Bergamt — Bergbau. 91
übergegangen (Bek. vom 25. Januar 1869 S. 1); an ihn sind auch die
Anzeigen über die gegen Studirende anhängigen gerichtlichen Sachen zu
richten (Bek, vom 4. Jamar 1869 S. 18, Gesch. O. § 698). Friedens-
richter ist der Director, in Stellvertretung das älteste Mitglied des aca-
demischen Senates (VO. vom 4. October 1879 S. 391).
Bergamt, s. Bergbehörden, Bergpolizei.
Bergarbeiter. Die Bestimmungen des Arbeiterschutzgesetzes und der GO.
über Arbeitslohn (s. d.), Coalition (s. Arbeitsvertrag) und Fabrikarbeiter
(s. d.), der letzteren mit Ausnahme der Vorschriften über die Arbeits-
ordnungen und Arbeiterausschüsse, leiden auch auf Arbeiter in Berg-
werken, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen und
Gruben Anwendung. Weibliche Arbeiter dürfen in diesen Anlagen unter
Tag nicht beschäftigt werden. Für Arbeiter in Hüttenwerken und über
Tag betriebenen Gruben und Brüchen gelten die Bestimmungen für
Fabrikarbeiter ohne Ausnahme. Bei Ausführung der Bestimmungen über
Sonntagsruhe (s. Bergpolizei II8), Beschäftigung jugendlicher und weib-
licher Arbeiter hat sich die Polizeibehörde mit der Bergbehörde zu ver-
nehmen. Im staatlichen Berg= und Hüttenwesen tritt an Stelle der
Polizeibehörde der unteren und höheren Verwaltungsbehörde das Finanz-
ministerium (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 154a, §. 1542, AVO.
vom 28. März 1892 S. 28 §§ 3, 4). Soweit hierdurch nicht erledigt,
gilt das Landesrecht (Bergges. vom 12. Juni 1868 S. 353 Abth. V.
Cap. 2 und der entsprechende Abschnitt der AVO. vom 2. December
1868 S. 1294 mit den weiter dazu ergangenen Verordnungen). Diese
Bestimmungen betreffen die Entlassung und Pensionirung der Beamten
(Ges. §§8 69, 70), die Wahl der Arbeiter (Ges. § 71), die Begründung
und Aufhebung des Arbeitsvertrages (Ges. §§ 77, 80—82), die Ar-
beitsordnungen (s. d.), die Knappschaftscassen (s. d.), die Bergbehörden
(s. d.), die Bergpolizei (s. d.), die Bergschiedsgerichte (s. d.), den Tage-
lohn (Ges. § 89), die Werkschulen (s. d.), die Mannschaftsbücher (s. d.)
und die Arbeitsbücher (s. d.).
Berpben. Die Verhältnisse des B. ordnet das allgemeine Berggesetz vom
16. Juli 1868 S. 353 und die AVO. dazu vom 2. December 1868
S. 1294. Das Gesetz gilt sowohl für den Regalbergbau (s. d.) als
auch mit einigen Ausnahmen für den Kohlenbergbau (s. d.). Für Ge-
winnung von Salz (s. d.) gilt das Gesetz sinngemäß, für Coakbrennereien
und die nicht zu Bergwerken gehörigen Aufbereitungsanstalten (s. d.) da-
gegen nicht (§ 2). Nach dem Gesetze ist das Bergbaurecht auf Kohlen
und Raseneisenstein (s. d.) Ausfluß des Grundeigenthums, die übrigen
metallischen Mineralien und das Salz sind dagegen vom Verfügungs-
rechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Ausuchung und Ge-
winnung der metallischen Mineralien steht unter Beobachtung der gesetz-
lichen Bestimmungen über Schürfung, Muthung und Berleihung Jeder-
mann frei; auch Genehmigung zur Salzgewinnung kann an Privat-
personen ertheilt werden (Ges. §§ 1, 3—5). Die unbefugte Wegnahme
von Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Erlaubniß der Behörden
nicht bedarf, wird mit Geld bis zu 150 .X oder Haft bestraft (St G.