Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

498 Kirchenvorstand 
halten ist, s. VO. vom 3. Dez. 1901, Fischer XXIV 172). Uber die 
Amtsdauer des stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt lediglich der K. 
(BO. vom 28. Dez. 1886, Fischer VIII 133). — Die Verpflichtung 
der Gewählten, die sich auch auf die Besitzer selbständiger Güter (s. d. II) 
zu erstrechen hat, soll in der Regel in der Kirche erfolgen, jedoch können 
die am Erscheinen Behinderten und die innerhalb der Wahlperiode Zu- 
gewählten auch nachträglich in einer Sitzung des K. verpflichtet werden. 
Von der Aufhebung einer vom Wahlausschuß für gültig erklärten 
Wahl soll die KRircheninspektion nur bei zweifellosen Gesetzwidrigkeiten 
Gebrauch machen; zur Vermeidung einer 3. Wahlhandlung kann den 
Wählern vor Beginn der Wahl eröffnet werden, daß für den Fall der 
Ablehnung oder Ungültigerklärung derjenige als gewählt gilt, der die 
nächst große Stimmenanzahl erhalten hat (Cod. 367, 368). 
IV. Geschäftsführung. Der K. ordnet seine Geschäftsführung 
ohne Beteiligung der Inspektionsbehörde (KCVO. 8 43, MV0O. vom 
15. Okt. 1868, Cod. 364), versammelt sich vierteljährlich mindestens 
einmal, beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesen- 
heit von 23 beschlußfähig; über die Verhandlungen ist ein Protokoll 
zu führen. Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu ver- 
walten, notwendige Verläge sind aus der Kirchenkasse zu ersetzen (K VO. 
§8 27, 28). Wegegebühren können die Rirchenvorstandsmitglieder nur 
für Reisen zur Diözesanversammlung, nicht zur Kirchenvorstandssitzung 
erhalten. Die Geistlichen erhalten auch für die Diözesanversammlung 
keine Reisevergütung. Offentlich sind die Sitzungen des K. nicht 
(MW. vom 20. Dez. 1871, 13. Mai 1869 und 18. MAärz 1873, Cod. 
380). — Die Schriften des K. sind, wenn sie die Eigenschaft öffent- 
licher Urkunden haben sollen, vom Vorsitzenden, und wenn darin 
Rechten entsagt oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, oder 
wenn es sich um Bestellung von Aktoren für das Kirchenlehn oder 
von Bevollmächtigten zur Empfangnahme von Postwertsendungen 
handelt, außerdem von 2 Mitgliedern zu unterzeichnen und mit dem 
Kirchenvorstandssiegel zu versehen. Die Legitimation der Mitglieder 
erfolgt durch Zeugnis der Kircheninspektion (Kirchenges. vom 20. Juni 
1881 S. 153, BO. vom 22. Juli 1881 S. 154, 26. Juli 1881 S. 155, 
25. Jan. 1882 und 22. Okt. 1895, Fischer III 281, XVIII 107). Ist 
kein Amtssiegel vorhanden, so wird es bei der Empfangnahme von 
Postsendungen durch den Stempel ersetzt, wenn die Kircheninspektion 
dies in der Legitimation bezeugt (VO. vom 24. Juni 1882, Kons. B. 200, 
Fischer IV. 139). 
V. Die Entlassung eines Kirchenvorstehers wird von der Kirchen- 
inspektion bez. auf Antrag des K. verfügt, wenn er die Eigenschaft 
der Wählbarkeit verliert, sein Amt vernachlässigt oder mißbraucht 
(&K O. 8 291, Rirchenges. vom 1. Dez. 1876 S. 712 8§ 22). Die Nieder- 
legung des Amtes hat auch dann einzutreten, wenn er, was auch bei 
dem Verzuge in einen anderen Pfarrsprengel derselben Stadt geschieht,