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Baupolizei.
Betriebsgebäude zu einem völlig geschlossenen und mit sicherer Einfrie—
digung versehenen Gehöfte vereinigt sein (GO. 8 28, VO. vom 4. No-
vember 1861 S. 494 8 9, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 8 9).
Auch für Schlachthöfe (s. d.) sind besondere Bestimmungen ergangen,
weshalb hier der Bezirksarzt zu hören ist.
3) Bei Gebäuden zu Fabrikation und Aufbewahrung entzündlicher
Stoffe (s. d.) hat die Polizeibehörde im einzelnen Falle zu ermessen,
ob die Anlage mit Rücksicht auf die Bauart des Ortes geduldet werden
kann, event. sind die nöthigen allgemeinen Bestimmungen ortsgesetzlich
zu treffen. Besondere Vorschriften bestehen für Gasanstalten (V0.
vom 12. December 1856 S. 416 §§ 13—17), für Niederlagen von
Aether, ätherischen Oelen, Alkohol 2c. (§§ 23, 25, 26 dieser VO.),
für Niederlagen von Mineralölen (VO. vom 6. November 1882 S. 256
§§ 3—5), für Pulvermühlen (Regul. zur VO. vom 12. December
1856 S. 423 §s§ 1—20).
III. Nach stattgefundenen Bränden ist zu erwägen, ob im feuer-,
gesundheits= 2c. polizeilichen Interesse der Wiederaufbau auf derselben
Stelle zulässig oder eine Veränderung der Baustelle, event. die Aufstellung
eines Neubauplanes (s. Bebauungspläne 2) zu verlangen ist. Werden
diesfalls Beihülfen aus der Brandversicherungskasse beansprucht, so ist
die Entschließung der Brandversicherungskammer einzuholen (Ges. vom
15. October 1886 S. 239 8§§ 93, 123—136 u. A#O. vom 18. No-
vember 1876 S. 509 § 72). Auch behufs Verminderung und Be-
schränkung der Feuersbrünste können von der genannten Kammer Bei-
hülfen zum Umbau und zur Beseitigung von Gebäuden gegeben werden
(obiges Ges. §§ 139—141, AO. 88 85, 86, VO. vom 30. Sep-
tember 1884 in der Zeitschr f. V. VI S. 22 und SW. 1882 S. 1).
Zu thunlichster Vermeidung von Versäumnissen der bei der Anmeldung
zur Gebäudeversicherung (s. d. III) vorgeschriebenen Fristen hat die
Baupolizeibehörde bei Ertheilung von Baugenehmigungen die Bauen-
den auf die einschlagenden Vorschristen aufmerksam zu machen (obige
A##O. 8S 9).
IV. Bei Bauten aller Art sind die Bestimmungen über Anlieger-
leistungen (s. Wegebaupflicht B) und Straßenbau (s. d.), der etwa vor-
handene Bebauungsplan (s. d. 1) und der wegepolizeiliche Gesichtspunct
(s. Straßenpolizei II) zu beachten.
V. Vor Ertheilung von Baugenehmigungen zu Neubauten bis zu 100 m
Entfernung von Eisenbahnen, auch den erst im Bau begriffenen
(3KB. von 1863 S. 71), ist im Einvernehmen mit der Generaldirection
der Staatseisenbahnen oder mit der betreffenden Privatgesellschaft zu
prüfen, ob die Ausführung des Baues in Rücksicht auf die Sicherheit
des Eisenbahnbetriebes oder die ungestörte Benutzung der Signalvorrich-
tungen unbedenklich fällt. Im Falle der Meinungsverschiedenheit mit
der Bahnvertretung ist Bericht an die Kreishauptmannschaft zu erstatten.
Das gleiche Verfahren hat einzutreten bei Aufstellung von Bebauungs-
plänen, Errichtung von ortsgesetzlichen Bestimmungen zu deren Durch-