150 Reichsdruckerei — Reichsfinanzen
und Telegraphenverwaltung), Weitere Vorschriften betreffen die
Wohnungsgeldzuschüsse (s. d.) und das Verhältnis zum Fürsorgeges.
(. Unfallversicherung A#l. Die Tantiemen der R. sind zur Einkommen-
steuer als Teil des Diensteinkommens (s. d. 1 1) zu veranlagen (O.
28. Aug. 1901 II S 122, Jahrb. 1 1829.7
*Der Rechtsweg aus dem Beamtenverhältnis ist nur für vermögens-
rechtliche Ansprüche eröffnet (Reichsger. 24. Mai 1901, Reger XXII 260).
Reichsdruckerei ist begründet durch Erwerbung der preußischen
Staatsdruckerei.
Reichseisenbahnamt. Das N. ist zur Wahrnehmung der ver-
fassungsmäßigen Aufsichtsrechte des Reichs über das Eisenbahnwesen
begründet durch ReGes. vom 27. Juni 1873 S. 164. Die Verwaltung
der Reichseisenbahnen ist ihm unterstellt durch RErlaß vom 27. Mai
1879 S. 193.
Reichsfinanzen. Die Verfassungsbestimmungen enthält WVerf.
Art. 69—73. In die Reichskasse fließen die Einnahmen aus den
Zöllen (s. Zollwesen), Verbrauchssteuern und Stempelabgaben (s. Beichs-
steuern), aus der Post= und Telegraphenverwaltung (RVerf. Art. 70),
aus der Verwaltung der BReichseisenbahnen (s. d.), aus dem Anteil an
der Reichsbank (RGes. vom 7. Juni 1899 S. 311) und aus den un-
gedechkten Banknoten (Rees. vom 14. Mlrz 1875 S. 177 S. 9). Die
Einnahmen aus den Zöllen, der Tabaksteuer und der Branntweinsteuer
vermindern sich um den Betrag, der den Bundesstaaten nach Maßgabe
der Bevölkerung überwiesen wird (s. Reichssteuern). Die Zentralkassen-
geschäfte führt die Reichshauptkasse (RBek. vom 1. Juni 1871 S. 126),
früher preuß. Zentralkasse (RBek. vom 21. Jan. 1868 S. 1). Die
Bereitstellung der außerordentlichen Mittel im Wege des Kredits er-
folgt durch Aufnahme verzinslicher Anleihen (Schuldverschreibungen)
oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen nach Alaßgabe des
Roes. vom 19. Aürz 1900 S. 129. Die Verwaltung der Reichs-
anleihen bewirkt die preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden als
Reichsschuldenverwaltung (§ 9). Zur Kraftloserklärung von Schuld-
verschreibungen und Schatzanweisungen ist das Amtsgericht Berlin zu-
ständig (58 16—19). Die Umwandlung von Schuldverschreibungen
der Reichsanleihen in Buchschulden durch Eintragung in das Reichs-
schuldbuch erfolgt nach Maßgabe der B#e# vom 31. Mai 1891
S. 321, 20. Mai 1898 S. 771 § 188 und 18. Aug. 1896 S. 604
Art. 50, der RVO. vom 24. Jan. 1892 S. 303 und der Ausführungs-
bestimmungen im Centr. B. 1892 S. 25. Die fälligen Zinsscheine der
Reichsanleihen sind von den sächs. Steuerbehörden und Forstrentämtern
an Geldesstatt anzunehmen (MWVO. vom 25. Okt. 1882). Der Reichs-
fiskus genießt Gebührenfreiheit vor den Gerichten und Verwaltungs-
gerichten (s. Gerichtskosten) sowie Befreiung von der Einkommensteuer
(Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 62). Im übrigen siehe BReichs-
invalidenfonds, Reichskriegsschatz.