Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Zwangsenteignung. 705 
aufzukommen. Ueber die zu gewährende Entschädigung, die Verpflichtung 
zur Abtretung selbst und die erforderlichen Maaßnahmen hat die Ent- 
eignungsbehörde in einem an Ort und Stelle anzuberaumenden Termine 
auf Grund sachverständigen Gutachtens Entschließung zu fassen und so- 
fort zu eröffnen. Gegen diese Entschließungen steht dem Eigenthümer 
(s. Entsch. vom 29. November 1892 in der Zeitschr f. V. XV S. 90) 
die Berufung auf den Rechtsweg zu; im Uebrigen gelten die in Ver- 
waltungssachen geordneten Rechtsmittel (s. d.). Das Nähere ergiebt das 
Gesetz und die AVO. vom 3. Juli 1835, es sind jedoch beide durch 
Praxis und ausdrückliche Bestimmungen vielfach abgeändert und ergänzt 
worden. 
I. Die Enteignun gsbehörde ist jede Amtshauptmannschaft für ihren 
Bezirk. Für die eximirten Städte (s. d.) sind die dortigen Amtshaupt- 
mannschaften mit Auftrag versehen. Technische Sachverständige sind die 
Straßen= und Wasserbau-Inspectoren. Die nach § 6 der AO. zu be- 
stellenden landwirthschaftlichen Sachverständigen ernennt die Amtshaupt- 
mannschaft nach gutachtlichem Gehör des Bezirksausschusses (Ges. vom 
21. April 1873 S. 275 §§ 7, 9 Abs. 2, § 12 Pct. 3, VO. vom 
15. October 1874 S. 395 Abs. 2, VO. vom 17. Februar 1865 S. 79 
8 2, VO. vom 21. November 1885 S. 138, und, soviel die Taxe der 
Sachverständigen betrifft, Bek. vom 31. August 1882 S. 225 mit Aus- 
führungsbestimmungen vom 31. August 1882 Nr. 2122 III Aj. 
II. Zur Absetzung des Verfahrens genügt der oben genannte Local-= 
termin (Expropriationstermin) nicht, vielmehr wird nach Fertigstellung 
des Bahnkörpers zu Erledigung der alsdann noch vorhandenen Streit- 
punkte sowie zu endgültiger Feststellung der zum Bahnbau verwendeten 
Flächen und der zu gewährenden Entschädigungen ein zweiter (der Be- 
rainungstermin) abgehalten. Der Berechnung der Entschädigung werden 
im ersten Termine Flächentabellen, im Berainungstermine Nachvermessungs- 
tabellen zu Grunde gelegt. Dieselben bilden die Unterlagen der Ent- 
schädigungs- und Nachentschädigungstabellen, in die von den landwirth- 
schaftlichen Sachverständigen das Ergebniß ihrer Schätzung nach Boden- 
classen eingetragen wird, während die Vertheilung der Grundsteuern 
und Ablösungsrenten (s. d.) erst nach beendigtem Enteignungsverfahren 
durch die Steuerbehörde erfolgt. Eine Vertheilung der privatrechtlichen 
Lasten findet nicht Statt, die Rechte dritter Personen werden vielmehr 
durch Aufruf, nach Befinden durch Niederlegung der Entschädigung und 
Sicherheitsleistung gewahrt. Bei der Auszahlung der Entschädigungs- 
beträge ist die Amtshauptmannschaft nur insoweit betheiligt, als es zur 
Niederlegung der Entschädigungssumme gekommen ist. Das Eigenthum 
an dem abzutretenden Areale geht zwar bereits durch die von der Amts- 
hauptmannschaft auszusprechende Ueberweisung über, die Eigenthümer sind 
jedoch ohne Sicherheitsleistung des Unternehmers oder Hinterlegung oder 
Zahlung der Entschädigung nicht verpflichtet, in die Ueberweisung zu 
willigen. Das Nähere hierüber s. unter Oblastenvertheilung. Die Thä- 
tigkeit der Enteignungsbehörde beschränkt sich nicht auf Bestimmung und 
Ueberweisung des Areals und Ausmittelung der Entschädigungssumme, 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 45
	        
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