Seminarübungsschulen — Sicherheitsleistung 221
Seminarübungsschulen. Mit jedem Seminar ist eine Ubungs-
schule verbunden, in der die Zöglinge des Seminars Gelegenheit zum
Anhören von Musterlektionen und zu eigenen Versuchen in der Unter-
richtserteilung finden. Sie sind als mittlere Volksschulen (s. d.) organi-
siert, jedoch von der Beaufsichtigung durch den Schulvorstand und die
Bezirksschulinspektion ausgenommen. Die Schüler sind vom Besuche
der Ortsschule befreit. Auf die Fortbildungsschule erstreckt sich die S.
nicht (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 §§ 60, 71, ABO. vom 29. Jan.
1877 S. 43 Pkt. 24, Cod. 677 ff.).
Senkgruben s. Entwässerung J.
Separatgebühren s. Gebühren II.
Separiert evang.-luth. Gemeinden. Die Trinitatisgemeinde zu
Dresden und St. Johannis zu Planitz sind als Vereine zur Ausübung
eines besonderen Rultus (s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3) bestätigt
durch Dekret vom 9. Nov. 1872. Das Recht zur Abhaltung gottes-
dienstlicher Zusammenkünfte beschränkt sich auf den Ort, für den die
Bestätigung erfolgt ist. Die Bezeichnung „evang.-luth. Pastor“ ohne
Andeutung des Dissidentenverhältnisses ist den Predigern nicht gestattet
(AVO. vom 29. Nov. 1881). Dagegen sind die Mitglieder in den
Standesregistern (s Standesamtswesen H nicht als Dissidenten aufzuführen.
Servisklassen, Servistarif s. Militärleistungen II 1, Wohnungs-
geldzuschüsse.
Seuchen s. Viehseuchen, Gesundheitspolizei l.
Sicherheitsarrest. Zur Sicherung der Zwangsvollstrechung in
das bewegliche und unbewegliche Bermögen wegen Geldforderungen
kann sowohl der dingliche wie der persönliche Arrest (s. Haft) angeordnet
werden (CPO. §§ 916—945).
Sicherheitsleistung. Die Kautionspflicht der Beamten ist weg-
gefallen, für sächs. Staatsdiener durch Ges. vom 8. Juni 1898 S. 174,
für Reichsbeamte durch RGes. vom 20. Febr. 1898 S. 29. Die Ver-
walter milder Stiftungen haben in Hypotheken oder Staatspapieren
eine S. zu bestellen, die dem ungefähren jährlichen Einkommen der
Stiftung gleichnommen soll (VO. vom 13. Febr. 1845 S. 36). Ob die
Kirch= und Schulkassenrechnungsführer Sicherheit zu leisten haben, ist
dem Ermessen des Kirchen= bez. Schulvorstandes überlassen (MV0O.
vom 2. MAlrz 1869, Cod. 270, ABVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
§ 581). S. von Gemeindebeamten können bei den amtshauptmann-
schaftlichen Kassen hinterlegt werden (s. Hinterlegung). Auch Eisenbahn-
unternehmer haben nach Befinden Sicherheit zu bestellen (s. Enteig-
nung IV). Uber S. in Bausachen s. Bauwesen I. Das Kautionswesen
in der inneren Verwaltung ordnet Regulativ vom 29. Aug. 1884.
Die Bestimmungen über die bei der Finanzhauptkasse verwalteten
Kautionen enthält Regulativ vom 1. Alai 1891. Die zivilrecht-
lichen und zivilprozessualen Bestimmungen enthalten BGB. §8 232
bis 240, CPO. §8 108—113. Die S. zu gunsten des Staatsfiskus