Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

704 Zwangsarbeitsanstalten — Zwangsenteignung. 
der Adressat angetroffen wird, außerhalb der Wohnung und des Ge- 
schäftslocals jedoch nur, wenn die Annahme nicht verweigert wird. Ist 
die Z. hiernach nicht ausführbar, so erfolgt Niederlegung bei der Post 
oder der Gemeindebehörde unter gleichzeitigem Anschlag an der Thür der 
Wohnung. Bei grundloser Weigerung ist das Schriftstück am Zustellungs- 
orte zurückzulassen lobige VO. und die in 8 18 als noch fortdauernd 
aufgeführten Vorschriften). Im Verfahren vor dem Gewerbegerichte er- 
folgt die Z. nach den Bestimmungen in §8§ 30—33 des Res. vom 
29. Juli 1890 S. 141; bei der vereinfachten Z. (§ 312) soll die Sen- 
dung auf dem Briefumschlag durch die Bezeichnung „Gewerbegerichtssache“ 
kenntlich gemacht werden (MWVO. vom 20. Januar 1892 in der Zeitschr. 
f. V. XIII S. 230). Z. an die Generaldirection der Staatseisenbahnen 
sollen nicht durch die Post erfolgen (s. Eisenbahnbehörden 4). Die Zu- 
stellungsgebühr ist in dem Bauschbetrag inbegriffen (s. Gebühren A 1). 
Ueber Z. bei den Gerichten s. Gesch. O. 88 339—347, 1499—1556 
mit Nachtr. vom 21. April 1896 (JM B. S. 27, Ersatzzustellung), 
22. April 1896 (JIMB. S. 29, Einladung der Schöffen) und 2. Mai 
1896 (IMB. S. 32, Z. von Privatwillenserklärungen). 
Zwangsarbeitsanstalten, s. Correctionsanstalten A. 
Zwangsenteignung. Ein Zwang zur Abtretung von Eigenthum oder 
sonstigen Rechten findet nur in den gesetzlich bestimmten oder durch 
dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu 
bestimmenden Fällen und nur gegen Entschädigung statt. Gegen die Ent- 
scheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigungssumme steht 
der Rechtsweg offen, die Abtretung und Auszahlung hat jedoch uner- 
wartet der rechtlichen Entscheidung zu erfolgen (VU. § 31). Die E. ist 
auf Grund dieser Bestimmung in Sachsen zulässig 
A. zum Zwecke der Erbauung von Eisenbahnen. Die hierfür maaß-- 
gebenden Bestimmungen enthält das zunächst nur für Erbauung der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahn ergangene Ges. vom 3. Juli 1835 S. 371 
und die AVO. dazu vom 3. Juli 1835 S. 374. Die Anwendung 
dieses Gesetzes für weitere Eisenbahnbauten wird nach jedesmaliger stän- 
discher Ermächtigung sowohl bei Anlegung neuer Eisenbahnen als auch 
bei Erweiterungen und Einrichtungen, die für bereits bestehende Eisen- 
bahnen aus Rücksicht auf die Sicherstellung der Bahn und der Bahn- 
hofsanlage erforderlich werden (Ges. vom 21. Juli 1855 S. 120), durch 
Verordnung des Ministerium des Innern ausgesprochen. Der Z. hat 
die Vornahme der generellen und speciellen Vorarbeiten (s. Eisenbahnen I) 
und bei Privatbahnen die Genehmigungsertheilung durch das Ministerium 
des Innern (s. Eisenbahnbehörden 1) vorauszugehen. Die Verpflichtung 
zur Abtretung erstreckt sich auf den nach Maaßgabe der Enteignungs- 
grundrisse erforderlichen Grund und Boden einschließlich darauf befind- 
licher Gebäude und auf das in der Nähe der Bahnlinie gelegene Bau- 
material an Sand, Boden und Steinen. Der Eisenbahnunternehmer hat 
sowohl hierfür als für die sonstigen durch den Eisenbahnbau hervorge- 
rufenen Schäden vollständigen Ersatz zu gewähren und für Herstellung 
und Unterhaltung der Verbindung zwischen dies= und jenseit der Bahn
	        
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