Wegebaupflicht. 693
Wegebaupflichtigen durch die Behörde erfolgen werde (MVO. vom 27. Au-
gust 1836, vom 4. October 1844, vom 19. Juni 1840, vom 13. Ja-
nuar 1870). Dagegen ist die militärische Vollstreckung (s. Militärcom-
mandos) weggefallen. Den mit Verwaltung von Grundstücken, durch welche
Gemeindewege führen, beauftragten Behörden (Oberforstmeistern r2e.) haben
die Amtshauptmannschaften die nothwendigen Herstellungen einzeln zu be-
zeichnen, und wenn ihnen gegen die Wegebaupflicht überhaupt oder die
ihnen aufgegebene Art der Herstellung Bedenken beigehen, die Berichts-
erstattung an das Finanzministerium zu überlassen. Sollten hierauf die
nöthigen Herstellungen nicht erfolgen, so haben die Amtshauptmannschaften
ihrerseits Bericht zu erstatten. An Kammergutspächter, denen die Wege-
unterhaltung nach dem Pachtvertrage obliegt, haben die Amtshauptmann-
schaften unter gleichzeitiger berichtlicher Anzeige an das Ministerium un-
mittelbar zu verfügen (MV0O. vom 3. November 1856).
V. Aufbringung der Mittel. Die Beschlußfassung über die Art
der Aufbringung bleibt jeder Gemeinde überlassen (Ges. § 16). Die
Beiträge der Gemeindemitglieder sind daher als Gemeindeleistungen (s. d.)
zu betrachten. Zu grundhafteren, das Maaß der mandatmäßigen Her-
stellung (s. Straßenbau) überschreitenden Herstellungen werden vom Mi-
nisterium des Innern alljährlich die von den Ständen bewilligten staat-
lichen Wegebaubeiträge zur Vertheilung gebracht, während zu blos
mandatmäßigen Herstellungen nur in Ausnahmefällen Staatsbeihülfen
bewilligt werden (MVO. vom 24. October 1837, vom 12. September
1838, vom 26. März 1857). Die Vorschläge zu den Staatsbeihülfen
werden von den Amtshauptmannschaften nach gutachtlichem Gehöre der
Bezirksausschüsse im Herbste jeden Jahres in tabellarischer Form der
Kreishauptmamnschaft überreicht und von der letzteren noch im Laufe des
Jahres dem Ministerium eingesendet lobige M. vom 24. October
1837, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 129, MVO. vom 16. No-
vember 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 24). In der Regel sollen
Unterstützungen nur für Wege mit starkem Durchgangsverkehr, oder um
Gemeinden zu wünschenswerthen Neuherstellungen zu ermuntern, oder bei
besonders schwierigen Bauverhältnissen, schwieriger Materialbeschaffung
oder geringer finanzieller Leistungsfähigkeit gegeben werden (Ministerial-
erklärung von 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 296, SW B. S. 57).
Bei Nichtausführung der geplanten Bauten fallen die Beihilfen an das
Ministerium zurück und können ohne Genehmigung nicht an andere Ge-
meinden des Bezirks verwendet werden (MVO. vom 15. December 1895
in der Zeitschr. f. V. XVII S. 176). Auch aus Bezirksmitteln können
Wegebaubeiträge bewilligt werden (Ges. vom 21. April 1873 S. 284
21).
" VI. Weiter bestimmt das Gesetz in § 15 und § 2 über die Art und
Weise der Herstellung und über den Umfang der Wegebaupflicht (s.
Straßenbau B), in § 13 über Grenzwege (s. d.), in § 14 über Straßen-
verlegung (s. d.), Straßenverbreiterung (s. Straßenbreite) und Wegeein-
ziehung (s. d.). Ueber die Verpflichtung zum Bau von Brücken (. d.)
entscheidet die Flurzubehörigkeit der Ufer.