Wiedereinziehung — Wildschäden. 697
niß der Zustellung, wegen Versäumniß der Widerspruchsfrist sowohl in
Verwaltungsstrafsachen (s. d. II 3) als in Steuerstrafsachen (s. d.) zu-
lässig. Das Gesuch ist binnen 1 Woche bei der Verwaltungsbehörde,
dem Amtsgerichte oder dem Gerichtsschreiber unter Bescheinigung des Ver-
säumnißgrundes anzubringen. Ueber das Gesuch entscheidet der Amts-
richter. Gegen stattgebende Entschließung in kein Rechtsmittel, gegen Ver-
sagung Beschwerde zulässig (StP. §§ 455, 461, AVO. vom 15. Sep-
tember 1879 S. 351 § 8). In anderen Verwaltungssachen regelt sich
die W. nach den früheren sächsischen Proceßgesetzen (MVO. vom 12. De-
cember 1882 Nr. 2750 III A).
Wiedereinziehung, s. Correctionsanstalten A 2, Strafanstalten II.
Wiesel sind Raubthiere (s. d.).
Wiesen, s. Feldpolizeivergehen.
Wilde Enten. Die Schonzeit für w. E. (s. Vogelschutz) dauert vom
15. März bis mit 30. Juni (s. Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 83).
Wilde Kaninchen können mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft auch
in der Schonzeit geschossen werden, s. Jagd III 1. Die Genehmigung
wird dem Grundstücksbesitzer ertheilt, wenn das Grundstück eingefriedigt
ist (MVO. vom 19. März 1885 im Z3KB. S. 22, DKB. S. 25 und
in der Zeitschr. f. V. VI S. 222). Um Erneuerung der auf Widerruf
ertheilten Genehmigung braucht nicht jedes Jahr von Neuem nachge-
sucht werden (MVO. vom 2. Februar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI
S. 233).
Wilde Katzen sind Raubthiere (s. d.).
Wildenfels. Die Besitzer der Herrschaft W. haben Sitz in der I. Kammer
und können in dieser Eigenschaft durch Bevollmächtigte vertreten werden
(Vu. § 64, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 § 66-,). Auch von
der allgemeinen Wehrpflicht (s. d.) sind sie befreit.
Wilde Schwäne genießen keine Schonzeit (MVO. vom 30. November
1878 in der Zeitschr. f. R. 46 S. 83).
Wilde Tauben genießen keine Schonzeit mehr (Ges. vom 27. April 1886
S. 94).
Wilde Thiere, s. Thiere.
Wildgärten. Die in W. gehaltenen jagdbaren Thiere sind nicht Gegen-
stand des Jagdrechts (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 § 1)).
Wildpret, s. Jagd III 1.
Wildschäden. Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, auf begründete
Beschwerden über allzugroßen W. an Schwarz-, Edel-, Damm= und Reh-
wild Anordnungen zu angemessener Verminderung, zunächst durch die
Jagdberechtigten innerhalb der Jagdzeit, zu treffen. Bei Staatsrevieren
ist nach Vernehmen mit dem Bezirksoberforstmeister Bericht an das Mi-
nisterium des Innern zu erstatten (Ges. vom 1. December 1864 S. 405
§ 29,, AVO. vom 1. December 1864 S. 418 § 7, MVO. vom 10. Sep-
tember 1877). Bei der Regelung, die sich wegen eingeschlossener Grund-
stücke nöthig macht (s. Jagdbezirke), ist von der Amtshauptmannschaft
auch die Entschädigung für etwaige W. festzustellen und diese Feststellung
auf Antrag alljährlich zu wiederholen (Ges. § 10.—0).