Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

80 Bauräthe — Bautechniker. 
wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine Feuerstätte errichtet 
oder verlegt (StGB. 8 368,). Durch diese Bestimmungen finden die 
Strafvorschriften in §S 8—10 des Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 in 
der Hauptsache ihre Erledigung. Vorzeitige Ingebrauchnahme (s. Bau- 
revision) fällt jedoch nach Ansicht des Ob.-Land-Ger. auch ferner unter 
§ 8, ist also Vergehen, nicht Uebertretung (Erk. vom 23. Mai 1887 
in der Zeitschr. f. V. VIII S. 365, SWB. Jahrg. 1888 S. 169). 
Das Zwangsversahren bei Baufälligkeit (s. d.) ist durch diese Strafvor= 
schriften nicht ausgeschlossen. Die Verjährung beginnt im Falle von 
§ 36715 des St G. erst mit dem Aufhören des ordnungswidrigen Zu- 
stands (Erk. des Ob.-Land-Ger. vom 17. Februar 1890 in der Zeitschr. 
f. V. XI S. 267 und SW. S. 158). Die Befugniß, den Bauge- 
werken wegen leichtsinnigen Bauens das Recht zur selbstständigen Aus- 
führung von Bauten zu entziehen, ist durch die GO. (s. §8§ 143, 144) 
in Wegfall gekommen, so daß nur die Füglichkeit strafrechtlicher Ver- 
folgung nach § 330 des StG. verbleibt. 
Bauräthe, s. Staatshochbau B. 
Bauregulative, s. Ortsbauordnung. 
Baurebision. Alle Bauten, die der Baugenehmigung (s. d.) bedürfen, 
sind nach ihrer Vollendung durch den Bautechniker (s. d.) der Baupoli- 
zeibehörde (s. d.) oder den Bezirksbrandversicherungsinspector einer Revi- 
sion in Bezug auf die Bauausführung zu unterwerfen und dürfen mit 
Ausnahme von Scheunen und andern ländlichen, mit Feuerungsanlagen 
nicht versehenen Wirthschaftsgebäuden vor dazu ertheilter Genehmigung 
der Behörde oder des Brandversicherungsinspectors bei Strafe (s. Bau- 
polizeivergehen) nicht in Gebrauch genommen werden. Diese Revision 
kann mit der Catastration zu Zwecken der Gebäudeversicherung (s. d. 
III und IV), zu deren Vornahme dem technischen Beamten längstens 
innerhalb 3 Tagen nach Schluß jeden Monats die in das Anmelde- 
register eingetragenen Anmeldungen mitzutheilen sind, verbunden werden 
(Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 § 6, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 
646 §§ 38—47 und Ges. vom 15. October 1886 S. 239 § 49). 
Baurisse. Jedem Baugesuche (s. d.) ist ein Bauriß in doppelten Exem- 
plaren beizufügen. Der Bauriß muß eine genaue, nach dem beizufügen- 
den Maaßstabe gefertigte Linearzeichnung sein, bei Reparatur-, Ver- 
änderungs= 2c. Bauten die alten von den neuherzustellenden Theilen un- 
terscheiden lassen und auf beiden Exemplaren die Unterschrift des für 
Leitung und Ausführung verantwortlichen Baugewerken tragen (Ges. vom 
6. Juli 1863 S. 641 § 2, AV0O. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 8). 
Ueber das weitere Verfahren s. Baugenehmigung II. Von den Baurissen 
zu unterscheiden sind die Neubaupläne und Bebauungspläne (s. d.). 
Bautechniker. I. Um die selbstständige Leitung von Privatbauten zu 
übernehmen, bedarf es, da die Gewerbeordnung in dieser Beziehung kei- 
nerlei beschränkende Bestimmung enthält, einer Prüfung nicht; die Prüf- 
ung vor den hierfür bestehenden Commissionen zu Dresden, Leipzig, 
Bautzen, Chemnitz und Plauen (VO. vom 14. Januar 1842 S. 31, 
VO. vom 15. October 1861 S. 238 § 25 und VO. vom 22. Juli
	        
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