Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

220 Selbstgeschosse — Seminare 
Stellvertretung ist nur mit Genehmigung des Kultusministeriums und 
nur ausnahmsweise zulässig, z. B. wenn der Besitzer als Bevormundeter, 
juristische Person, Fiskus usw. sein Interesse nicht persönlich verfolgen 
kann (MVO. vom 22. April 1876, SWB. 90, MVO. vom 10. Jan. 
1878, Zeitschr. f. R. XIV. 285, MVO. vom 12. Dez. 1889). Sächs. 
Staatsangehörigkeit ist für den Besitzer eines s. G. zur Mitgliedschaft 
im Schulvorstand nicht erforderlich (MVO. vom 25. April 1882, Fischer 
III 214). Uber die Schulanlagen (s. d.) gelten dieselben Bestimmungen, 
wie über Kirchenanlagen. 
Selbstgeschosse s. Waffen. 
Selbsthilfe s. Aotwehr. 
Selbstmörder s. Aufhebung. 
Selterswasser s. Mineralwässer. 
Seminare unterliegen den allgemeinen Vorschriften über höhere 
Unterrichtsanstalten (s. d.) und den besonderen Bestimmungen in 88 56 
bis 75 des Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 und Pkt. 23—30 der 
A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43. Die S. haben danach die Aufgabe, 
einen für den öffentlichen Schul= und Kirchschuldienst der Volksschule 
wohlvorbereiteten Lehrerstand zu beschaffen (Ges. § 56). Zur Aufnahme 
wird vollendetes 13. Lebensjahr und die Vorbildung der mittlern Volks- 
schule (s. d.) verlangt (Ges. § 57). Der Kurfus wird durch die Schul- 
amtskandidatenprüfung (s. d.) beschlossen, doch können Seminaristen 
schon vorher als Vikare verwendet werden (s. Hilfslehrer). Soweit der 
Raum reicht, wird den Zöglingen freie Station gewährt (Ges. 8§8 61, 
62). Lehrer an S. müssen die pädagogische Prüfung (s. Schulamts- 
kandidaten IlI) bestanden haben, doch können auch ausgezeichnete Volks- 
schullehrer ohne akademische Borbildung Berwendung finden (Ges. § 64). 
Die Aufsicht und Verwaltung steht bei den Staatsseminaren dem Kultus- 
ministerium zu. Bei dem landständigen S. zu Bautzen, dem Freiherr- 
lich von Fletscherschen S. und dem kath. S. zu Bautzen werden 
als nächste Aufsichts= bez. als Kollaturbehörden stiftungsgemäß andere 
Behörden tätig (Ges. § 67). Mit jedem S. ist eine Seminarübungs- 
schule (s. d.) verbunden. — Für Lehrerinnenseminare gelten, soweit 
anwendbar, die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls, jedoch erfolgt 
die Aufnahme nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahre; der RKursus 
schließt mit einer Staatsprüfung (Ges. 88§ 68—74). Uber Lehrziel, 
Verteilung des Unterrichtsstoffes und Prüfungen bestimmen nach § 10 
des Ges. und Pkt. 6 der A#B0O. die Anlagen der A##. von 1877 
S. 111 (Lehrerseminare betr.) und S. 126 (Lehrerinnenseminare betr.) 
mit den abändernden Bestimmungen über die Zensuren in der Bek. 
vom 14. Juni 1890 S. 87. — Zurzeit bestehen 2 Lehrerinnenseminare 
(Dresden und Callenberg), 18 evang. Lehrerseminare (Annaberg, Auer- 
bach, Bautzen, Borna, Dresden (3), Grimma [2], Löbau, MNossen, Oschatz, 
Pirna, Plauen, Mochlitz, Schneeberg, Waldenburg, Zschopau) und das 
kath. Lehrerseminar zu Bautzen.
	        
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