Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wegebaupflicht. 693 
Wegebaupflichtigen durch die Behörde erfolgen werde (MVO. vom 27. Au- 
gust 1836, vom 4. October 1844, vom 19. Juni 1840, vom 13. Ja- 
nuar 1870). Dagegen ist die militärische Vollstreckung (s. Militärcom- 
mandos) weggefallen. Den mit Verwaltung von Grundstücken, durch welche 
Gemeindewege führen, beauftragten Behörden (Oberforstmeistern r2e.) haben 
die Amtshauptmannschaften die nothwendigen Herstellungen einzeln zu be- 
zeichnen, und wenn ihnen gegen die Wegebaupflicht überhaupt oder die 
ihnen aufgegebene Art der Herstellung Bedenken beigehen, die Berichts- 
erstattung an das Finanzministerium zu überlassen. Sollten hierauf die 
nöthigen Herstellungen nicht erfolgen, so haben die Amtshauptmannschaften 
ihrerseits Bericht zu erstatten. An Kammergutspächter, denen die Wege- 
unterhaltung nach dem Pachtvertrage obliegt, haben die Amtshauptmann- 
schaften unter gleichzeitiger berichtlicher Anzeige an das Ministerium un- 
mittelbar zu verfügen (MV0O. vom 3. November 1856). 
V. Aufbringung der Mittel. Die Beschlußfassung über die Art 
der Aufbringung bleibt jeder Gemeinde überlassen (Ges. § 16). Die 
Beiträge der Gemeindemitglieder sind daher als Gemeindeleistungen (s. d.) 
zu betrachten. Zu grundhafteren, das Maaß der mandatmäßigen Her- 
stellung (s. Straßenbau) überschreitenden Herstellungen werden vom Mi- 
nisterium des Innern alljährlich die von den Ständen bewilligten staat- 
lichen Wegebaubeiträge zur Vertheilung gebracht, während zu blos 
mandatmäßigen Herstellungen nur in Ausnahmefällen Staatsbeihülfen 
bewilligt werden (MVO. vom 24. October 1837, vom 12. September 
1838, vom 26. März 1857). Die Vorschläge zu den Staatsbeihülfen 
werden von den Amtshauptmannschaften nach gutachtlichem Gehöre der 
Bezirksausschüsse im Herbste jeden Jahres in tabellarischer Form der 
Kreishauptmamnschaft überreicht und von der letzteren noch im Laufe des 
Jahres dem Ministerium eingesendet lobige M. vom 24. October 
1837, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 129, MVO. vom 16. No- 
vember 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 24). In der Regel sollen 
Unterstützungen nur für Wege mit starkem Durchgangsverkehr, oder um 
Gemeinden zu wünschenswerthen Neuherstellungen zu ermuntern, oder bei 
besonders schwierigen Bauverhältnissen, schwieriger Materialbeschaffung 
oder geringer finanzieller Leistungsfähigkeit gegeben werden (Ministerial- 
erklärung von 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 296, SW B. S. 57). 
Bei Nichtausführung der geplanten Bauten fallen die Beihilfen an das 
Ministerium zurück und können ohne Genehmigung nicht an andere Ge- 
meinden des Bezirks verwendet werden (MVO. vom 15. December 1895 
in der Zeitschr. f. V. XVII S. 176). Auch aus Bezirksmitteln können 
Wegebaubeiträge bewilligt werden (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 
21). 
" VI. Weiter bestimmt das Gesetz in § 15 und § 2 über die Art und 
Weise der Herstellung und über den Umfang der Wegebaupflicht (s. 
Straßenbau B), in § 13 über Grenzwege (s. d.), in § 14 über Straßen- 
verlegung (s. d.), Straßenverbreiterung (s. Straßenbreite) und Wegeein- 
ziehung (s. d.). Ueber die Verpflichtung zum Bau von Brücken (. d.) 
entscheidet die Flurzubehörigkeit der Ufer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.