192 Schulaufsichtsbehörden — Schulausschuß
Geburtsregisters ein Verzeichnis der im Schulbezirke geborenen und
schulpflichtig gewordenen Kinder anzufertigen und der Kirchenbuchführer
in der hierfür bestimmten Spalte dieses Verzeichnisses die erfolgte Taufe
zu bescheinigen. Wo das Verzeichnis nicht durch den Standesbeamten
beschafft wird, ist es vom Geistlichen auf Grund des Kirchenbuchs unter
Angabe der erfolgten Taufe anzufertigen und unaufgefordert dem
Schulvorstande rechtzeitig zuzustellen. In beiden Fällen ist unentgeltlich
zu expedieren. Besonderen Tauf- und Geburtsscheines bedarf es, so-
weit das Nötige aus vorstehenden Verzeichnissen hervorgeht, nicht.
Das Bekenntnis der Eltern schriftlich nachzuweisen, ist nicht erforderlich
(BO. vom 10. Okt. 1881 S. 195, MB. vom 3. Okt. und 15. Dez.
1881, BO. vom 9. Dez. 1881 und 4. Nov. 1901, Fischer II 370, XIV
116, XXIV 314, Kons. B. 1881 S. 305, SWB. 1881 S. 254). Für
außerhalb geborene Kinder wird Geburts= und Taufschein unentgeltlich
nur unter den Voraussetzungen der VO. vom 11. April 1883 und von
§ 16 des Personenstandsges. (s. Geburtsscheine) ausgestellt (MVO. vom
3. Jan. 1884, Fischer V 219). Die Aufnahmehandlung erfolgt durch
den Lehrer; dem Ortsschulinspektor ist die Teilnahme freigestellt (MVO.
vom 2. Mai 1876, Zeitschr. f. R. XILIII S. 525). Ungerechtfertigte Ver-
zögerung der Zuführung der Kinder wird als Schulversäumnis ((. d.)
bestraft (MVO. vom 18. Dez. 1875, Zeitschr. f. R. XLII 492). Uber
die Aufnahme verwahrloster, gebrechlicher und nicht vollsinniger Kinder
(Ges. §§ 4 4, 55, AVBO. 8§8 8, 9) s. Kinder. Aufnahmegebühren zur
Schulhkasse (s. d.) sind unzulässig.
Schulaufsichtsbehörden für die Volksschule sind der Ortsschul-
inspektor (s. d.), der Bezirksschulinspektor (s. d.), die Bezirksschulinspektion.
(s. d.) und das Kultusministerium (s. d.). Besondere Behörden bestehen
für höhere Unterrichtsanstalten (s. d.), gewerbliche Schulen (s. d.) und
Beaufsichtigung des Religionsunterrichts (s. d.).
Schulaufsichtsbezirke s. Bezirksschulinspektoren.
Schulaufwand s. Schulkasse.
Schulausschuß. In den Städten RStO. hat der Schulvorstand
(s. d.) die Stellung eines gemischten Ausschusses (s. d.) und führt den
Namen Sch. Uber seine Zusammensetzung ist jedoch nicht im Wege
des politischen Ortsgesetzes (s. d. l)), sondern der Ortsschulordnung ((. d.)
Bestimmung zu treffen, wobei die Bestimmungen über Mitgliedschaft
der Lehrer und Geistlichen (s. d.) zu berücksichtigen sind. Die Bestim-
mungen über den Vorsitz trifft der Stadtrat; von ihm wird in der
Regel auch die Kassenverwaltung geführt (Schulges. 8§ 25 B, 272, 301,
AO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 531, 58 1, SW. 1875 S. 89).
Für die Amtesdauer der Miittglieder besteht eine bestimmte Vorschrift
nicht. Die ortsgesetzlichen Bestimmungen über die Amtedauer der
Mitglieder gemischter Ausschüsse (s. d.) sind nicht ohne weiteres maß-
gebend (MV. vom 8. Febr. 1876, Zeitschr. f. R. XIIII 169). Wähl-
bare Bürger brauchen Geistliche und Lehrer als Mitglieder des Sch.