Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

354 Urlaub — Vaterschaftsanerkennung 
deren Verkauf den Bezirkssteuereinnahmen, Amtsgerichtskassen und 
Ortsstempeleinnahmen obliegt (Ges. Art. 10, AßBO. 88 4—6). Die Be- 
stimmungen für die Gerichte enthält Gesch. O. §§ 992—995, 1219 mit 
NAachträgen im JIMWB. 1903 S. 17 (Stempelbeträge der Notare, Be- 
freiung von Schuldanerkenntnissen), S. 33 (Befreiung der Bücher der 
Landständischen Bank). Das Verfahren in streitigen Verwaltungs- 
sachen ist stempelfrei (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §5 92). Uber 
Strafen und Strafverfahren s. Steuerstrafen; über den Reichsstempel s. d. 
Urlaub s. Beurlaubung. 
Ursprungszeugnisse. Die Bestimmungen über U. gibt Centr. B. 
Jahrg. 1892 S. 71 mit Nachträgen im Jahrg. 1896 S. 411, Jahrg. 
1899 S. 226. Von den Behörden der inneren Verwaltung, der Finanz- 
verwaltung und den Handelskammern (s. d.) werden sie gebühren= und 
stempelfrei ausgestellt (MIVO. vom 15. März 1899, Fischer XX 157). 
V 
Vakanz s. Pfarrvakanz, Schulvakanz, Stellvertretung. 
Väterliche Gewalt s. Elterliche Gewalt. 
Vaterschaftsanerkennung. Die Anfechtung der Ehelichkeit (s. d.) 
ist ausgeschlossen, wenn der Vater das RKind nach der Geburt als das 
seine anertennt. Der außereheliche VBater, der seine Vaterschaft in 
einer öffentlichen Urkunde anerkennt, kann sich nicht darauf berufen, 
daß ein anderer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt 
habe. Für die Aufnahme der Anerkennungsurkunde sind die Motare, 
Amtsgerichte und Standesbeamten zuständig; die V. ist im Standes- 
register zu verlautbaren (BEB. 88 1598, 1599, 1718, 1720 und wegen 
des weiteren Verfahrens, insbes. vor dem Standesbeamten, Ges. vom 
15. Juni 1900 S. 269 § 44, RGes. vom 20. Mai 1898 S. 771 §.167 und 
vom 6. Febr. 1875 S. 23 §§ 25, 26, Bek. vom 25. März 1899 S. 164 
§§ 14—16, BO. vom 11. Dez. 1899 S. 666, MWVO. vom 6. Okt. 1899, 
W. 267 Pkt. 18 und MV0O. vom 1. Juni 1900, SWB. 143 Pkt. 6).“ 
Von dem Randvermerk (§ 26 des Bes. vom 6. Febr. 1875) hat der 
Standesbeamte dem Pfarrer, dem die Führung des entsprechenden Tauf- 
und Trauregisters obliegt, Kenntnis zu geben (MVO. vom 28. Nov. 
1899, SWB. 1900 S. 6). In den kirchlichen Geburtslisten und Geburts- 
scheinen sind außereheliche Kinder unter dem Namen des Vaters dann 
aufzuführen, wenn die Geburt vor dem 1. März 1895 erfolgt und in 
der 5. Rubrik der Name des außerehelichen Vaters eingetragen ist. 
Die V. der vor dem 1. Januar 1876 geborenen ehelichen Kinder ist 
von dem Kirchenbuchführer auf Antrag des Vaters zu Protokoll zu 
nehmen und auf Grund des letzteren oder richterlicher oder notarieller 
Urkunde im Geburteregister zu verlautbaren (VO. vom 15. Aug. 1876
	        
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