Begräbniß — Begräbnißfeierlichkeiten. 85
Begräbniß, s. Leichenbestattung.
Begräbnißarten, s. Begräbniffeierlichkeiten.
Begräbnißaufwand, s. Begräbnißkosten.
Begräbnißcassen, s. Krankenversicherung.
Begräbnißfeierlichkeiten. Die B. und die Feststellung der Begräbniß-
classen sind Gegenstand der Begräbnißregulative (s. d.). Im Allgemeinen
soll auf thunlichste Verminderung der Begräbnißclassen und Vereinfachung
der B. Bedacht genommen werden. Oeffentliche Leichenbegängnisse sollen
niemals während des Gottesdienstes, an Wochentagen aber, wenn Lehrer
und Schüler dabei betheiligt sind, außerhalb der Schulzeit erfolgen. Es
sollen auch niemals ganze Schulclassen, sondern nur der Sinchechor zum
Begräbniß verwendet werden, die Geistlichen und der Singechor nur bis
zum Eingangsthor des Gottesackers dem Leichenzuge entgegengehen und,
wo mehrere Geistliche sind, nur der Diensthabende theilnehmen (VO.
vom 20. August 1877 im Cons.-B. S. 78). Vorstehende Verordnung
ist jedoch mit thunlichster Schonung durchzuführen; es genügt vorläufig, nur
die stärksten Uebelstände zu beseitigen. In dieser Beziehung ist namentlich
auf Verminderung der Zahl der abzusingenden Lieder, Uebertragung der
diesfallsigen Verrichtungen von dem Kirchschullehrer auf den Nebenschul-
lehrer am Sterbeort, Beschränkung des Singens währrend des Leichen-
zugs, zweckmäßige Abänderung hinsichtlich der Abholung und Begleitung
der Leichen Bedacht zu nehmen (VO. vom 18. Januar 1878 im Cons.-B.
S. 4). Das Oeffnen der Särge auf dem Gottesacker (s. d.) soll unter-
bleiben. Die Bildung kirchlicher Singechöre unter Betheiligung Erwach-
sener ist den Kirchschullehrern (s. d. D) empfohlen worden. Die Ver-
anstaltung von Demonstrationen, das Halten von Grabreden ohne Zu-
stimmung des Ortsgeistlichen, Tabakrauchen und sonstiges unangemessenes
Gebahren ist bei Ordnungsstrafen bis zu 60 7 oder entsprechender Haft
verboten (VO. vom 24. und 30. April 1883 im Cons.-B. S. 75, SWB.
S. 101, DKB. S. 29, ZKB. S. 27 und in der Zeitschr. f. V. IV S. 321).
Besondere Bestimmungen:
1) Die Beerdigung von Dissidenten darf auf den öffentlichen Begräb-
nißplätzen auch da nicht versagt werden, wo diese Eigenthum einer be-
stimmten Confessionsgemeinde sind. Auch die Benutzung der Geräth-
schaften, die zur Beerdigung unentbehrlich sind und nicht eine besondere
confessionelle oder kirchliche Bedeutung haben, ist zu gestatten. Die
Kirche, welcher der Begräbnißplatz gehört, kann ihre Mitwirkung bei
der Beerdigung versagen und für Ueberlassung des Begräbnißplatzes und
der Geräthschaften, falls hierüber ein gehörig bekannt gemachtes Regu-
lativ besteht, Gebühren fordern, die um Etwas höher sein dürften, als
die von den Mitgliedern der Kirchengemeinde zu zahlenden. Bei der
Beerdigung soll nichts vorgenommen werden, was, wie z. B. das Tragen
von Fahnen und Abzeichen, unangemessene laute Beifallsbezeugungen 2c.,
die Kirchengemeinde oder einzelne ihrer Mitglieder verletzen könnte. Zu
Reden am Grabe bedarf es der Zustimmung des Ortsgeistlichen; Inschriften
auf Grabdenkmälern sind ihm vorher anzuzeigen, s. VO. vom 8. Juli.
1878 (Cons-B. S. 56, SW. S. 41, DKB. 32, Z KB. S. 39).