Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

698 Wildschweine — Wittwen= und Waisenpensionen. 
Wildschweine. Ihr Fleisch unterliegt der Untersuchung auf Trichinen 
s. d.). Im Uebrigen s. Schwarzwild. " 
Windbetriebwerke, Windmühlen, sollen nicht nach der Straße errichtet 
werden (Mand. vom 28. April 1781 8 7, GO. 8§ 28); über Sonntags- 
arbeiten gelten die Bestimmungen für Mühlen (s. d.). S. auch Fabriken. 
Windbkessel sind nicht als Dampfkessel (s. d.) zu behandeln. 
Winkeladvocaten, s. Rechtsconsulenten. 
Wirthschaftspläne werden für die Staatsforsten von der Forsteinrichtungs- 
anstalt (s. d.) unter Betheiligung der Revierverwalter entworfen (V0O. 
vom 9. Mai 1871 S. 67 § 34). Auch für Pfarrwaldungen (s. d.) sind 
W. zu entwerfen (VO. vom 23. Februar 1875 Pct. B 2—5 im Cons.-B. 
S. 12). Für größere Kirchenwaldungen (s. d.) ist den Kirchenvorständen 
empfohlen, sich bei der ersten Einrichtung der Forsteinrichtungsanstalt zu 
bedienen (a. O. Pct. A). 
Wirthschaftswege, s. Wegeeinziehung J. 
Wittthum, s. Königliches Haus I. 
Wittwen= und Waisenpensionen. Wittwen und Waisen von Staats- 
dienern haben, abgesehen von dem Rechte auf Gnadengenuß (s. d.), 
eine jährliche Pension aus der Staatscasse zu beanspruchen (Ges. vom 
7. März 1835 S. 169 § 38), ausgenommen die Hinterlassenen der ohne 
Pension freiwillig abgetretenen, der entlassenen oder entsetzten Staats- 
diener, sofern nicht die Entlassung mit Gewährung von Pension erfolgt 
ist. Ausgenommen bleiben ferner diejenigen Hinterlassenen, die infolge 
erlittener Zuchthausstrafe, Correctionshaft oder wegen sittenlosen Lebens 
wiederholt erlittener Polizeistrafe für unwürdig zu erachten sind, Hinter- 
lassene aus einer während des letzten Krankenlagers oder während des 
Pensionsstandes des Staatsdieners geschlossenen Ehe, Wittwen, die 25 
Jahre jünger als der verstorbene Staatsdiener sind und denselben erst 
nach dessen 65. Lebenjahre geheirathet, Kinder, die das 18. Lebensjahr 
bereits erfüllt haben 2c. (Ges. §§ 39, 42, 46, Ges. vom 3. Juni 1876 
S. 239 § 36). Vom Eintreten eines dieser Unwürdigkeitsgründe ist 
dem Dep.-Ministerium von der Polizeibehörde ungesäumt Anzeige zu er- 
statten (MVO. vom 7. Juni 1880). Auch Hinterlassenen der nur ver- 
tragsmäßig, nur vorübergehend rc. angestellten, nicht als eigentliche Staats- 
diener (s. d.) zu betrachtenden Personen kann eine jährliche Unterstützung 
bewilligt werden, wenn diese Beamten durch gefährliche dem Staate ge- 
leistete Dienste ihr Leben zum Opfer gebracht haben (Ges. von 1835 
§§ 2, 49)0). Endlich steht der Pensionsanspruch auch den Hinterlassenen 
von Reichsbeamten zu, die sächsische Staatsangehörige waren (Ges. vom 
12. Februar 1870 S. 40, Ges. vom 9. April 1872 S. 91 § 3, Res. 
vom 20. April 1881 S. 35 § 23). Die Pension wird nach dem vom 
Staatsdiener zuletzt im wirklichen Dienste bezogenen Diensteinkommen 
(s. d.) berechnet und beträgt für Wittwen desselben, mindestens aber 
60 ", für jedes Kind solange die Mutter lebt ½, nach deren Tode 
8/,0 der Wittwenpension, jedoch ersterenfalls mindestens 30, letzterenfalls 
mindestens 45 4 (Ges. vom 9. April 1872 S. 91 § 1 und, soweit 
hierdurch nicht erledigt, Ges. von 1835 § 43). Für Hinterlassene der
	        
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