Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wegegeld — Wehrordnung. 695 
tigen zu, bedarf jedoch der Genehmigung der Behörde. Die Genehmi- 
gungsertheilung sowohl als die Entscheidung über Widersprüche Dritter 
erfolgt, und zwar auch bei den Wegen der Städte mit RSt)O., durch 
die Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, nach- 
dem die erstere die beabsichtigte Einziehung unter Einräumung drei- 
wöchiger Widerspruchsfrist bekannt gemacht hat (Ges. vom 12. Januar 
1870 S. 5 § 14, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 5, MV0. 
vom 4. October 1877 in der Zeitschr. f. V. XI S. 29). Da das Areal 
öffentlicher Wege (s. d.), so lange nicht vom Grundbuchsfolium des 
Grundstücksbesitzers abgeschrieben, nach erfolgter Einziehung dem Besitzer 
zufällt, ist es Sache des Wegebaupflichtigen, sich gegen diese Folge durch 
rechtzeitige Abtrennung und Umschreibung zu schützen (s. M. vom 
9. October 1876 im SW. S. 190). Die früher bei Wegeeinziehungen 
übliche „Aufrechterhaltung als Wirthschaftsweg“ begründet eine Dienst- 
barkeit, die daher nur im Verhandlungswege erreicht werden kann (M. 
vom 9. November 1878 im SWB. S. 214, MVO. vom 8. Januar 
1883 in der Zeitschr f. V. IV S. 65). 
II. Für innere Ortsstraßen gelten die Bestimmungen unter I sinn- 
gemäß (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 18). Die Einziehung ge- 
hört in den Städten RStO. vor den Stadtrath (MVO. vom 24. Sep- 
tember 1875 im SWB. von 1876 S. 173 und obige M. vom 
4. October 1877). 
Wegegeld. Auf nicht staatlichen öffentlichen Wegen kann W. nur mit 
Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben werden. Die dies- 
fallsigen Erörterungen und Verhandlungen gehören vor die Amtshaupt- 
mannschaften (RStO. § 28, RLG0. 8 19). Auf den die unmittelbare 
Verbindung mit den Nachbarstaaten bildenden Gemeindewegen soll die 
Erhebung von W. nur bis zur Höhe der Herstellungs= und Unterhal- 
tungskosten zulässig sein (RVertrag vom 8. Juli 1867 S. 81 Art. 22). 
Die Heranziehung zu Wegebaubeiträgen wegen besonderer Abnutzung (s. 
Wegebaupflicht A 1 4) setzt voraus, daß kein W. erhoben wird (Ges. vom 
12. Januar 1870 S. 5 § 17). Die staatlichen Zoll= und Steuerbe- 
hörden sind bei Abnahme und Prüfung der Wege= und Brückengelder- 
Rechnung nicht mehr betheiligt (MVO. vom 11. October 1890 in der 
Zeitschr. f. V. XII S. 75, SW B. S. 231). 
Wegegräben, Wegemeister, Wegepolizei, Wegeprofil, Wegerichtung, 
egeverbreiterung, Wegeverlegung, Wegewärter, s. Straßengräben, 
Straßenmeister, Straßenpolizei, Straßenprofil, Straßenrichtung, Straßen- 
breite, Straßenverlegung, Straßenwärter. 
Wegweiser sind von den Wegebaupflichtigen herzustellen (Mand. v. 28. April 
1781 § 20, VO. v. 29. Jan. 1820 S. 7, Ges. v. 12. Jan. 1870 S. 592). 
Wehre, s. Stauanlagen. 
Wehrordnung, Wehrpflicht. Jeder wehrfähige Deutsche gehört 7 Jahre 
lang, in der Regel vom 21.—27. Jahre, dem stehenden Heere, und zwar 
die ersten 2 Jahre bei der Fahne, die letzten 5 Jahre in der Reserve, 
die folgenden 5 Jahre der Landwehr 1. Aufgebots, sodann bis zum 
31. März des 39. Lebensjahrs der Landwehr 2. Aufgebots an. Mann-
	        
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