704 Zwangsarbeitsanstalten — Zwangsenteignung.
der Adressat angetroffen wird, außerhalb der Wohnung und des Ge-
schäftslocals jedoch nur, wenn die Annahme nicht verweigert wird. Ist
die Z. hiernach nicht ausführbar, so erfolgt Niederlegung bei der Post
oder der Gemeindebehörde unter gleichzeitigem Anschlag an der Thür der
Wohnung. Bei grundloser Weigerung ist das Schriftstück am Zustellungs-
orte zurückzulassen lobige VO. und die in 8 18 als noch fortdauernd
aufgeführten Vorschriften). Im Verfahren vor dem Gewerbegerichte er-
folgt die Z. nach den Bestimmungen in §8§ 30—33 des Res. vom
29. Juli 1890 S. 141; bei der vereinfachten Z. (§ 312) soll die Sen-
dung auf dem Briefumschlag durch die Bezeichnung „Gewerbegerichtssache“
kenntlich gemacht werden (MWVO. vom 20. Januar 1892 in der Zeitschr.
f. V. XIII S. 230). Z. an die Generaldirection der Staatseisenbahnen
sollen nicht durch die Post erfolgen (s. Eisenbahnbehörden 4). Die Zu-
stellungsgebühr ist in dem Bauschbetrag inbegriffen (s. Gebühren A 1).
Ueber Z. bei den Gerichten s. Gesch. O. 88 339—347, 1499—1556
mit Nachtr. vom 21. April 1896 (JM B. S. 27, Ersatzzustellung),
22. April 1896 (JIMB. S. 29, Einladung der Schöffen) und 2. Mai
1896 (IMB. S. 32, Z. von Privatwillenserklärungen).
Zwangsarbeitsanstalten, s. Correctionsanstalten A.
Zwangsenteignung. Ein Zwang zur Abtretung von Eigenthum oder
sonstigen Rechten findet nur in den gesetzlich bestimmten oder durch
dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu
bestimmenden Fällen und nur gegen Entschädigung statt. Gegen die Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigungssumme steht
der Rechtsweg offen, die Abtretung und Auszahlung hat jedoch uner-
wartet der rechtlichen Entscheidung zu erfolgen (VU. § 31). Die E. ist
auf Grund dieser Bestimmung in Sachsen zulässig
A. zum Zwecke der Erbauung von Eisenbahnen. Die hierfür maaß--
gebenden Bestimmungen enthält das zunächst nur für Erbauung der
Leipzig-Dresdner Eisenbahn ergangene Ges. vom 3. Juli 1835 S. 371
und die AVO. dazu vom 3. Juli 1835 S. 374. Die Anwendung
dieses Gesetzes für weitere Eisenbahnbauten wird nach jedesmaliger stän-
discher Ermächtigung sowohl bei Anlegung neuer Eisenbahnen als auch
bei Erweiterungen und Einrichtungen, die für bereits bestehende Eisen-
bahnen aus Rücksicht auf die Sicherstellung der Bahn und der Bahn-
hofsanlage erforderlich werden (Ges. vom 21. Juli 1855 S. 120), durch
Verordnung des Ministerium des Innern ausgesprochen. Der Z. hat
die Vornahme der generellen und speciellen Vorarbeiten (s. Eisenbahnen I)
und bei Privatbahnen die Genehmigungsertheilung durch das Ministerium
des Innern (s. Eisenbahnbehörden 1) vorauszugehen. Die Verpflichtung
zur Abtretung erstreckt sich auf den nach Maaßgabe der Enteignungs-
grundrisse erforderlichen Grund und Boden einschließlich darauf befind-
licher Gebäude und auf das in der Nähe der Bahnlinie gelegene Bau-
material an Sand, Boden und Steinen. Der Eisenbahnunternehmer hat
sowohl hierfür als für die sonstigen durch den Eisenbahnbau hervorge-
rufenen Schäden vollständigen Ersatz zu gewähren und für Herstellung
und Unterhaltung der Verbindung zwischen dies= und jenseit der Bahn