Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsschuldenwesen — Reichstag 153 
Reichsschuldenwesen s. Reichsfinanzen. 
Reichsstempelsteuer. Die R. ist neugeordnet durch RGes. vom 
14. Juni 1900 S. 275 (mit Berichtigung S. 556), Bek. vom 30. Juni 
1900 S. 447, 5. Sept. 1900 S. 891, 5. Okt. 1901 S. 158, 13. Febr. 
1903 S. 255 und Bek. im Centr. B. Jahrg. 1900 S. 335, 437, Jahrg. 
1902 S. 40). Die Steuer wird hiernach erhoben 1. von Aktien, Kuxen, 
Renten und Schuldverschreibungen (Ges. 55 1— 5), 2. von Kaufs= und 
sonstigen Anschaffungsgeschäften (Börsensteuer §§ 6—21), 3. von Lotterie- 
losen, Spieleinlagen und Wetteinsätzen (§58 22—31), 4. von Schiffs- 
frachturkunden (§88 32, 33).“" Die Bestimmungen über die Umrechnung 
der fremden Werte gibt Centr. B. Jahrg. 1899 S. 104, Jahrg. 1900 
S. 410, das Verzeichnis der deutschen Börsenplätze, an denen Termin- 
preise notiert werden, Centr. B. Jahrg. 1900 S. 540, Jahrg. 1901 S. 398, 
das Verzeichnis der Abstemplungsstellen Jahrg. 1901 S. 86. Die Be- 
stimmungen für die Gerichte sind zusammengestellt in S§ 548, 549, 621 
der Gesch. O. Außerdem erhebt das Reich den Wechselstempel (s. d.) und 
den Spielkartenstempel (s. d.). 
S. auch Gutscheinhandel, Totalisator. 
Reichssteuern. Das BReich hat die ausschließliche Gesetzgebung 
über das Zollwesen (s. d.) und über die Besteuerung des im Beichs- 
gebiet gewonnenen Salzes (s. d.), Tabaks (s. d.), Branntweins (s. d.), 
Biers (s. d.), Schaumweins (s. d.) und Zuchers (s. d.), des Bieres jedoch 
mit der Einschränkung, die sich aus den Verträgen mit den süddeutschen 
Staaten ergeben (Vertrag vom 23. und 25. Nov. 1870, NVerf. Art. 33 
bis 40). Außerdem erhebt das Reich den Reichsstempel (s. d.), den 
Wechselstempel (s. d.) und Spielkartenstempel (s. d.). Die Einnahmen 
aus diesen Steuern und Abgaben fließen in die Beichskasse (NVerf. 
Art. 69—73). Den Bundesstaaten zu überlassen ist jedoch der Ertrag 
der Zölle und Tabaksteuer, soweit er 130 Millionen Mark übersteigt 
(6 8 des Zolltarifges. vom 15. Juli 1879 in der Fassung der Mek. 
vom 24. Mai 1885 S. 111, in Verb. mit BZolltarifges. vom 25. Dez. 
1902 S. 303 § 16 Schlußsatz, Franchensteinsche Klausel), sowie der 
Reinertrag der Verbrauchsabgabe vom Branntwein (Ges. vom 17. Juni 
1895 S. 276 § 39). Die Summe von 130 Millionen wird seit dem 
Ges. vom 16. April 1896 S. 103 alljährlich durch Ges. erhöht. Ein 
bestimmter Teil der landwirtschaftlichen Zölle ist zu Zwecken der Witwen- 
und Waisenversorgung anzusammeln (RzZolltarifges. vom 25. Dez. 1902 
§ 15). Im übrigen s. RNeichsfinanzen, Offentliche Lasten. 
Reichstag. 1. Zuständigkeit. Die Reichsgesetzgebung wird 
durch den Bundesrat und den N. ausgeübt (NMVerf. Art. 5 1, 20—32). 
Die Legislaturperiode dauert, wie RGes. vom 19. Alärz 1888 S. 110 
unter Aufhebung von Art. 24 der MVerf. bestimmt, 5 Jahre. Auf- 
gehoben ist auch die Verfassungsbestimmung in Art. 28 2, wonach bei 
Abstimmungen über nicht gemeinschaftliche Angelegenheiten nur die 
Abgeordneten der Bundesstaaten stimmen, denen die Angelegenheit 
 
	        
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