Zwangsenteignung. 705
aufzukommen. Ueber die zu gewährende Entschädigung, die Verpflichtung
zur Abtretung selbst und die erforderlichen Maaßnahmen hat die Ent-
eignungsbehörde in einem an Ort und Stelle anzuberaumenden Termine
auf Grund sachverständigen Gutachtens Entschließung zu fassen und so-
fort zu eröffnen. Gegen diese Entschließungen steht dem Eigenthümer
(s. Entsch. vom 29. November 1892 in der Zeitschr f. V. XV S. 90)
die Berufung auf den Rechtsweg zu; im Uebrigen gelten die in Ver-
waltungssachen geordneten Rechtsmittel (s. d.). Das Nähere ergiebt das
Gesetz und die AVO. vom 3. Juli 1835, es sind jedoch beide durch
Praxis und ausdrückliche Bestimmungen vielfach abgeändert und ergänzt
worden.
I. Die Enteignun gsbehörde ist jede Amtshauptmannschaft für ihren
Bezirk. Für die eximirten Städte (s. d.) sind die dortigen Amtshaupt-
mannschaften mit Auftrag versehen. Technische Sachverständige sind die
Straßen= und Wasserbau-Inspectoren. Die nach § 6 der AO. zu be-
stellenden landwirthschaftlichen Sachverständigen ernennt die Amtshaupt-
mannschaft nach gutachtlichem Gehör des Bezirksausschusses (Ges. vom
21. April 1873 S. 275 §§ 7, 9 Abs. 2, § 12 Pct. 3, VO. vom
15. October 1874 S. 395 Abs. 2, VO. vom 17. Februar 1865 S. 79
8 2, VO. vom 21. November 1885 S. 138, und, soviel die Taxe der
Sachverständigen betrifft, Bek. vom 31. August 1882 S. 225 mit Aus-
führungsbestimmungen vom 31. August 1882 Nr. 2122 III Aj.
II. Zur Absetzung des Verfahrens genügt der oben genannte Local-=
termin (Expropriationstermin) nicht, vielmehr wird nach Fertigstellung
des Bahnkörpers zu Erledigung der alsdann noch vorhandenen Streit-
punkte sowie zu endgültiger Feststellung der zum Bahnbau verwendeten
Flächen und der zu gewährenden Entschädigungen ein zweiter (der Be-
rainungstermin) abgehalten. Der Berechnung der Entschädigung werden
im ersten Termine Flächentabellen, im Berainungstermine Nachvermessungs-
tabellen zu Grunde gelegt. Dieselben bilden die Unterlagen der Ent-
schädigungs- und Nachentschädigungstabellen, in die von den landwirth-
schaftlichen Sachverständigen das Ergebniß ihrer Schätzung nach Boden-
classen eingetragen wird, während die Vertheilung der Grundsteuern
und Ablösungsrenten (s. d.) erst nach beendigtem Enteignungsverfahren
durch die Steuerbehörde erfolgt. Eine Vertheilung der privatrechtlichen
Lasten findet nicht Statt, die Rechte dritter Personen werden vielmehr
durch Aufruf, nach Befinden durch Niederlegung der Entschädigung und
Sicherheitsleistung gewahrt. Bei der Auszahlung der Entschädigungs-
beträge ist die Amtshauptmannschaft nur insoweit betheiligt, als es zur
Niederlegung der Entschädigungssumme gekommen ist. Das Eigenthum
an dem abzutretenden Areale geht zwar bereits durch die von der Amts-
hauptmannschaft auszusprechende Ueberweisung über, die Eigenthümer sind
jedoch ohne Sicherheitsleistung des Unternehmers oder Hinterlegung oder
Zahlung der Entschädigung nicht verpflichtet, in die Ueberweisung zu
willigen. Das Nähere hierüber s. unter Oblastenvertheilung. Die Thä-
tigkeit der Enteignungsbehörde beschränkt sich nicht auf Bestimmung und
Ueberweisung des Areals und Ausmittelung der Entschädigungssumme,
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 45