Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Zäune — Zigeuner. 701 
1875 S. 397, Bek. vom 29. Juli 1879 S. 312). Auch zur Justiz-- 
statistik (s. d.), zu den Vorbestrafungsnotizen (s. d.) und zur Statistik 
über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (s. d. A IV) werden 
Z. verwendet. 
Zäune, s. Einfriedigungen. 
Zahlungsauflagen, s. Zwangsvollstreckung B I. 
Zaunentschädigung. Sind bei Bränden die von der Gebäudeversicherung 
(s. d.) ausgeschlossenen Zäune und Einfriedigungen niedergerissen oder 
beschädigt worden, so ist dem Eigenthümer auf seinen Antrag aus der 
Landesbrandversicherungscasse hierfür Entschädigung zu gewähren. Der 
Anspruch ist bei Verlust binnen 8 Tagen vom Tage des Brandes ab 
anzubringen. Die Schäden sind im Erörterungsprotocolle (s. Gebäude- 
versicherung VI) genau zu bezeichnen (Ges. vom 25. Aug. 1876 S. 345 
88 95, 148, AVO. vom 18. November 1876 S. 509 § 51,). 
Zeichenunterricht, s. Lehrfächer, Fachlehrer, Privatunterricht. 
Zeitberechnung, s. mitteleuropäische Zeit. 
Fermanen s. Presse. 
erbster Bier. Der Verkauf desselben beim Wandergewerbe (s. d. A U 1) 
ist zulässig. 
Zeugenabhörungen, s. Rechtshilfe, Administrativjustizsachen III, Oeffent- 
liche Wege 1, Zeugengebühren. 
Zeugengebühren. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
gilt in Verwaltungssachen die Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 
mit den Abänderungen der VO. vom 27. November 1891 (Gl. von 
1892 S. 1). Ueber die Z. bei den Gerichten s. Gesch. O. 88 422 bis 430. 
Ziegeleien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der Gewerbe- 
ordnung. Die Gesichtspunkte für die gesundheitspolizeiliche Prüfung giebt 
Meschl. vom 9. Juni 1885 im SW. S. 146 u. Zeitschr. f. V. VI 
S. 315. Bei der Landesanstalt für Gebäudeversicherung (s. d. 1) sind 
die Z. nur beitrittsfähig. Wegen der Arbeiterschutzbestimmungen s. Fa- 
briken, wegen der Sonntagsruhe s. d. 
Ziegelmaaße, s. Baupolizeiordnungen. 
Ziegenzucht. Den landwirthschaftlichen Kreisvereinen ist vom Ministerium 
empfohlen worden, die Bildung von Z.-Zuchtgenossenschaften zu fördern, 
für die das Ministerium zur Anschaffung von Sprungböcken Staatsbei- 
hilfen in Aussicht gestellt hat (MV0. v. 19. Febr. 1894 im SW. S. 75). 
Ziehkinderwesen. Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt unterliegt 
der Gewerbeordnung nicht (GO. § 6), sondern ist polizeilich zu regeln. 
Die Frauenvereine sind ermächtigt, sich bei der Beaufsichtigung zu be- 
theiligen (MVO. vom 18. April 1877 und 19. April 1879 in der 
Zeitschr. f. V. V S. 324 S. 326). Die Regulative für den Bezirk der 
Amtshauptmamnschaft Dresden und für das mit der Armenanstalt Leipzig 
verbundene Institut veröffentlicht SW. von 1877 S. 26 und Nr. 88 
der Wissenschaftl. Beil. zur Leipz. Ztg. von 1886. 
Ziemer. Die Schonzeit (s. Vogelschutz) dauert vom 1. März bis 15. No- 
vember (VO. vom 27. Juli 1878 S. 192). 
Zigeuner. Ausländischen Z. ist der Eintritt in das Reichsgebiet nicht zu
	        
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