250 Staatsfiskus — Staatsforstdienst
werden von der Staatsbehörde festgestellt (s. Kirchenanlagen IV). Unter
gewissen Voraussetzungen hat der Fiskus ein Erbrecht (s. d.). Wird
ein Ministerium als Erbe eingesetzt, so erwirbt der Staat Fiduziar-
eigentum, so lange nicht die Zuwendung zu einer selbständigen Stiftung
erhoben wird (O. 23. April 1903 II 8 221).
Staatsfiskus s. Staatsfinanzen IV.
Staatsforstdienst, Staatsforften. Das Staatsforstpersonal
besteht in dem Oberforstmeister des Bezirks, den ihm unterstellten
AReviervorständen (Oberförstern) und ihrem Schutz= und Hilfspersonal.
Der Oberforstmeister leitet und beaufsichtigt den Dienst und den tech-
nischen Betrieb in seinem Bezirke. Die Reviervorstände sind die aus-
führenden Beamten und verwalten ihre Reviere unter ihm selbständig.
Das Schutz= und Hilfspersonal ist von praktischer (Förster, Revier-
gehilfen, Waldwärter) oder wissenschaftlicher Borbildung. Daneben
besteht die Forsteinrichtungsanstalt (s. d.). Die Vorstände der Forst-
rentämter (s. d.) sind den Revierverwaltern gleichgeordnet (VO. vom
9. Mai 1871 S. 67 §§ 1—8). Die Vorbildung für den niederen
St., d. i. für die vorzugsweise Rkörperliche Befähigung erheischenden
Dienstverrichtungen der Förster und Reviergehilfen, besteht a) in einer
3 jährigen Lehrzeit bei einem königl. Oberförster, nach deren Ablauf
durch den Oberforstmeister und 2 von ihm zuzuziehenden Oberförstern
eine Lehrlingsprüfung vorzunehmen ist (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67
88 9—13, 4. Sept. 1877 S. 281 und 15. Aug. 1884 S. 296); b) in
einer 5jährigen Dienstleistung als (remunerierter) Reviergehilfe. Um
als Förster angestellt zu werden, hat der Reviergehilfe eine besondere
Prüfung vor einer aus dem Bezirksoberforstmeister und 2 Mevier-
verwaltern gebildeten Prüfungskommission zu bestehen; die Prüfung
erstrecht sich auch auf die Kenntnis der forstschädlichen Insekten und
die Jagdkunde (VO. vom 9. Mlai 1871 S. 67 § 14, 18. Aug. 1871
S. 192, 14. Juni 1876 S. 268, 19. Aug. 1882 S. 219, 1. Närz 1887
S. 9 und 10. Okt. 1890 S. 155). Aspiranten für den höheren St.,
welche die Abgangsprüfung zu Tharandt nicht bestanden haben, und
Forstkandidaten können ebenfalls als Reviergehilfen und Förster ver-
wendet werden, die ersteren jedoch nur nach Ablegung der Gehilfen-
prüfung (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 §8 152, 24). Wer im höheren
St., somit als Forstassessor, Oberförster, Oberforstmeister oder in der
Forsteinrichtungsanstalt angestellt zu werden wünscht, hat nach mindestens
halbjähriger praktischer Vorbildung auf einem Staatsforstrevier sich
dem 1jährigen Studium in Volkswirtschaft, Finanzwissenschaft und
allgemeinem Verwaltungs= und Verfassungsrecht an einer deutschen
Universität zu widmen, darüber eine Prüfung an der Universität Leipzig
abzulegen, dieser einen vollständigen Lehrkursus an der Forstakademie
(s. d.) zu Tharandt und nach der dort bestandenen Schlußprüfung eine
mindestens 2jährige Fortbildung als Forstreferendar auf einem sächs.
Staatsforstrevier und eine 1 jährige Fortbildung bei der Forsteinrichtungs-