496 Kirchenvorstand
30. März 1868 S. 201 § 8). Der Kirchenpatron hat im K. Sitz
ohne Stimme und übt neben demselben die in der Beilage sub C)
zu Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150 vorbehaltenen Rechte (KV0O. 8 5),
soweit sie nach den Bestimmungen über das Patronat (s. d.) und die
Verwaltung des Kirchenvermögens (s. Kirchenkassen 1) noch bestehen.
Der Pfarrer ist Vorsitzender des K. Uber das beiderseitige Verhält-
nis s. Geistliche IV. Die Kircheninspektion ((. d.) ist die nächst vor-
gesetzte Behörde. Die Oberaufsicht über die K. übt das evang.-luth.
Landeskonsistorium ((. rlv- nach Maßgabe von §8 5 des Kirchenges.
vom 15. April 1873 S. 3
II. Uber Wahl und- Zusammensetzung gilt folgendes: Der
K. besteht aus den konfirmierten Geistlichen der Pfarrkirche und einer
statutarisch zu bestimmenden Anzahl weltlicher, von der Kirchengemeinde
zu wählender Vertreter. Die Besitzer der mit Wohngebäuden ver-
sehenen selbständigen Gutsbezirke (s. d. I) ohne Patronatrecht sind
ebenfalls Mitglieder des K., während der Patron (s. d.) in dem-
selben nur Sitz, nicht Stimme hat. In gemischten Kirchspielen, Filial-
gemeinden (s. d.) und Städten, die aus mehreren Kirchspielen bestehen
(s. Gemischte Kirchspiele), gelten besondere Bestimmungen. Den Vorsitz
führt der Pfarrer (s. Geistliche IV) oder der vom K. freigewählte Stell-
vertreter desselben (&KVO. 8§ 2—7, 9, BO. vom 30. März 1868 S. 220
Pkt. I, Rirchenges. vom 30. Okt. 1896 S. 219 Art. 1). — Stimm-
berechtigt bei der Wahl sind alle selbständigen, in der Parochie
wesentlich wohnhaften Hausväter, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben,
wählbar nur stimmberechtigte Gemeindemitglieder von gutem Ruf,
bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, die
das 30. Lebensjahr vollendet haben (KV0O. § 8, Kirchenges. vom 30. Okt.
1896 S. 219 Art. II, Cod. 366 ff.). Sächsische Staatsangehörigkeit ist
nicht erforderlich (BO. vom 8. Febr. 1901, Fischer XXII 342). — Aus-
geschlossen vom Stimmrechte sind nach den Bestimmungen über Kirchen-
zucht (s. d.) alle diejenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes
oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung
nicht wieder gehobenes Argernis geben, insbes. auch diejenigen, welche
die Trauung unterlassen oder die Taufe oder Konfirmation ihrer Kinder
verweigern oder gegen die kirchlichen Eheverbote zu einer Eheschließung
verschreiten. Der Verlust der Stimmberechtigung tritt solchenfalls jedoch
erst dann ein, wenn Taufe und Trauung trotz erfolgter Ermahnung
durch den K. auch nach 6 Monaten noch nicht erfolgt oder die Kon-
firmation ausdrücklich verweigert oder das Kind nach Entlassung aus
der Volksschule ohne Religionsunterricht belassen und die Konfirmation
gleichwohl ohne genügenden Grund verzögert wird. Der Verlust der
Stimmberechtigung tritt von selbst ein und ist bei der Listenaufstellung
ohne weiteres zu beachten. Wird dagegen Einspruch erhoben, so ent-
scheidet darüber erstinstanzlich der K., über Einsprüche hiergegen die
Kircheninspektion (KVO. 8 83, BO. vom 30. März 1868 S. 220 § I5,