Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

496 Kirchenvorstand 
30. März 1868 S. 201 § 8). Der Kirchenpatron hat im K. Sitz 
ohne Stimme und übt neben demselben die in der Beilage sub C) 
zu Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150 vorbehaltenen Rechte (KV0O. 8 5), 
soweit sie nach den Bestimmungen über das Patronat (s. d.) und die 
Verwaltung des Kirchenvermögens (s. Kirchenkassen 1) noch bestehen. 
Der Pfarrer ist Vorsitzender des K. Uber das beiderseitige Verhält- 
nis s. Geistliche IV. Die Kircheninspektion ((. d.) ist die nächst vor- 
gesetzte Behörde. Die Oberaufsicht über die K. übt das evang.-luth. 
Landeskonsistorium ((. rlv- nach Maßgabe von §8 5 des Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 3 
II. Uber Wahl und- Zusammensetzung gilt folgendes: Der 
K. besteht aus den konfirmierten Geistlichen der Pfarrkirche und einer 
statutarisch zu bestimmenden Anzahl weltlicher, von der Kirchengemeinde 
zu wählender Vertreter. Die Besitzer der mit Wohngebäuden ver- 
sehenen selbständigen Gutsbezirke (s. d. I) ohne Patronatrecht sind 
ebenfalls Mitglieder des K., während der Patron (s. d.) in dem- 
selben nur Sitz, nicht Stimme hat. In gemischten Kirchspielen, Filial- 
gemeinden (s. d.) und Städten, die aus mehreren Kirchspielen bestehen 
(s. Gemischte Kirchspiele), gelten besondere Bestimmungen. Den Vorsitz 
führt der Pfarrer (s. Geistliche IV) oder der vom K. freigewählte Stell- 
vertreter desselben (&KVO. 8§ 2—7, 9, BO. vom 30. März 1868 S. 220 
Pkt. I, Rirchenges. vom 30. Okt. 1896 S. 219 Art. 1). — Stimm- 
berechtigt bei der Wahl sind alle selbständigen, in der Parochie 
wesentlich wohnhaften Hausväter, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 
wählbar nur stimmberechtigte Gemeindemitglieder von gutem Ruf, 
bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, die 
das 30. Lebensjahr vollendet haben (KV0O. § 8, Kirchenges. vom 30. Okt. 
1896 S. 219 Art. II, Cod. 366 ff.). Sächsische Staatsangehörigkeit ist 
nicht erforderlich (BO. vom 8. Febr. 1901, Fischer XXII 342). — Aus- 
geschlossen vom Stimmrechte sind nach den Bestimmungen über Kirchen- 
zucht (s. d.) alle diejenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes 
oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung 
nicht wieder gehobenes Argernis geben, insbes. auch diejenigen, welche 
die Trauung unterlassen oder die Taufe oder Konfirmation ihrer Kinder 
verweigern oder gegen die kirchlichen Eheverbote zu einer Eheschließung 
verschreiten. Der Verlust der Stimmberechtigung tritt solchenfalls jedoch 
erst dann ein, wenn Taufe und Trauung trotz erfolgter Ermahnung 
durch den K. auch nach 6 Monaten noch nicht erfolgt oder die Kon- 
firmation ausdrücklich verweigert oder das Kind nach Entlassung aus 
der Volksschule ohne Religionsunterricht belassen und die Konfirmation 
gleichwohl ohne genügenden Grund verzögert wird. Der Verlust der 
Stimmberechtigung tritt von selbst ein und ist bei der Listenaufstellung 
ohne weiteres zu beachten. Wird dagegen Einspruch erhoben, so ent- 
scheidet darüber erstinstanzlich der K., über Einsprüche hiergegen die 
Kircheninspektion (KVO. 8 83, BO. vom 30. März 1868 S. 220 § I5,