Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

694 Wegebauunterstützungen — Wegeeinziehung. 
B. Bezüglich der inneren Ortsstraßen ist zunächst den Ortsbau- 
ordnungen (s. d.) und, soweit diese Enteignungsbestimmungen enthalten, 
den über derartige Zwangsenteignungen (s. d. B 11 2) bestehenden Vor- 
schriften nachzugehen. In den Ortsbauordnungen sind die Angrenzer zur 
Straßenherstellung oder Erstattung des Herstellungsaufwands erst dann 
zu verpflichten, wenn sie Gebäude auf dem Grundstücke errichten. Grund- 
sätzlich ist die Herstellungsverpflichtung dem Unternehmer aufzuerlegen, 
daneben aber der Gemeinde das Recht zu wahren, die Straße auf Kosten 
des Unternehmers oder mit Rückgriff auf die später Anbauenden selbst 
auszuführen. Auch dem Unternehmer ist dieses Rückgriffsrecht einzu- 
räumen. Vor Zahlung oder Sicherstellung des Anliegerbeitrags ist Bau- 
erlaubniß zu versagen. Vom Bauunternehmer kann nur der Anschluß 
an eine dem Verkehre bereits dienende Straße gefordert werden. Die 
Verpflichtung zur Uebernahme der Straße hat spätestens einzutreten, 
wenn der größere Theil derselben bebaut ist (MVO. vom 8. Januar 
1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 145, SWB. S. 21). Weitere 
Bestimmungen über die Anforderungen an die Anbauenden und über die 
Bemessung der Anliegerbeiträge giebt MVO. v. 30. Sept. 1896 (s. Orts- 
bauordnung. Bestehen dagegen ortsbauordnungsgemäße Bestimmungen nicht, 
so gelten die oben unter A und bei Zwangsversteigerung B II 2b undcer- 
sichtlichen Vorschriften (Ges. § 18). — Dadurch, daß sie in Vertragsform ge- 
kleidet werden, verlieren die Anliegerbeiträge ihre öffentlich rechtliche Natur 
nicht; zu privatrechtlichen werden sie erst dann, wenn der Stadtrath nicht als 
Behörde, sondern als Vertreter der Stadt thätig geworden ist (M0O. 
vom 10. März 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 42, Entsch. des 
Competenzgerichtsh. vom 30. Mai 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI 
S. 304). Streitigkeiten über Rückansprüche an Dritte auf Grund von 
Bauregulativen oder behördlichen Baubedingungen gehören daher vor die 
Verwaltungsbehörden (MVO. vom 21. Juli 1893 in der Zeitschr. f. V. 
XV S. 40, S. 41). Auch die Verpflichtung zur Bezahlung antheiliger 
Beiträge für Trottoirlegung ist öffentlich rechtliche Last und trifft daher 
der Behörde gegenüber den jeweiligen Grundstücksbesitzer (MVO. vom 
24. October 1862 und 9. Februar 1893 im SW B. von 1893 S. 53). 
— Die Leistungen und Zahlungen von Geldbeiträgen, die zur Herstellung 
bauplanmäßiger Straßen innerhalb bewohnter Ortschaften aufzubringen 
sind, vermittelt die Landesculturrentenbank (s. d.) nach Maaßgabe des 
Ges. und der AVO. vom 1. Juni 1872 S. 304. Dem Staat ist für 
Staatsstraßen der Aufwand nicht anzusinnen, der für rein örtliche In- 
teressen durch Trottoirlegung, Beschleußung rc. entsteht „RoLGO. 8§ 27, 
RStO. 8 33). Besondere Vorschriften sind über Herstellung von Ent- 
wässerungsanlagen (s. d.) und Bewässerungsanlagen (s. d.) innerhalb be- 
wohnter Ortschaften ergangen. 
Wegebauunterstützungen, s. Wegebaupflicht A V. 
Wegebreite, s. Straßenbreite. 
Wegedifferenzen, s. Oeffentliche Wege I, Wegebaupflicht, Wegeeinziehung. 
Wegeeinziehung. Die Beschlußnahme über Einziehung von Gemeinde= wegen 
I. außerhalb bewohnter Ortschaften steht den Wegebaupflich-
	        
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