696 Weibliche Arbeiten — Wiedereinsetzung.
schaften der Cavallerie und reitenden Feldartillerie dienen sowohl bei der
Fahne als in der Landwehr I. Aufgebots 3 Jahre. Alle Wehrfpflich-
tigen vom 17.—45. Jahre, die dem Heere nicht angehörten, bilden den
Landsturm, der in 2 Aufgebote eingetheilt ist. Das Nähere enthalten
die RGes. vom 9. November 1867 S. 131, vom 2. Mai 1874 S. 45,
vom 15. Februar 1875 S. 65, vom 6. Mai 1880 S. 103, vom 31. März
1885 S. 81, vom 11. Februar 1888 S. 11, vom 8. Februar 1890
S. 23, 26. Mai 1893 S. 185, 3. August 1893 S. 233, RGes. vom
28. Juni und 18. Juli 1896 S. 179, S. 653. Die Ausführungs-
bestimmung zu diesen Gesetzen enthält namentlich die Wehrordnung vom
22. November 1888, für Sachsen mit Ausführungsbestimmungen ver-
öffentlicht durch VO. vom 24. December 1888 S. 617. Sie ist abge-
ändert im Centr.-Bl. Jahrg. 1890 S. 63, S. 69, Jahrg. 1893 S. 157,
S. 318, Jahrg. 1894 S. 270, regelt in 88 1—104 das Ersatzwesen,
in §§ 105—128 das Controlwesen, und wird nach beiden Richtungen
militärisch ergänzt durch die Heeresordnung vom gleichen Tage.
Weibliche Arbeiten sind wesentliches Lehrfach (s. d.) in der Volksschule,
von dem jedoch entbunden werden kann, ohne daß deshalb das Schulgeld
(s. d.) sich mindert. Der Unterricht hat in der Regel im 5. Schuljahre
zu beginnen (Lehrplan vom 5. November 1878 S. 435 S. 10). Für
Lehrerinnen für w. A. gelten die Bestimmungen für Fachlehrer (s. d.,
insbes. Prüfungsordnung vom 1. November 1877 S. 307 8§§ 25, 288,
30,, 34). Im Uebrigen s. Frauenarbeit.
Weihnachtsausstellungen, Weihnachtsbazare, s. Glücksspiel I 5.
Weihnachtsferien, s. Schulferien.
Weihnachtsmärkte, s. Christmärkte.
Weihnachtsmetten, s. Christmetten.
Wein. Die in Gemäßheit des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheits-
polizei II) ergangenen Bestimmungen über Weinfälschung und sonstige Be-
schränkungen des Verkehrs mit Wein enthält das RGes. dom 20. April
1892 S. 597 mit RBek. vom 29. April 1892 S. 600 und Vorschriften
zur chemischen Untersuchung im Centr.-Bl. von 1896 S. 197.
Weinberge, (. Schreckschüsse, Feldpolizeivergehen, Reblaus.
Wenden. In der Volksschule ist den Kindern wendischer Nation sowohl
das deutsche als das wendische Lesen zu lehren. In den oberen Classen
ist in allen Fächern in deutscher Sprache zu unterrichten, nur der Reli-
gionsunterricht ist unter Mitanwendung der wendischen Sprache zu er-
theilen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 12, A#O. vom 25. August
1874 S. 155 § 26). Das wendische Gesangbuch besteht neben dem
Landesgesangbuch (s. d.) fort.
Werkmeister können als Innungsmitglieder aufgenommen werden (G.
§ 100.). Im Uebrigen s. Betriebsbeamte.
Widerklage giebt es in Verwaltungssachen nicht (MEntsch. vom 6. Fe-
bruar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 223).
Wiederbelebungsversuche, s. Aufhebung 2. ..
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Folge von Naturereignissen
oder unabwendbaren Zufällen, insbes. wegen nicht verschuldeter Unkennt-