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Bayern — Beamtenlisten.
88 6, 7). Die frühere Unterordnung der B. unter die Amtshauptleute
(VO. vom 16. Februar 1865 S. 77) ist weggefallen (VO. vom 21. De-
cember 1874 S. 467). Auch bei Anfertigung von Kostenanschlägen
und Gedingverträgen bis zu 600 .# findet eine Mitwirkung der Amts-
hauptmannschaften nicht mehr statt (SWB. von 1875 S. 6). Die
Abgrenzung der Bauverwaltereibezirke ist erfolgt durch Bek. vom 4. De-
cember 1874 S. 450 mit Abänderung durch MO. vom 15. Mai 1882
(Leipz. Ztg. Nr. 114). Ueber Abgrenzung der staatlichen Straßen-
strecken nach den einzelnen Bauverwaltereien ist besondere Anordnung an
die betheiligten Behörden ergangen (Schlußsatz obiger VO.). Die Dienst-
anweisung der B. datirt vom 26. Mai 1884.
Bayern. Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz gilt für Bayern
T (Schlußprotocoll vom 23. November 1870 im RGBl. von 1871
23 Pct. III). Statt dessen gelten über Ausweisung, Uebernahme
und Verpflegung im Verhältniß zu Bayern auch jetzt noch der sog. Gothaer
Vertrag und die sog. Eisenacher Convention (s. Ausweisung B 12, C 12).
Auch das Reichsgesetz über die Aufhebung der polizeilichen Ehebeschrän-
kungen gilt für Bayern nicht. Ist daher bei einer in Sachsen abzu-
schließenden Ehe der Bräutigam bayerischer Staatsangehöriger, so bedars
es, ausgenommen für Angehörige der Rheinpfalz, des politischen Ehe-
consenses (s. d.) noch jetzt. Bei der kirchlichen Trauung (s. d. B.) mit
bayrischen Staatsangehörigen ist den Betheiligten die Wahl des Trauungs-
ortes nachgelassen. Im Grenzverkehr ist die gegenseitige Zulassung von
Hebammen (s. d. II) vereinbart.
Beamtenbeleidigung. Bei Beleidigung von Beamten haben die dienst-
lichen Vorgesetzten das Recht des Strafantrages (St G. 8 196). Soll,
wie nach 58 416, 417 der St PO. zulässig, die Anklage von der Staats-
anwaltschaft erhoben und durchgeführt werden, so ist der Strafantrag
nach vorgeschriebenem Formulare an diese unmittelbar einzureichen. Alle
sonstigen Mittheilungen sind einem besonderen Schreiben vorzubehalten
(MV0O. vom 15. Juli 1880 in der Zeuschr. f. V. I S. 265.) Vor
Deckung der Kosten soll der Antrag nicht zurückgenommen werden (M.
vom 15. November 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 205, SWB.
S. 217, ZKB. S. 63). Als Beamte in diesem Sinne und im Sinne
von § 359 des St GB. sind auch die Gemeindevorstände (s. d.) in ihrer
gesammten Berufsthätigkeit, die Schuldirectoren (s. d.) und die mit Be-
aufsichtigung von Tanzmusik (s. d. III) beauftragten Gemeinderathsmit-
glieder, der Stadtgemeinderath (s. d. II), nicht aber Volksschullehrer
(s. d. II2) und Trichinenschauer (s. d.) zu betrachten.
Beamtenlisten. Zur Vorbereitung der Einschätzung zur Einkommen-
steuer haben alle Dienst= bez. Anstellungsbehörden im Staats-, Hof= und
Kirchendienst, Gemeindevorstände und Vorstände von juristischen Personen
und Vereinen über die Höhe der Gehalte und Dienstbezüge ihrer Be-
amten bis zum 20. November jeden Jahres Auskunft nach vorgeschrie-
benem Schema an die Gemeindebehörde zu ertheilen. Die Anzeigen
werden von der letzteren mit den Hauslistenbänden (s. d.) an die Bezirks-
steuereinnahme abgeliefert (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 § 37, Au.