Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

702 Zimmerhöhe — Zuchtbullen. 
gestatten, dere Wandergewerbeschein (s. d. B II) zu versagen und nach er- 
folgtem Eintritt mit Ausweisung zu begegnen. Reichsangehörigen Z. 
gegenüber ist die Auflösung der Bande und die Zurückführung der Ein- 
zelnen zur Seßhaftigkeit anzustreben. Schul= oder militärpflichtige Z. 
sind in der Regel nicht sofort festzunehmen, sondern zur Anzeige zu bringen. 
Die Legitimationspapiere sind streng zu prüfen und die Bestimmungen 
über das Wandergewerbe streng zu handhaben. Die Banden sind bis 
zur Grenze unausgesetzt durch Polizeibeamte zu begleiten. Als Strafe 
empfiehlt sich nicht Haft sondern Geldstrafe mit darauffolgender Abpfän- 
dung der Habe (MVO. vom 16. Juli 1886, 15. Juni 1887, 14. Sep- 
tember 1889, 18. Juni und 10. October 1894 in der Zeitschr. f. V. 
VII S. 311, VIII S. 255, XI S. 21, XV S. 342 und XVI S. 31). 
Zimmerhöhe, s. Wohnräume. 
Zimmerplätze, s. Fabriken. 
Zink, Zinn, s. Gesundheitspolizei II, Farben, Fabriken. 
Zollbehörden, Zoll= und Steuerdirection, s. Steuerbehörden II. 
Zuchtbullen, Zuchtgenossenschaften. Die Besitzer von Kühen und über 
ein Jahr alten Kalben können behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und 
Haltung tüchtiger, für die Durchführung einer bestimmten Zuchtrichtung 
geeigneter Zuchtb. zu Zuchtg. vereinigt werden (Ges. vom 19. Mai 1886 
S. 106). Ueber den Antrag, der von mindestens 3 Besitzern von zu- 
sammen mindestens 30 Thieren zu stellen ist, entscheiden die Besitzer in 
einer Versammlung, in der mindestens die Hälfte vertreten sein muß, 
nach Stimmenmehrheit. Die Z. wählt einen Vorstand und wird durch 
Bestätigung ihres Statuts juristische Person. Vom Beitrittszwang be- 
freit sind die Besitzer, die selbst Zuchtb. halten und diese nicht gegen 
Entgeld benutzen lassen. Ueber Befreiung entscheidet entgültig der Be- 
zirks= bez. Kreisausschuß. Selbstständige Gutsbezirke können sich der 
Z. anschließen (§S8 1—20). Zum Decken von Kühen und Kalben einer 
Zuchtg., Bullenhaltungsgenossenschaft oder Altgemeinde dürfen bei Strafe 
nur solche Bullen verwendet werden, die bei der Prüfung (Körung) durch 
die Körungscommission für tüchtig erklärt worden sind. Die Letztere be- 
steht aus dem Bezirksthierarzt als Vorsitzenden und 2 durch Amtshaupt- 
mannschaft und Bezirksausschuß ernannten Landwirthen. Ueber Einsprüche 
gegen ihre Entscheidung beschließt die Kreiskörcommission, bestehend aus 
einem Bezirksthierarzt und 2 von der Kreishauptmannschaft ernannten 
Landwirthen (§§ 21—30). Auch Z., deren Bullen unter Mitwirkung 
des Kreisvereins gekört sind, sind vom Körzwang nicht zu entbinden. 
(MBeschl. vom 28. August 1886 Nr. 1654 III A. Die Mitglieder 
der Commissionen erhalten Reisekosten nach VO. vom 16. April 1890 
S 57, während der Bezirksthierarzt seine Kosten nach den allgemeinen 
Vorschriften für Veterinärpolizeisachen zu berechnen hat (M. vom 
24. November 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 206). Eine Ver- 
pflichtung der Mitglieder der Kör= und Kreiskörcommissionen findet nicht 
statt (MVO. vom 11. November 1886 im SWB. S. 242). — Die 
Amtshauptmannschaften sollen die Bildung von Z., namentlich die Um- 
wandlung der Altgemeinde-Bullenhaltung thunlichst fördern. Hinzuwirken
	        
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