Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Baupolizeiordnungen — Baupolizeivergehen. 79 
Baupolizeiordnungen. Die durch VO. vom 27. Februar 1869 veröffent- 
lichten beiden B. (für Städte S. 55, für Dörfer S. 80) beschränken sich 
auf das Mindestmaaß der Forderungen, die in Ansehung der Festigkeit 
der Gehäude, sowie im feuer= und gesundheitspolizeilichen Interesse an 
das Bauwesen gestellt werden müssen. Die Errichtung von Ortsbau- 
ordnungen (s. d.), namentlich in den Städten, wird daher durch die B. 
nicht entbehrlich und ist thunlichst zu befördern (VO. vom 27. Februar 
1869 S. 51 § 51 § 2, VO. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 2). Wo 
Ortsbauordnungen bestehen, leiden die B. nur aushülfsweise und in 
Zweifelsfällen Anwendung (BPO. für Städte § 1, für Dörfer § 2). 
Von der B. für Dörfer ausgenommen und derjenigen für Städte unter- 
stellt sind Dörfer, in denen dies mit Genehmigung der Gemeindeobrig- 
keit vom Gemeinderathe beschlossen worden ist, Dörfer, die in erheblicher 
Ausdehnung in zusammenhängender Häuserreihe gebaut sind, Fabriken 
und Gewerbeanlagen, letztere soweit sie nicht Zwecken der Landwirthschaft 
und der Hausindustrie dienen, endlich alle mehr als 3 Stockwerk hohen 
Gebäude mit Feuerungsanlagen (BO. für Dörfer § 2). Die Um- 
rechnung und theilweise Aenderung der in beiden B. enthaltenen Maaße 
enthält die Tabelle vom 21. März 1870 S. 87. Die Vorschriften für 
die Fälle, in denen bei Hochbauten Steine und Ziegel von geringerem 
als dem früher üblichen Formate in Anwendung kommen, sind durch 
VO. vom 16. April 1872 S. 95 mit der Maaßgabe veröffentlicht, daß 
bei Anwendung von Steinen noch geringeren Umfangs als des hier 
vorgeschriebenen, bezüglich der Stärke der Mauerkörper und sonst min- 
destens diejenigen Maaßvorschriften einzuhalten sind, welche die beiden 
B. und obige Reductionstabelle vorschreiben. Im Einzelnen behandeln 
beide B. in Abschnitt II die Stellung der Gebäude, insbesondere die 
Baulinie (s. d.), die isolirte Lage (s. d.) von Scheunen (s. d.) und an- 
deren Gebäuden, in Abschnitt III die Hofräume (s. d.), Höhe der Wohn- 
gebäude (s. d.) und Wohnräume (s. d.), sowie die Kellerwohnungen 
(s. d.), in Abschnitt IV und VO. vom 19. April 1872 S. 102 die 
Vorrichtungen und Sicherungsmaaßregeln beim Bau, insbesondere die 
Ablagerung von Baumaterial (s. d.), in Abschnitt V die Construction 
und Festigkeit der Gebäude, insbesondere Brandmauern (s. d.), Bau- 
material (s. d.), Dachconstruction, Dachbedeckung (s. d.), Dachwohnungen 
(s. d.), Construction der Decken und Fußböden, Rauchkammern, Rauch- 
fänge, Backöfen, Schornsteine (s. d.), Ofenbleche (s. d.) und sonstige 
Feuerungsanlagen (s. d.), in Abschnitt VI die Düngerstätten und Ab- 
tritte (s. d.), Dachrinnen, Abfallausflüsse, Schleußen, Senkgruben (s. d.) 
und sonstige Entwässerungsanlagen (s. d.), sowie die Aschenbehältnisse 
(s. d.), in Abschnitt VII endlich die Einfriedigungen (s. d.). 
Baupolizeivergehen. Mit Geld bis 150 oder Haft wird bestraft, 
wer den Einsturz drohende Gebäude trotz polizeilicher Aufforderung aus- 
zubessern oder niederzureißen unterläßt, wer Bauten ohne die polizeilich 
angeordneten oder sonst erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln oder, wo Bau- 
genehmigung (s. d.) erforderlich, ohne diese ausführt (StGB. § 367 
Pct. 13, 14, 15). Mit Geld bis zu 60 oder Haft bis zu 14 Tagen
	        
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