten dann Anwendung, wenn sie auf einem Privatrechts-
titel beruhen, der nicht blos als Anerkenntniß einer herkömmlichen Ver-
pflichtung anzusehen ist (Ges. § 7b). Ueber derartige, nicht auf Gesetz
oder Statut sondern auf Vertrag beruhende Verpflichtungen ist nicht im
Verwaltungswege zu entscheiden (MVO. vom 21. October 1891, Entsch.
vom 14. September 1893 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 41, XV S.
43, und wegen der Anliegerbeiträge unten unter B).
3) Weiter können Sonderverpflichtungen durch besondere Regelung aus
Anlaß von Grenzveränderungen begründet werden. Nach dem Ge-
setze hat die Abänderung des Gemeindebezirks (s. d.) die Aenderung der
Wegebaupflicht von selbst zur Folge; die Gemeinde, deren Verpflichtung
hierdurch einen Zuwachs erleidet, kann jedoch binnen Jahresfrist nach
erfolgter Aenderung auf eine besondere Regelung durch die Regierungs-
behörde antragen. Von Sonderverpflichtungen, die im Wege einer der-
artigen Regelung begründet werden, gelten die Bestimmungen unter 1
ebenfalls. Auf die bis zum Erscheinen des Wegebaugesetzes vorgekom-
menen Veränderungen leiden diese Vorschriften mit der Beschränkung An-
wendung, daß die einjährige Antragsfrist vom Erscheinen dieses Gesetzes
zu berechnen ist. Da bis zum Erscheinen des Gesetzes die W. der Ge-
meinden auf die von Rittergütern abgetrennten und dem Gemeindebezirke
einverleibten Grundstücke nicht überging, in Folge obiger Bestimmung
aber die Gemeinden bezüglich derartiger Grundstücke wegebaupflichtig
wurden, so sind in Fällen dieser Art die Gemeinden ihres Rechts, eine
Regelung im obigen Sinne zu beantragen, verlustig gegangen, wenn sie
diesen Antrag nicht binnen Jahresfrist nach dem Erscheinen des Gesetzes
gestellt haben (Ges. §§ 11, 12, Funke Bd. II S. 812, Bd. V S. 398
und Zeitschr. f. R. 43 S. 512). Infolge der neuen Gemeindegesetz-
gebung ist in dieser Sachlage insofern eine Aenderung eingetreten, als
nunmehr die von selbstständigen Gutsbezirken abgetrennten Grundstücke
nicht mehr ohne Weiteres in den Gemeindebezirk eintreten, während mit
der Veränderung der politischen Bezirke die veränderte W. auch jetzt ohne
Weiteres eintritt (Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 S. 431
§ 21b, RLG. § 837). Die Entscheidung über die Bezirkszugehörigkeit
öffentlicher Wege erfolgt im reinen Verwaltungswege (MEntsch, vom
31. März 1891 in der Zeitschr f. V. XII S. 359, SW B. von 1893
S. 154).
4) Wegen der durch sie herbeigeführten besonderen, das gewöhnliche
Maß überschreitenden Abnutzung können Grundstücksbesitzer und Ge-
schäftsinhaber aller Art, insbesondere Wald-, Steinbruchs-, Fabrikbesitzer
nach Maaßgabe des Umfangs dieser erhöhten Be= und Abnutzung zu
besonderen Wegebaubeiträgen dann herangezogen werden, wenn auf dem
betreffenden Wege kein Wegegeld (s. d.) erhoben wird (Ges. § 17). Der-
artige Sonderverpflichtungen fallen unter die Bestimmung unter I nicht.
Ebensowenig sind die Beiträge als Gemeindeleistungen anzusehen. Ueber
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