Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Seminarübungsschulen — Sicherheitsleistung 221 
Seminarübungsschulen. Mit jedem Seminar ist eine Ubungs- 
schule verbunden, in der die Zöglinge des Seminars Gelegenheit zum 
Anhören von Musterlektionen und zu eigenen Versuchen in der Unter- 
richtserteilung finden. Sie sind als mittlere Volksschulen (s. d.) organi- 
siert, jedoch von der Beaufsichtigung durch den Schulvorstand und die 
Bezirksschulinspektion ausgenommen. Die Schüler sind vom Besuche 
der Ortsschule befreit. Auf die Fortbildungsschule erstreckt sich die S. 
nicht (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 §§ 60, 71, ABO. vom 29. Jan. 
1877 S. 43 Pkt. 24, Cod. 677 ff.). 
Senkgruben s. Entwässerung J. 
Separatgebühren s. Gebühren II. 
Separiert evang.-luth. Gemeinden. Die Trinitatisgemeinde zu 
Dresden und St. Johannis zu Planitz sind als Vereine zur Ausübung 
eines besonderen Rultus (s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3) bestätigt 
durch Dekret vom 9. Nov. 1872. Das Recht zur Abhaltung gottes- 
dienstlicher Zusammenkünfte beschränkt sich auf den Ort, für den die 
Bestätigung erfolgt ist. Die Bezeichnung „evang.-luth. Pastor“ ohne 
Andeutung des Dissidentenverhältnisses ist den Predigern nicht gestattet 
(AVO. vom 29. Nov. 1881). Dagegen sind die Mitglieder in den 
Standesregistern (s Standesamtswesen H nicht als Dissidenten aufzuführen. 
Servisklassen, Servistarif s. Militärleistungen II 1, Wohnungs- 
geldzuschüsse. 
Seuchen s. Viehseuchen, Gesundheitspolizei l. 
Sicherheitsarrest. Zur Sicherung der Zwangsvollstrechung in 
das bewegliche und unbewegliche Bermögen wegen Geldforderungen 
kann sowohl der dingliche wie der persönliche Arrest (s. Haft) angeordnet 
werden (CPO. §§ 916—945). 
Sicherheitsleistung. Die Kautionspflicht der Beamten ist weg- 
gefallen, für sächs. Staatsdiener durch Ges. vom 8. Juni 1898 S. 174, 
für Reichsbeamte durch RGes. vom 20. Febr. 1898 S. 29. Die Ver- 
walter milder Stiftungen haben in Hypotheken oder Staatspapieren 
eine S. zu bestellen, die dem ungefähren jährlichen Einkommen der 
Stiftung gleichnommen soll (VO. vom 13. Febr. 1845 S. 36). Ob die 
Kirch= und Schulkassenrechnungsführer Sicherheit zu leisten haben, ist 
dem Ermessen des Kirchen= bez. Schulvorstandes überlassen (MV0O. 
vom 2. MAlrz 1869, Cod. 270, ABVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
§ 581). S. von Gemeindebeamten können bei den amtshauptmann- 
schaftlichen Kassen hinterlegt werden (s. Hinterlegung). Auch Eisenbahn- 
unternehmer haben nach Befinden Sicherheit zu bestellen (s. Enteig- 
nung IV). Uber S. in Bausachen s. Bauwesen I. Das Kautionswesen 
in der inneren Verwaltung ordnet Regulativ vom 29. Aug. 1884. 
Die Bestimmungen über die bei der Finanzhauptkasse verwalteten 
Kautionen enthält Regulativ vom 1. Alai 1891. Die zivilrecht- 
lichen und zivilprozessualen Bestimmungen enthalten BGB. §8 232 
bis 240, CPO. §8 108—113. Die S. zu gunsten des Staatsfiskus
	        
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