Reichsschuldenwesen — Reichstag 153
Reichsschuldenwesen s. Reichsfinanzen.
Reichsstempelsteuer. Die R. ist neugeordnet durch RGes. vom
14. Juni 1900 S. 275 (mit Berichtigung S. 556), Bek. vom 30. Juni
1900 S. 447, 5. Sept. 1900 S. 891, 5. Okt. 1901 S. 158, 13. Febr.
1903 S. 255 und Bek. im Centr. B. Jahrg. 1900 S. 335, 437, Jahrg.
1902 S. 40). Die Steuer wird hiernach erhoben 1. von Aktien, Kuxen,
Renten und Schuldverschreibungen (Ges. 55 1— 5), 2. von Kaufs= und
sonstigen Anschaffungsgeschäften (Börsensteuer §§ 6—21), 3. von Lotterie-
losen, Spieleinlagen und Wetteinsätzen (§58 22—31), 4. von Schiffs-
frachturkunden (§88 32, 33).“" Die Bestimmungen über die Umrechnung
der fremden Werte gibt Centr. B. Jahrg. 1899 S. 104, Jahrg. 1900
S. 410, das Verzeichnis der deutschen Börsenplätze, an denen Termin-
preise notiert werden, Centr. B. Jahrg. 1900 S. 540, Jahrg. 1901 S. 398,
das Verzeichnis der Abstemplungsstellen Jahrg. 1901 S. 86. Die Be-
stimmungen für die Gerichte sind zusammengestellt in S§ 548, 549, 621
der Gesch. O. Außerdem erhebt das Reich den Wechselstempel (s. d.) und
den Spielkartenstempel (s. d.).
S. auch Gutscheinhandel, Totalisator.
Reichssteuern. Das BReich hat die ausschließliche Gesetzgebung
über das Zollwesen (s. d.) und über die Besteuerung des im Beichs-
gebiet gewonnenen Salzes (s. d.), Tabaks (s. d.), Branntweins (s. d.),
Biers (s. d.), Schaumweins (s. d.) und Zuchers (s. d.), des Bieres jedoch
mit der Einschränkung, die sich aus den Verträgen mit den süddeutschen
Staaten ergeben (Vertrag vom 23. und 25. Nov. 1870, NVerf. Art. 33
bis 40). Außerdem erhebt das Reich den Reichsstempel (s. d.), den
Wechselstempel (s. d.) und Spielkartenstempel (s. d.). Die Einnahmen
aus diesen Steuern und Abgaben fließen in die Beichskasse (NVerf.
Art. 69—73). Den Bundesstaaten zu überlassen ist jedoch der Ertrag
der Zölle und Tabaksteuer, soweit er 130 Millionen Mark übersteigt
(6 8 des Zolltarifges. vom 15. Juli 1879 in der Fassung der Mek.
vom 24. Mai 1885 S. 111, in Verb. mit BZolltarifges. vom 25. Dez.
1902 S. 303 § 16 Schlußsatz, Franchensteinsche Klausel), sowie der
Reinertrag der Verbrauchsabgabe vom Branntwein (Ges. vom 17. Juni
1895 S. 276 § 39). Die Summe von 130 Millionen wird seit dem
Ges. vom 16. April 1896 S. 103 alljährlich durch Ges. erhöht. Ein
bestimmter Teil der landwirtschaftlichen Zölle ist zu Zwecken der Witwen-
und Waisenversorgung anzusammeln (RzZolltarifges. vom 25. Dez. 1902
§ 15). Im übrigen s. RNeichsfinanzen, Offentliche Lasten.
Reichstag. 1. Zuständigkeit. Die Reichsgesetzgebung wird
durch den Bundesrat und den N. ausgeübt (NMVerf. Art. 5 1, 20—32).
Die Legislaturperiode dauert, wie RGes. vom 19. Alärz 1888 S. 110
unter Aufhebung von Art. 24 der MVerf. bestimmt, 5 Jahre. Auf-
gehoben ist auch die Verfassungsbestimmung in Art. 28 2, wonach bei
Abstimmungen über nicht gemeinschaftliche Angelegenheiten nur die
Abgeordneten der Bundesstaaten stimmen, denen die Angelegenheit