Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Beamtenwohnungen — Beerdigungsfeierlichkeiten. 83 
vom 11. October 1878 S. 225 8§8§ 29, 30 und Schema S. 373). Ueber 
die Dienstlisten s. d. 
Beamtenwohnungen, (. Dienstwohnungen. 
Bebauungspläne. 1) Steht für unbebaute Räume eine ausgedehntere 
Bebauung in Aussicht, so ist von der Ortsbaupolizeibehörde ein allge- 
meiner, die gesammte Bebauung umfassender Situationsplan aufzunehmen 
und das Nöthige über die Bebauung festzustellen. Auch bei Dörfern ist 
dies zu empfehlen, wenn die Bebauung in mehr geschlossener, dem städtischen 
Charakter sich nähernder Weise beabsichtigt wird. Oeffentlichen Gebäuden 
ist dabei eine möglichst freie Lage zu gewähren (VO. vom 6. Juli 1863 
S. 646 88 5, 6). Der B. ist von der Baupolizeibehörde in der Ge- 
meinde öffentlich auszulegen und dies unter Einräumung einer Aus- 
schließungsfrist von 2 bis 4 Wochen bekannt zu machen. Ueber Einsprüche 
entscheidet in erster Instanz die Baupolizeibehörde, zweitinstanzlich die 
Kreishauptmannschaft. Soll der B. ortsgesetzliche Wirkung haben, so 
bedarf er der Zustimmung der Gemeindevertretung und des Ministeriums 
des Innern. Soll ihm dagegen nur die Wirkung einer im Rechtsmittel- 
wege abänderungsfähigen baupolizeilichen Festsetzung zukommen, so erfolgt 
seine Feststellung durch die Baupolizeibehörde, welche die Gemeindever- 
tretung zu hören hat, aber nicht an ihre Zustimmung gebunden ist (MVO. 
vom 8. Januar 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 145, SW B. S. 21, 
und soweit hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 15. Juni 1887, 20. Juni 
1888 und 1. September 1889 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 329, IX 
S. 361, XI S. 28 und SW#. Jahrg. 1887 S. 139). Das für ein- 
zelne Bebauungsfälle vorgeschriebene Gehör der unter Baupolizei A1—X 
aufgeführten Organe ist auch vor Einberichtung von B. angezeigt und, 
soviel die Bezirksärzte, die Eisenbahnbehörden, die Wasserbaubehörden 
und den Stadtrath zu Dresden (s. Baupolizei A I, V., VII, X) betrifft, 
vorgeschrieben. Wegen eines noch nicht genehmigten B. darf die Bau- 
genehmigung in der Regel nicht versagt werden (M. vom 18. Sep- 
tember 1894 und 9. Februar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 227, 
228). Die Grundsätze über Straßenbreite, Straßenrichtung, Größe des 
Baublocks 2c., von denen das Ministerium neuerdings bei Genehmigung 
von B. ausgeht, giebt M. vom 30. September 1896. Es empfiehlt 
sich daher, die Zeichnungen noch vor der Auslegung dem Ministerium 
zur vorläufigen Prüfung vorzulegen. Näheres hierüber s. unter Orts- 
bauordnung. 
2) Nach Bränden von bedeutenderem Umfange haben die Baupolizei- 
behörden nach Gehör der Gemeinde einen Neubauplan zu entwerfen und 
ministerielle Entschließung darüber einzuholen, wenn Beihülfen aus der 
Brandversicherungscasse in Anspruch genommen werden, überdies der 
Brandversicherungskammer zur Genehmigung vorzulegen (Ges. vom 15. Oc- 
tober 1886 S. 239 §§ 125—136, AVO. vom 18. Nobember 1876 
S. 509 § 72). 
Bedachung, s. Dachbedeckung. 
Beerdigung, . Leichenbestattung. 
Beerdigungsfeierlichkeiten, s. Begräbniffeierlichkeiten. 
  
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