Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

352 Unwirtschaftliche Spitzen — Urheberrecht 
stehen kann, wird mit UAbertretungsstrafe bestraft (StGB. 8 367 12).* 
Die Vorschrift wendet sich nur gegen den zur Verwahrung Verpflich- 
teten (OLG. 25. Febr. 1902, Fischer XXIV 247). Wegen der hieraus 
abgeleiteten Ersatzpflicht der Wegebaupflichtigen s. Straßenbau C2. 
Zur Beseitigung gefahrdrohenden Gesteins ist der Grundstücksbesitzer 
verpflichtet (M.BWO. vom 16. Jan. 1880, Fischer 1 133).“ 
*Die Bestimmung bezweckt nicht, Unberufene an dem Eintritt in die 
Offnung zu hindern. Es genügt daher, wenn eine Kellertreppe durch eine Tür 
verdecht, eine Grube mit Brettern zugedecht wird; daß die Tür verschlossen, 
das Brett angenagelt sei, wird nicht gefordert. Die Herstellung einer jede 
überhaupt denkbare Gefahr ausschließenden Sicherheit verlangt die Bestimmung 
nicht (Reichsger. 21. Jan. 1901, Fischer XXIII 379, Bayr. Oberst. LG. 16. Febr. 
1901, Reger XXI 333). Es kommt nicht darauf an, daß der Ubertreter be- 
stimmte Folgen seines Verhaltens voraussehen, sondern nur, daß nach den 
örtlichen Verhältnissen eine Schutzvorrichtung getroffen werden mußte (Reichsger. 
18. Nov. 1901, Jur.-Ztg. VII 92). 
“ Ahnlich, jedoch nicht ohne Vorbehalt, Preuß. OLG. und Württ. V. 
29. Jan. 1902 (Fischer XXV 361). 
Unwirtschaftliche Spitzen s. Enteignung II. 
Unzucht s. Sittenpolizei. 
Uran s. Farben. 
Urheberrecht. I. An Werken der Literatur und Kunst. Das 
U. an Schriftwerken, Verträgen, Werken der Tonkunst, Abbildungen 
und plastischen Darstellungen, den beiden letzteren, soweit sie nicht ihrem 
Hauptzwecke nach als Kunftwerke zu betrachten sind, ist geschützt durch 
R-es. vom 19. Juni 1901 S. 227. Den Schutz des U. an Werken 
der bildenden Kunst bezwecht das Bes. vom 9. Jan. 1876 S. 4. 
Das Verlagsrecht an Werken der Literatur und Tonkunst regelt Bes. 
vom 19. Juni 1901 S. 217 (s. Verlagsrecht). Nach dem ersten dieser 
drei Gesetze (RGes. vom 19. Juni 1901 S. 227) hat der Urheber das 
alleinige Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu 
übersetzen. Das U. an Bühnenwerken und Werken der Tonkunst be- 
greift das ausschließliche Recht der öffentlichen Aufführung (8§ 11, 12). 
Die Ausnahmen sind in §§ 16—27 namhaft gemacht (Abdruchk von Gesetz- 
büchern, Reden bei öffentlichen Berhandlungen, Vervielfältigung von. 
Mrusikwerken durch Ubertragung auf mechanische Instrumente, öffentliche 
Aufführungen zu nicht gewerblichen Zwecken usw.). Der Abdruck von 
Zeitungsartikeln ohne Nachdrucksverbot ist zulässig mit Ausnahme von 
Arbeiten wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts; der 
Abdruchk vermischter Aachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tages- 
neuigkeiten ist stets gestattet (§ 18). Das Urheberrecht geht auf die 
Erben über (§ 8). Sein Schutz dauert 30 Jahre nach dem Tode und 
10 Jahre nach der ersten Veröffentlichung (§§ 29—35). Zuwiderhand- 
lungen verpflichten zu Schadenersatz oder Buße und haben Geldstrafe 
bis zu 3000 Ml., bei unterlassener Quellenangabe bis zu 150 Ml. 
sowie Vernichtung der Exemplare und Vorrichtungen zur Folge (§8 36 
bis 53). Zur Abgabe gerichtlicher Gutachten und Entscheidung über
	        
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