Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ausweisung. 69 
über die Wahl des Transportwegs, wenn Gebiete mehrerer Bundesstaaten 
in Frage kommen, giebt MVO. vom 8. Juni 1891 im SWB. S. 112, 
DKB. S. 48, Z3KB. S. 22, Zeitschr. f. V. XII S. 327. Diese VO. 
gilt auch für die Beförderung von Reichsangehörigen; der Anfrage wegen 
Genehmigung der Durchführung bedarf es nicht mehr (MVO. vom 
22. Oct. 1894 und 11. Januar 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 33, 
S. 343). Soweit durch obige Bek. vom 10. December 1890 und die 
neuerlichen Vorschriften über den Schubtransport (s. d.) nicht erledigt, 
gilt folgendes: Die A. hat in der Regel mittelst Zwangspasses (s. d.) 
und nur ausnahmsweise mittelst Schubtransportes (s. d.) zu erfolgen. 
Die A. mittelst Schubtransports oder Zwangspaß wird von der Ver- 
waltungsbehörde, und zwar in Dresden durch die Polizeidirection, in 
Leipzig und Chemnitz durch die Polizeiämter, in den übrigen Städten 
RStO. durch die Stadträthe, im Uebrigen durch die Amtshauptmann- 
schaften verfügt (VO. vom 13. October 1874 S. 419 § 2, M. v. 
14. Januar 1891 in d. Zeitschr. f. V. XII S. 328). Befindet sich 
der Auszuweisende in gerichtlicher Haft oder in einer Straf= oder Cor- 
rectionsanstalt, so haben die Gerichtsbehörden bez. Anstaltsbehörden die 
Verwaltungsbehörden vom Zeitpunkte der Entlassung rechtzeitig zu be- 
nachrichtigen (a. O. § 4e). Bei Entlassung aus dem Gerichtsgefängnisse 
ist zu unterscheiden, ob der Haftgrund eine polizeilich oder eine gerichtlich 
strafbare Handlung war. Ersterenfalls ist zur A. die Verwaltungs- 
behörde zuständig, welche die Strafverfügung zu erlassen hatte, letzteren- 
falls dagegen die Verwaltungsbehörde am Sitze des Gerichts. In Städten 
kl. St O. ist in beiden Fällen die Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft 
begründet. Die Zuständigkeit der an sich zum Erlaß der Strafverfügung 
zuständig gewesenen Behörde gilt auch dann, wenn die Verwaltungs-= 
behörde die Bestrafung von Vagabonden und vagabondirenden Bettlern 
„ein für alle Mal“ (s. Armenpolizei II 3 a) dem Gerichte überlassen 
hat (MVO. vom 30. März. 1875 im ZKB. S. 12 und in der Zeitschr. 
f. R. 42 S. 94, Gesch. O. 88§ 782, 783, 698 F). Bei Entlassungen 
aus Corrections= und Strafanstalten hat nur die Einleitung des Schub- 
transports durch die Polizeibehörde, die A. mit Zwangspaß durch die 
Anstaltsdirection zu erfolgen. Für die Correctionsanstalten hat die Kreis- 
hauptmannschaft die A. bereits in der Einlieferungsverordnung anzu- 
ordnen (MVO. vom 27. October 1881 im SWB. S. 237 und in der 
Zeitschr. f. V. III S. 63). Bettler und Vagabonden sind nach erfolgter 
Bestrafung an den Ort zu verweisen, an dem sie sich vor dem Betteln 
2c. aufgehalten haben (s. Armenpolizei II 3·c), während rücksichtlich der 
Corrections= und Strafanstalten (s. d. III) in dieser Beziehung andere 
Bestimmungen gelten. Die A. von Ausländern ist im Gendarmerieblatte 
(3K B. von 1860 S. 25), und wenn sie auf Grund des StGB. (oben 
A II) erfolgt ist, im Centralblatte für das deutsche Reich bekannt zu 
machen, zu letzterem Zwecke aber dem Ministerium des Innern unter 
auszugsweiser Beifügung der Unterlagen von den Kreishauptmannschaften 
anzuzeigen. Die Polizeibehörden haben die Anzeige unter Beifügung der 
Gerichts= und Polizeiacten unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens
	        
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