Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Baumeister — Baupolizei. 75 
Zur Lagerung von B. auf öffentlichen Grundstücken bedarf es in Städten 
behördlicher Erlaubniß (VO. vom 19. April 1872 S. 102). 
Baumeister, s. Bautechniker. 
Baumfrevel. Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, mittelst Be- 
kanntmachung Depjenigen, die B. mit Erfolg zur Anzeige bringen, Be- 
lohnungen bis zu 30 .4 aus Staatsmitteln zuzusichern (MVO. vom 
4. Januar 1877). 
Baumpflanzungen an öffentlichen Wegen, s. Straßenbäume. 
Baupläne, s. Baurisse, Bebauungspläne. 
Bauplanmäßige Straßen, s. Wegebaupflicht B, Straßenbau B. 
Baupolizei. A. Materielles Baupolizeirecht. Jeder Bau muß den 
allgemeinen und örtlichen baupolizeilichen Bestimmungen entsprechen und 
in allen Fällen, wo es einer Baugenehmigung (s. d.) bedarf, in Gemäß- 
heit der genehmigten Baurisse und der bei der Genehmigung gestellten 
Bedingungen ausgeführt werden (Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 § 5, 
A#O. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 37, VO. vom 27. Februar 1869 
S. 51 § 13). Die Bestimmungen, denen hiernach entsprochen werden 
muß, enthalten die Baupolizeiordnungen (s. d.) und Ortsbauordnungen 
(s. d.). Hof-, Staats- und andere öffentliche Bauten sind diesen Be- 
stimmungen, soweit materieller Natur, ebenfalls unterworfen (obiges Ges. 
§ 11). Zu diesen allgemeinen Bestimmungen kommt Folgendes: 
I. Besondere gesundheitspolizeiliche Vorschriften sind zu beachten 
und daher die Bezirksärzte zu fragen bei Errichtung von Schulgebäuden, 
Lehrerwohnungen, Kellerwohnungen, Armen= und Krankenhäusern, ge- 
wissen Gewerbeanlagen 2c.; hierüber s. Gesundheitspolizei III, Gewerbe- 
anlagen C. Im Uebrigen s. Wohngebäude. 
II. Die Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbeanlagen (s. d.) ist 
zugleich auf die Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften zu richten; 
die gewerbepolizeiliche Genehmigung ist mit der baupolizeilichen zu ver- 
binden (GO. 8 18). Derartige Bauvorhaben sind daher auch dem Ge- 
werbeinspector (s. d.) und Bezirksarzte vorzulegen. Es ist ferner zu- 
lässig, im Wege der Ortsbauordnung (s. d.), nicht bloßen Bauregulativs, 
gewisse Ortstheile zu bezeichnen, in denen die in § 16 der GO. aufge- 
führten (nach Befinden auch andere, s. MVO. vom 8. December 1883 
in der Zeitschr. f. V. V S. 84) Anlagen oder einzelne derselben gar 
nicht, oder nur unter Beschränkungen errichtet werden dürfen (GO. 8 233, 
AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 202, BPO. für Städte vom 
27. Februar 1869 S. 55 § 10 und A. vom 6. Juli 1863 S. 646 
8 4 Pct. 7). Insbesondere sind 
1) erhöhte Ansprüche baupolizeilicher Art an Dampfkesselanlagen 
zu stellen (RBek. vom 5. August 1890 S. 163 8§ 1, 2, 11, 14, 15, 
VO. vom 5. September 1890 S. 121 §§ 2, 5—10, 148, 152, 178,, 
25, 26). Bezüglich der Kesselhäuser und Schornsteine gehört die bau- 
pelizzil che Prüfung diesfalls vor dem Gewerbeinspector (s. Dampfkessel 
AQ). 
2) Für Abdeckereien muß, für Windbetriebwerke kann freistehende 
Lage verlangt werden; überdies müssen die zu Abdeckereien gehörigen
	        
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