Zuchthausstrafe — Zustellung. 703
ist namentlich auf Beharrlichkeit der Zuchtrichtung, Durchführung gleicher
Grundsätze für die Wahl der Rasse, Bildung zusammenhängender Gebiete
zur Abhaltung planmäßiger Rindviehausstellungen 2c. Die neugegrün-
deten Z. sollen zum erstmaligen Ankauf von Rassebullen Staatsbeihilfen
erhalten, s. MO. vom 19. April 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII
S. 306 mit Beilagen A—E (allgemeine Grundsätze für Körung und
Prämienertheilung, Geschäftsanweisung für die Körungscommissionen und
für die Preisrichter, Bestimmungen für Gewährung von Beihilfen zum
Ankauf von Zuchtbullen). Die Bewilligung von Staatsbeihilfen ist weiter
von dem Nachweise über die reactionslos erfolgte Tuberkulinimpfung des
Zuchtbullen abhängig gemacht worden. Die Impfung erfolgt auf Staats-
kosten durch den Bezirksthierarzt, wenn die Genossenschaften sich ver-
pflichten, nach erwiesener Reaction den Bullen nicht weiter zur Zucht zu
verwenden (MV0O. vom 12. Februar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI
S. 232). S. auch Ziegen.
Zuchthausstrafe. Die Z. (St GBB. 8§ 1,, 14, 15, 19—26, 28, 29, 31,
32) wird in der Strafanstalt Waldheim verbüßt. Die Verurtheilten
sind in der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten und
können bei Trennung von den freien Arbeitern auch zu Arbeiten außer-
halb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden
(VO. vom 24. April 1874 S. 50 Pct. 1 und 4, VO. vom 4. Dec.
1886 S. 334, VO. vom 12. November 1889 S. 99 Pct. 1). Im
Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Strafanstalten (s. d.).
Für männliche Züchtlinge besteht zu Waldheim eine Irrenanstalt (s. d. 1).
Zucker. Die Bestimmungen über die Besteuerung enthält RGes. vom
31. Mai 1891 in der Fassung vom 27. Mai 1896 S. 117 mit Aus-
führungsvorschriften im Centr.-B. von 1896 S. 231. Wegen der Ar-
beiterschutzbestimmungen s. Fabriken, Sonntagsruhe; wegen des Nahrungs-
mittelgesetzes s. Gesundheitspolizei II.
Zündstoffe. Für Fabriken von Sicherheitszündern gelten die Bestimmungen
über Pulvermühlen (MV0. vom 3. April 1882 nebst Regulativ über
die in diesen Fabriken zu beobachtenden Sicherheitsmaaßregeln, wodurch
sich Regulativ vom 4. April 1854 erledigt). Im Uebrigen s. entzünd-
liche Stoffe, Phosphor.
Zünfte, s. Innungen.
Zugthiere, s. Thierquälerei, Viehtransport, Viehseuchen, Straßenpolizei.
Zugvögel. Für die im Inlande nicht nistenden Vögel besteht keine Schon-
zeit (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 9,).
Zungenpfeifen, s. Dampffpfeifen.
Zusammenlegung, s. Grundstückszusammenlegung.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen, s. Concurrenz.
Zustellung. Für Z. im Bereich des Innern, des Cultus, des Kriegs und
des Landesconsistoriums gilt VO. vom 3. September 1888 S. 591.
Die Z. kann hiernach erfolgen durch Post, durch verpflichtete Boten oder
durch öffentliche Bekanntmachung. Durch die Post erfolgt sie an Per-
sonen, die außerhalb des Sitzes, bei den Unterbehörden außerhalb des
Verwaltungsbezirks, wohnen. Die Z. kann an jedem Orte erfolgen, woa