Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

78 Baupolizeibehörden — Baupolizeigebühren. 
XI. Besondere Bestimmungen sind über bauliche Einrichtung und Lage 
von Theatern (s. d. II) ergangen. 
XII. Auch von Schönheitsrücksichten (Anpassung an die Umge- 
bung 2c.) kann die Genehmigung abhängig gemacht werden (M. 
vom 28. November 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 143). 
B. Das Verfahren in Baupolizeisachen regelt das Gesetz vom 6. Juli 
1863 S. 641, die AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646 und die VO. zur 
Abänderung der letzteren vom 27. Februar 1869 S. 51. Die angezoge- 
nen Quellen behandeln das Verfahren bei Aufstellung von Ortsbauord- 
nungen (s. d.) und Bebauungsplänen (s. d.), die Einrichtung der Bau- 
gesuche (s. d.), der Baurisse (s. d.) und Situationszeichnungen (s. d.), 
das Verfahren bei Ertheilung von Baugenehmigung ((. d.), bei Bau- 
revisionen (s. d.) und Ingebrauchnahmegestattung (s. Baurevision), das 
Verfahren bezüglich baufälliger Gebäude (s. d.), die Baupolizeibehörden 
(s. d.), die Bautechniker (s. d.), die Baupolizeigebühren (s. d.) und die 
Baupolizeivergehen (s. d.) 
Baupolizeibehörden. Die Baupolizeibehörden I. Instanz bilden in den 
Städten RSt. die Stadträthe, im Uebrigen die Amtshauptmannschaften 
(RStO. 8§ 101, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 6). Hiernächst 
steht in Städten kl. St O. den Bürgermeistern, auf dem Lande den Ge- 
meindevorständen und Gutsvorstehern die Annahme von Baugesuchen 
(s. Baugenehmigung II), die Aufsichtsführung über Bauordnungswidrig- 
keiten und über gefährliche Bauten (s. Baufälligkeit) zu (kl. St O. Art. IV. 
§ 12h, RLGO. 88 74h, 84 und AVO. vom 22. August 1874 S. 125 
§§ 9, 10, 28). Ueber die Behörden, die bei Baugesuchen sonst noch zu 
hören sind, s. Baupolizei A. Die II. Instanz in Bausachen bilden die 
Kreishauptmannschaften (AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 21). Das 
Fachministerium ist das Ministerium des Innern (VO. vom 7. November 
1831 S. 323 Pct. 4 C 5). Den vorgenannten Behörden sind als technische 
Sachverständige Bautechniker (s. d.) beigegeben. 
Baupolizeigebühren. Die Gebühren und Verläge der amtlichen Sach- 
verständigen regelt die Beilage zu 8 7 des Ges. vom 6. Juli 1863 
S. 641, die Gebühren der Baupolizeibehörde erster Instanz Pct. 1, der 
Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 439, die der Gemeindevor- 
stände und der Bürgermeister von Städten kl. St O. Pct. 5 der Tax- 
ordnung vom 26. August 1874 S. 153 und Pct. 5 des Nachtrags 
dazu vom 1. Mai 1878 S. 69 ((letztere die Baurevisionsgebühren betr.). 
In der Mittelinstanz sollen Kosten in der Regel in Baudispensations-= 
sachen, bei Rechtsmitttel dagegen nur, wenn sie frivol oder ganz unbe- 
gründet sind, in Ansatz kommen. Bei unklaren ortsstatutarischen Be- 
stimmungen oder besonders zweifelhaften Verhältnissen, ingleichen bei 
Prüfung von Bebauungsplänen und Ortsbauordnungen sollen Kosten nicht 
angesetzt werden. Die Gebühren der mittelinstanzlichen Sachverständigen 
von den Betheiligten nur dann einzuziehen, wenn die Mittelinstanz hier- 
nach selbst Gebühren berechnet (MV. vom 19. Juli 1888 in der 
Zeitschr. f. V. IX S. 357).
	        
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